Kostenfestsetzung nach Beendigung der Insolvenz

  • Hallo, ich habe die SuFu bereits genutzt, aber nichts passendes gefunden. Folgender Sachverhalt bereitet mir gerade Kopfzerbrechen:

    Im Jahr 2013 wurde gegen die Beklagte Klage erhoben und es ist ein Versäumnisurteil gegen die Beklagte ergangen. Klägervertreter hat KFA gestellt, der aber bisher nicht entschieden wurde. Daraufhin wurde Einspruch erhoben und im folgenden die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung einstweilen eingestellt. Dies hindert aber die Kostenfestsetzung nicht (Musielak/Voit, ZPO 15. Auflage, § 103 Rn. 5).

    Danach zog sich das Verfahren elend lange hin (u.a. Dezernatswechsel und eine Klagehäufung mit den gleichen Parteien, die zusammen terminiert werden mussten etc. pp.; die Akte ist insgesamt furchtbar).

    Im Jahr 2016 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten eröffnet und das Verfahren unterbrochen. Das Insolvenzverfahren ist in der Zwischenzeit beendet, aber die Beklagte befindet sich noch immer in der Wohlverhaltensperiode. RSB wurde angekündigt. Nach Aufhebung des Insoverfahrens können Insogläubiger (und das ist der Kläger ja hinsichtlich des Anspruchs auf Kostenfestsetzung) ja ihre restlichen Forderungen gegen den Schuldner vorbehaltlich der Vorschriften über die RSB geltend machen, § 201 Abs. 1 InsO.

    Der Klägervertreter begehrt nunmehr die Kostenfestsetzung aus seinem Antrag aus 2013.

    Mir ist nicht bekannt, ob er seine Forderung zur Insotabelle angemeldet hat oder nicht. Da setze ich jetzt mal als erstes an und frage nach, oder? :confused:

    Was wäre denn die Folge, wenn er die Forderung gar nicht erst zur Insotabelle angemeldet hätte? :gruebel:

  • Aus meiner Sicht spielt es keine Rolle und ist auch nicht zu prüfen, ob eine Anmeldung der Forderung zur Inso-Tabelle erfolgte.

    Mit der Aufhebung des Inso-Verfahrens ist das Festsetzungshindernis bzw. die Unterbrechung weggefallen.

  • Wenn die Forderung (also die festzusetzenden Kosten) zur Insolvenztabelle festgestellt wurden und kein Widerspruch des Schuldners erfolgte, dann hat der Kläger bereits einen Titel und es fehlt an einem Rechtsschutzbedürfnis für den KFB.
    Daher könnte man schon nachfragen.

  • Wenn die Forderung (also die festzusetzenden Kosten) zur Insolvenztabelle festgestellt wurden und kein Widerspruch des Schuldners erfolgte, dann hat der Kläger bereits einen Titel und es fehlt an einem Rechtsschutzbedürfnis für den KFB.
    Daher könnte man schon nachfragen.

    Hinsichtlich der im KfB zu titulierenden Zinsen besteht weiter Rechtsschutzbedürfnis. Der Tabellenauszug geht nur bis Eröffnung.

  • Es dürfte mE keine Rolle spielen, ob die Forderungen zur Tabelle angemeldet worden sind oder nicht.

    Wenn angemeldet sein sollte, bekommt der Gläubiger keinen vollstreckbaren Auszug aus der Tabelle, solange er den KfB nicht vorlegt.

    Hat er nicht angemeldet, kann er das Verfahren weiter betreiben, sowie man auch noch nach Abschluss des Verfahrens wegen einer Insolvenzforderung klagen kann.

    Vor der Vollstreckung steht aber grundsätzlich § 294 InsO, egal ob angemeldet oder nicht.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Wenn angemeldet sein sollte, bekommt der Gläubiger keinen vollstreckbaren Auszug aus der Tabelle, solange er den KfB nicht vorlegt.


    Tatsächlich? Woraus ergibt sich das? Man bräuchte §201 II InsO doch gar nicht, wenn man erst einen Titel vorlegen muss um diesen neuen Titel zu erlangen.



    Vor der Vollstreckung steht aber grundsätzlich § 294 InsO, egal ob angemeldet oder nicht.

    Soviel ist klar. Der Vollstreckung steht auch im Wege, dass die Vollstreckung aus der KGE einstweilen eingestellt ist. Dies wirkt auch gegen den KFB.
    Aber für die Frage der Festsetzung ist dies ja nicht relevant.

  • Wenn angemeldet sein sollte, bekommt der Gläubiger keinen vollstreckbaren Auszug aus der Tabelle, solange er den KfB nicht vorlegt.

    Tatsächlich? Woraus ergibt sich das? Man bräuchte §201 II InsO doch gar nicht, wenn man erst einen Titel vorlegen muss um diesen neuen Titel zu erlangen. .

    Dann vollstrecke doch aus dem alten Titel, auch gut. Das Tabellenblatt wird man zur Vermeidung der Doppeltitulierung idR erst dann bekommen, wenn der ursprüngliche Titel vorgelegt wird. Der alte Titel wird aufgezehrt vom Tabellenblatt, welches auch die Höhe der Nachhaftung bestimmt. Ausführlich hierzu Uhlenbruck, § 201 Rn. 8 oder 9, je nach Ausgabe.

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