Wie weit geht der Vorrang einer dinglichen Pfändung?

  • Guten Tag,

    mich beschäftigt gerade die Frage, wie weit ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss reicht, der aufgrund eines dinglichen Titels erwirkt wurde. Stöber schreibt in Rdnr. 233 (12. Auflage), dass der dinglich pfändende Gläubiger im Rahmen der §§ 1123, 1124 BGB Vorrang vor einem persönlich pfändenden Gläubiger mit besserem Pfändungsrang hat. Soweit so gut.

    Was aber passiert, wenn die beiden Gläubiger sich bereits vorher um die Mieten gestritten haben, der Drittschuldner unsicher war und den Mietzins zunächst hinterlegt. Nachdem er einige Monatsmieten hinterlegt hat, erwirbt der dingliche Gläubiger einen dinglichen PfÜB und fordert den anderen Gläubiger auf, der Auszahlung aller hinterlegten Mieten zuzustimmen. Ich bin mir hier unschlüssig, wem die Mieten vor PfÜB zustehen, einerseits ist der PfÜB ja vorrangig, andererseits ist es ja schon komisch, dass der Gläubiger solange nicht ausgezahlt wurde, beliebig lang durch so einen PfÜB rückwirkend alle Mieten kassieren könnte. Ich habe hier leider keine weitere Rechtsprechung gefunden, vielleicht kann mir hier jemand helfen.

  • Die Antwort findet sich in § 1124 BGB.

    Autsch, ein klassischer Fall von flüchtigem lesen und Wunschdenken, den § 1124 BGB habe ich dreimal überflogen, aber ich wollte eigentlich als Ergebnis, dass die dingliche Pfändung vorgeht, also habe ich mir solange die Hinterlegung eingeredet, bis alles passt. Tatsächlich muss ich aber zugeben war die Rechtslage ja klar, der erstrangige hat gepfändet, ihm steht der Mietzins zu, dann kommt die dingliche Pfändung die erst für die Zukunft gilt, wenn der DS hinterlegt, weil er sich unsicher ist, ändert das nichts an der Rechtslage.

    Ok, ich danke für die Nachhilfe....:)

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