§ 2087 BGB, Gegenstand nicht mehr im Nachlass

  • Hallo,

    ich habe ein Testament vorliegen in dem die Erblasserin ihren Töchtern (3) mehrere Gegenstände vermacht hat.
    A bekommt "Haus und Garten", muss aber hierfür eine Ausgleichszahlung an B (40.000) und C (30.000) leisten. Außerdem bekommt sie noch 5.000 für die Grabpflege.
    B bekommt einen Anteil am Ferienhaus und einen Acker.
    C wird im Testament nichts ausdrücklich zugewandt.

    Jetzt ist es so, dass das Haus zu Lebzeiten schon an A übertragen wurde. Das Ferienhaus wurde auch schon verkauft. Im Nachlass ist noch der Acker und ca. 40.000 Bankguthaben.
    Die Erben sind sich einig und beantragen einen Erbschein anhand der gesetzlichen Erbfolge. Begründung ist eher dürftig, bzw. nicht vorhanden. Sie gehen davon aus, dass die gesetzliche Erbfolge greift, da keine eindeutige Erbeinsetzung vorliegt.

    Was meint ihr? Ich bin mir ein bisschen unsicher. Insbesondere wenn es um das Haus geht. Es ist unklar, ob es der Erblasserin auf die Zuwendung des Gegenstands an sich, oder auf die wertmäßige Beteiligung am Nachlass ankommt. Von den Erben ist keine weitere Begründung mehr zu erwarten...

  • Naja, wenn sich alle drei einig sind, dann wird wohl nach dem Testament die Ausschlagung und gesetzliche Erbfolge gewollt sein.

    Der restliche Nachlass schein ja massiv vom ursprünglichen Testament abzuweichen.

    Mir stellt sich lediglich die Frage, ob Du für die Ausschlagung der testamentarischen Erbfolge noch eine Erklärung benötigst.

    Wenn es ein privatschriftliches Testament ist, welches die Kinder im Haushalt gefunden haben, dann ist es ja löblich, dass sie es noch eingereicht haben ;)

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    “Das tolle am Internet ist, dass endlich jeder der ganzen Welt seine Meinung mitteilen kann. Das Furchtbare ist, dass es auch jeder tut.” Marc-Uwe Kling, Die Känguru Chroniken
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  • Naja, wenn sich alle drei einig sind, dann wird wohl nach dem Testament die Ausschlagung und gesetzliche Erbfolge gewollt sein.


    Wie kann denn nach dem Testament die Ausschlagung gewollt sein?!


    Mir stellt sich lediglich die Frage, ob Du für die Ausschlagung der testamentarischen Erbfolge noch eine Erklärung benötigst.


    Welche Ausschlagung? Die beantragen doch einen Erbschein nach gesetzliche Erbfolge.

    Gesetzliche Erbfolge ist auch durchaus plausibel, wenn man die Verfügung über Haus, Ferienhaus und Acker als Vermächtnis betrachtet und die Ausgleichszahlung als Beschwerung des Vermächtnisnehmers mit einer Auflage.

  • Auf eine Ausschlagung wäre ich jetzt auch nicht gekommen. :gruebel:
    Mir geht es eher darum wie ich das Testament auszulegen habe... Da sich aber alle 3 nun einig sind tendiere ich dazu den Erbschein zu erteilen.
    Vielen Dank für die übrigen Meinungen ! :)

  • Sehe das genauso.
    Ausschlagung unnötig.
    Man bekommt zum Ergebnis, dass das Testament keine Erbeinsetzung enthält und ist damit bei gesetzlicher Erbfolge.
    Wenn alle drei sich einig sind, hätte ich kein Problem den Erbschein nach SV zu erteilen.

  • Nun erklärt mir doch bitte noch kurz, wie man eine testamentarische Einsetzung als Erbe oder Vermächtnisnehmer ablehnt?

    Ist mir gerade irgendwie nicht geläufig.

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  • Ist § 1948 BGB eventuell die Lösung für Dein gedankliches Problem?

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    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Naja, wenn sich alle drei einig sind, dann wird wohl nach dem Testament die Ausschlagung und gesetzliche Erbfolge gewollt sein.


    Wie kann denn nach dem Testament die Ausschlagung gewollt sein?!


    Mir stellt sich lediglich die Frage, ob Du für die Ausschlagung der testamentarischen Erbfolge noch eine Erklärung benötigst.


    Welche Ausschlagung? Die beantragen doch einen Erbschein nach gesetzliche Erbfolge.

    Gesetzliche Erbfolge ist auch durchaus plausibel, wenn man die Verfügung über Haus, Ferienhaus und Acker als Vermächtnis betrachtet und die Ausgleichszahlung als Beschwerung des Vermächtnisnehmers mit einer Auflage.


    § 1948 BGB / § 2180 BGB

    Dann lag ich ja mit meinen Gedanken nicht so verkehrt. Testamentarische Erbfolge/Vermächtnisse war nicht gewollt, also müssen sie nach dem Testament ausschlagen.
    carlson: haben sich Deine Fragen an meinerseits hiermit erledigt?

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  • Zunächst geht es hier doch um die Testamentsauslegung. Und wenn alle potenziellen Erben erklären, dass die Erblasserin mit dem Testament keine Erbeinsetzung wollte, sondern nur über einzelne Gegenstände verfügt hat (wofür auch z.B. die Ausgleichungspflicht und die Erfüllung zu Lebezeiten sprechen könnte, s. außerdem § 2087 II BGB), dann müssen sich schon gewichtige Anhaltspunkte ergeben, dass man dieser Auslegung nicht folgt. Und solche Anhaltspunkte sehe ich bei dem geschilderten Sachverhalt nicht.
    Kurz: ich hätte hier keine Probleme mit dem beantragten Erbschein nach gesetzlicher Erbfolge.

  • Zunächst geht es hier doch um die Testamentsauslegung. Und wenn alle potenziellen Erben erklären, dass die Erblasserin mit dem Testament keine Erbeinsetzung wollte, sondern nur über einzelne Gegenstände verfügt hat (wofür auch z.B. die Ausgleichungspflicht und die Erfüllung zu Lebezeiten sprechen könnte, s. außerdem § 2087 II BGB), dann müssen sich schon gewichtige Anhaltspunkte ergeben, dass man dieser Auslegung nicht folgt. Und solche Anhaltspunkte sehe ich bei dem geschilderten Sachverhalt nicht.
    Kurz: ich hätte hier keine Probleme mit dem beantragten Erbschein nach gesetzlicher Erbfolge.

    Meiner Meinung nach war die Verteilung des Vermögens scheinbar Gesamtumfassend, so dass nicht mehr nur von Vermächtnissen auszugehen ist. Diese, in meinen Augen Erbeinsetzung, wurde durch den Antrag aller Beteiligten bzgl. Erbschein nach gesetzlicher Erbfolge, kongludent ausgeschlagen. Daher meine Frage nach einer Ausschlagungsformvorschrift nach Testamenten/Vermächtnisse.

    So, jetzt wissen wir es gibt Formvorschriften und es stellt sich die Frage, sind diese eingehalten oder legt man den Erbscheinsantrag als solche aus.

    Ich denke der Erbscheinsantrag nach gesetzlicher Erbfolge ist nicht das Problem, sondern wie beenden wir die testamentarische Erbfolge? Erklärung oder Auslegung?

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  • Zunächst geht es hier doch um die Testamentsauslegung. Und wenn alle potenziellen Erben erklären, dass die Erblasserin mit dem Testament keine Erbeinsetzung wollte, sondern nur über einzelne Gegenstände verfügt hat (wofür auch z.B. die Ausgleichungspflicht und die Erfüllung zu Lebezeiten sprechen könnte, s. außerdem § 2087 II BGB), dann müssen sich schon gewichtige Anhaltspunkte ergeben, dass man dieser Auslegung nicht folgt. Und solche Anhaltspunkte sehe ich bei dem geschilderten Sachverhalt nicht.
    Kurz: ich hätte hier keine Probleme mit dem beantragten Erbschein nach gesetzlicher Erbfolge.

    Meiner Meinung nach war die Verteilung des Vermögens scheinbar Gesamtumfassend, so dass nicht mehr nur von Vermächtnissen auszugehen ist. Diese, in meinen Augen Erbeinsetzung, wurde durch den Antrag aller Beteiligten bzgl. Erbschein nach gesetzlicher Erbfolge, kongludent ausgeschlagen. Daher meine Frage nach einer Ausschlagungsformvorschrift nach Testamenten/Vermächtnisse.

    So, jetzt wissen wir es gibt Formvorschriften und es stellt sich die Frage, sind diese eingehalten oder legt man den Erbscheinsantrag als solche aus.

    Ich denke der Erbscheinsantrag nach gesetzlicher Erbfolge ist nicht das Problem, sondern wie beenden wir die testamentarische Erbfolge? Erklärung oder Auslegung?

    Es gibt keine testamentarische Erbeinsetzung und Erbfolge laut SV.
    Warum macht ihr denn ein Problem, wo keines ist.
    Ich stimme Astaroth vollumfänglich zu.

  • Meiner Meinung nach war die Verteilung des Vermögens scheinbar Gesamtumfassend, so dass nicht mehr nur von Vermächtnissen auszugehen ist. Diese, in meinen Augen Erbeinsetzung, wurde durch den Antrag aller Beteiligten bzgl. Erbschein nach gesetzlicher Erbfolge, kongludent ausgeschlagen. Daher meine Frage nach einer Ausschlagungsformvorschrift nach Testamenten/Vermächtnisse.

    Auch wenn ich mein gesamtes Vermögen an Vermächtnisnehmer vermache (!) heißt das noch lange nicht, dass ich eine Erbeinsetzung zu entsprechenden Quoten (welchen? ausgehend von welchen Werten(bei Errichtuing der Verfügung oder beim Erbfall?) wollte. Meiner Meinung nach wird hier viel zu schnell Vermächtnisnehmern eine Stellung als Gesamtrechtsnachfolger zuerkannt, die der Erblasser möglicherweise so gar nicht gewollt hat.

    Im Ausgangsfall war darüber hinaus im Testament zu den € 40.000 Bankguthaben gar nichts gesagt. Es kann also keine Rede davon sein, dass das gesamte Vermögen verteilt wurde.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Zunächst geht es hier doch um die Testamentsauslegung. Und wenn alle potenziellen Erben erklären, dass die Erblasserin mit dem Testament keine Erbeinsetzung wollte, sondern nur über einzelne Gegenstände verfügt hat (wofür auch z.B. die Ausgleichungspflicht und die Erfüllung zu Lebezeiten sprechen könnte, s. außerdem § 2087 II BGB), dann müssen sich schon gewichtige Anhaltspunkte ergeben, dass man dieser Auslegung nicht folgt. Und solche Anhaltspunkte sehe ich bei dem geschilderten Sachverhalt nicht.
    Kurz: ich hätte hier keine Probleme mit dem beantragten Erbschein nach gesetzlicher Erbfolge.


    Kann man so sehen. :daumenrau

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