Nachlasspflegschaft bei unklarer Erbsituation

  • Hallo,

    ich habe die gesetzliche Betreuung einer im Heim lebenden Person übernommen, deren Vater vor 3 1/2 Jahren verstorben ist. Die vorherige Betreuerin (Anwältin) hat angeblich vergebens versucht, Auskünfte über Erbmasse und mutmaßliche Erben zu erhalten. Seitens des Nachlassgerichts in Nordrhein-Westfalen erhalte ich keine wesentlichen Informationen; dort weiss man auch nichts Konkretes über den Erbfall; Erbscheine wurden nicht beantragt. Die Sache erscheint deswegen brisant, da d. Betreute Sozialleistungen bezieht und das Sozialamt verlangt, dass ich mich um den Erbfall bzw. die Erbschaft kümmern soll. Zu alledem ist eine mutmaßliche Erbin (2. Ehefrau des Erblassers) mittlerweile ebenfalls verstorben.
    Ich beabsichtige nun, aufgrund der unklaren Situation, die Anordnung einer Nachlasspflegschaft zu beantragen. Wäre dies e.E. das richtige Mittel?
    In diesem Zusammenhang ist es auch schwierig, einen Anwalt zu finden, da der ja für vermutlich viel Arbeit kaum was verdient (Beratungshilfefall).

    mfg

  • Da könnte man eher eine Erbschein nach dem Vater beantragen als eine Nachlasspflegschaft. Die betreute Person ist ja schließlich ganz klar gesetzlicher (Mit-)Erbe. Und dann ist das Erbe des Vaters (gemeinschaftliche Konten der Eheleute!) auseinanderzusetzen, zwischen dem Kind und den Erben der Ehefrau.

    Wenn es allerdings ein Testament des Vaters gab (z.B. zu Gunsten der 2. Ehefrau als Alleinerbin), dann hat die betreute Person Pflichtteilsansprüche. Die sollte man dann mal langsam geltend machen, jetzt gegen die Erben der 2. Ehefrau.

    Wenn die Erben der Ehefrau unbekannt sind, dann kann man eine Nachlasspflegschaft nach der Ehefrau beantragen.

    Aber als allererstes ist zu klären, wer den Vater beerbt hat.

  • Warum der Vorgängerbetreuer (Anwalt; allerdings kein Erbrechtler) keinen Erbschein beantragt hat, ist mir unklar. Vielleicht weil d. Betreute überschuldet ist (Verbraucherinsolvenz) und vermutlich eh' nix von der Erbschaft hat, weil das Geld dann an Gläubiger und Sozialamt abzuführen wäre. Der Vorgängerbetreuer hat aber einen Auskunftsanspruch gegenüber der vermutlichen weiteren (mittlerweile verstorbenen) Erbin erwirkt, sich aber - vermutlich aus Kostengründen und wg. dem Aufwand - nicht mehr gross weiter darum gekümmert.
    Ich könnte doch aber - auch nach über 3 Jahren - dennoch einen Erbschein beantragen, oder? Eigentlich will ich ja nur wissen, ob überhaupt eine Erbmasse da ist. Das kann mir aber anscheinend Niemand sagen. Ich weiss ja bisher nichtmal, ob ein Testament vorgelegen hat.
    mfg

  • Wenn der erbfall erst im restschuldbefreiungsverfahren ist, ist die Hälfte des geerbten an den Treuhänder heraus zu geben. Versäumt man dies riskiert man die Erteilung der restschuldbefreiung.

    Für die Einordnung ob die Erbschaft oder der Pflichtteilsanspruch im eröffneten Insolvenzverfahren oder in der wohlverhaltensphase anfallen, kommt es nicht darauf an wann der Schuldner Geld bekommt, sondern wann der Todesfall war

  • Wenn die betreute sich im eröffneten Insolvenzverfahren befindet, gehören alle Ansprüche aus der Erbschaft zur Insolvenzmasse und sind vom Insolvenzverwalter geltend zu machen

    Heisst das, dass der Insolvenzverwalter dann auch im Vorfeld alles tun muss, also Auskünfte über die evt. vorhandene Erbmasse einfordern und ggf. Auskunftsansprüche einklagen?

    mfg

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