zulässige Zusammenrechnung? Drittschuldner?

  • Huhu,

    ich habe folgenden Fall.
    Es wurden 2009 Bezüge bei einer Kammer und der Rentenversicherung Bundesland gepfändet.
    Es wurde angeordnet, dass die beiden Einkommen zusammengerechnet werden.

    Der Schuldner empfängt jedoch keine Leistungen bei der Rentenversicherung Bundesland, sondern bei der Rentenversicherung Bund.

    Die Rentenversicherung Bundesland konnte die Pfändung nicht ausführen und hat nach Auskunft der Kammer den Beschluss zuständigkeitshalber an die Rentenversicherung Bund weitergeleitet.
    Diese hat der Kammer die Höhe der Bezüge mitgeteilt, wonach die Kammer den Zusammenrechnungsbeschluss berücksichtigt hat.

    Der Zusammenrechnungsbeschluss bezeichnet jedoch eindeutig die Rentenversicherung Bundesland.

    Das Problem ist nun, dass Antrag auf Erhöhung des pfändbaren Betrags gestellt wurde.

    Nach Anhörung der hier erfassten Drittschuldner hat die Rentenversicherung Bundesland mitgeteilt, dass keine Leistungen bezogen werden und der Beschluss daher nicht ausgeführt werden konnte.
    Es hat nunmehr länger gedauert, bis überhaupt einmal klar wurde, weswegen die Kammer von pfändbarem Einkommen ausgeht.

    Meine Frage:

    Ist die Zusammenrechnung durch die Kammer korrekt, obwohl hier eigentlich ein anderer Drittschuldner bezeichnet ist?

    Grundsätzlich kann mir das als Gericht ja egal sein, hier wäre jedoch bei unzulässiger Zusammenrechnung eine Erhöhung nicht notwendig.

  • Wenn beide Drittschuldner im Ergebnis von einer wirksamen Pfändung ausgehen und in der Folge auch eine wirksame Zusammenrechnung untereinander ausklamüsern und überdies die Schuldnerseite das nicht rügt: so what?

    Alle Beteiligten gehen von Wirksamkeit aus, da darf das Gericht dem gern folgen. Daher: Erhöhungsverlangen prüfen und im entsprechenden Beschluss die Beteiligtem richtig bezeichnen.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Wenn es bei dem angegebenen Drittschuldner keine zu pfändende Forderung gibt, geht die Pfändung ins Leere. Dann gibt es auch keine Zusammenrechnung.

    (Anders wäre es, wenn die RV Bundesland nur eine "Zweigniederlassung" der RV Bund wäre, so wie Bank A Hamburg und Bank A NL München.)

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Wenn beide Drittschuldner im Ergebnis von einer wirksamen Pfändung ausgehen und in der Folge auch eine wirksame Zusammenrechnung untereinander ausklamüsern und überdies die Schuldnerseite das nicht rügt: so what?

    Alle Beteiligten gehen von Wirksamkeit aus, da darf das Gericht dem gern folgen. Daher: Erhöhungsverlangen prüfen und im entsprechenden Beschluss die Beteiligtem richtig bezeichnen.

    Wenn etwas nicht gepfändet ist, ist es nicht gepfändet. Da ist es völlig egal, wer von was ausgeht.

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    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Wenn es bei dem angegebenen Drittschuldner keine zu pfändende Forderung gibt, geht die Pfändung ins Leere. Dann gibt es auch keine Zusammenrechnung.

    (Anders wäre es, wenn die RV Bundesland nur eine "Zweigniederlassung" der RV Bund wäre, so wie Bank A Hamburg und Bank A NL München.)


    :daumenrau

  • Wenn es bei dem angegebenen Drittschuldner keine zu pfändende Forderung gibt, geht die Pfändung ins Leere. Dann gibt es auch keine Zusammenrechnung.

    Nur um kein Missverständnis aufkommen zu lassen: da bin ich ganz bei Dir.
    Die Frage der Wirksamkeit war auch mein erster Gedanke.

    Da aber dem Vollstreckungsgericht die Beurteilungsmöglichkeiten und ~befugnisse fehlen, muss man bei dem geschilderten Sachverhalt davon ausgehen, dass alles so wie vom Gläubiger gewollt eingetreten ist.

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  • Nach #1 gehe ich doch davon aus, dass der Schuldner die entsprechenden Unterlagen/Briefe vorgelegt hat.

    Wenn der Schuldner hier einen Antrag stellen will, weisen wir schon darauf hin, ob der "sinnvoll" ist. Wenn er dann dennoch auf die Aufnahme besteht, kann der Antrag nur zurückgewiesen werden. In dieser Begründung steht doch dann, dass nur bei einem Drittschuldner gepfändet worden ist. Oder wie macht ihr das?

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  • Also ich kann aus I. nicht eindeutig entnehmen, dass die RV-Pfändung unwirksam sein muss.
    Gerade die Frage der Filialzustellung (s.a. hier) wird sich aus den Akten nicht ergeben.

    Spannend ist natürlich dann der weitere Verfahrensgang, wenn das ZV-Gericht den Erhöhungsantrag als unzulässig verwirft aufgrund einer nicht ausgelösten Pfändung.
    @threaderstellerin: Willst Du nicht mal Ausgangspunkt einer LG-Entscheidung sein?

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  • Der Antrag wurde schriftlich vom Betreuer des Schuldners gestellt.

    Dieser konnte nach mehrfacher Nachfrage nicht erklären, ob bei der Rentenversicherung Bund wirksam gepfändet wurde.

    Beim hiesigen Gericht liegt kein entsprechendes Verfahren vor.

    Da aber die Zusatzkasse den Betrag unter Berücksichtigung der Zusammenrechnung auszahlt?!
    Müsste dann geklagt werden? Es wäre ja auch dann die ganze Zeit zu Unrecht an den Gläubiger ausgezahlt worden.
    Ich darf ja eigentlich nicht über die Wirksamkeit der Pfändung entscheiden, was ich ja aber inzident zwingend mache.
    Weiß ich zurück, gehe ich von der Unwirksamkeit aus.
    Gebe ich statt, gehe ich von der Wirksamkeit aus ohne entsprechenden Pfändungsbeschluss.

    Ich habe nun selbst bei der RV Bund angefragt und würde mal abwarten, was die mir antworten...

  • Der Antrag wurde schriftlich vom Betreuer des Schuldners gestellt.

    Dieser konnte nach mehrfacher Nachfrage nicht erklären, ob bei der Rentenversicherung Bund wirksam gepfändet wurde.

    ...

    Ich habe nun selbst bei der RV Bund angefragt und würde mal abwarten, was die mir antworten...

    Wäre schon ein dolles Ding, wenn die Zusatzkasse abführt, ohne das es eine wirksame Zusammenrechnung gibt. Aber denkbar.
    Der Betreuer sollte die Drittschuldnererklärung der RV Bund anfordern, dann ist die Sache klar (falls auf Deine Anforderung niemand reagiert).

    Konsequent ist es aber im Ergebnis schon, dass Du im Rahmen des Erhöhungsantrages feststellst, dass dessen Voraussetzungen gar nicht vorliegen. Daher: Mutig voran. :)

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  • "Der Schuldner empfängt jedoch keine Leistungen bei der Rentenversicherung Bundesland, sondern bei der Rentenversicherung Bund."


    Dann ist die Pfändung bei der Rentenversicherung Bundesland ins Leere gegangen. Rentenversicherung Bundesland ist doch nicht der gleiche Drittschuldner wie Rentenversicherung Bund.

  • Es ist für eine Zusammenrechnung der Bezüge nach mehreren Meinungen (u.a. Stöber, 16. Aufl, Rn. 1147, siehe die dort angegebenen Fußnoten) nicht notwendig auch beide Einkommen zu pfänden.

    Daher kann hier dahingestellt sein, ob das zweite Einkommen richtig gepfändet wurde- es wurde für die Zusammenrechnung genau genug bezeichnet und wird daher berücksichtigt.

    Dies hat nach obigen Ansichten auch zu erfolgen, wenn das mitzurechnende Einkommen nicht gepfändet wurde, die Pfändung, wie vorgetragen, ins Leere ging.

    Hilft es?

  • Die Meinung, dass die Zusammenrechnung nicht voraussetzt, dass beide Forderungen gepfändet werden müssen kenne ich. Jedoch ist ja Zusammenrechnung mit Bezügen der RV Bundesland angeordnet.
    Daher hätte ich ein Problem mit der Bezeichnung im Hinblick auf den Zusammenrechnungsbeschluss....

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