Hallo Zusammen,
im vorliegenden Fall wurden Leistungen nach § 850 e Nr. 2a ZPO zusammen gerechnet und zwar:
Drittschuldner1 Erwerbsminderungsrente
Drittschuldner2 Betriebsrente
Drittschuldner3 gesetzliche Unfallversicherung
Es wurde bestimmt dass der unpfändbare Betrag zunächst den Einkommen zu entnehmen ist welches der Schuldner bei Drittschuldner zu 1) bezieht, und sodann dem bei Drittschuldners zu 2) und schließlich dem zu 3).
Gegen diesen Beschluss legt Drittschuldner zu 3) Rechtsmittel ein mit der Begründung dass die Leistung des Drittschuldners zu 2) ja keine Sozialleistung seien.
Würdet ihr dem Rechtsmittel abhelfen und die Reihenfolge abändern?