Kostenfestsetzung nach § 103 ZPO im Nachlassverfahren

  • Sachverhalt: Es waren zwei widerstreitende Erbscheinsanträge von dem NL-Richter verhandelt und entschieden worden. Es sind Gutachterkosten wegen der Prüfung der Testierfähigkeit und auf jeder Seite Anwaltskosten angefallen. Per Beschluss hat der Richter entschieden, dass die "unterlegene Partei" die Sachverständigenkosten und die Kosten der Beweisaufnahme sowie die notwendigen Anwaltskosten der obsiegenden Partei trägt. Geschäftswert ist festgesetzt (nach Beschwerde vom OLG) auf 80000 EUR. Nun geht ein Antrag ein, wonach Kostenfestsetzung nach § 103 ZPO der Anwaltskosten der obsiegenden Partei (also nun der Erben) gegen die unterlegene Partei begehrt wird. Aus der Kommentierung des § 85 FamFG folgt, dass eine Festsetzung nach § 103 ZPO nur möglich ist, wenn "ein zur Vollstreckung geeigneter Titel" .... vorliegt. Ist das der Beschluss des Richters nach§ 81 Abs. 1 FamFG?

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