Buchversitzung Wegerecht nach § 901 S.1 BGB

  • Hallo zusammen,

    ich habe den vorliegend Fall:

    Zu Lasten von Grundstück Flst.Nr. 6803/27 (BV Nr.1) war für den jeweiligen Eigentümer der Grundstücke Flst.Nr. 6803/30 und Nr. 6803/31 in Abt. II unter der laufenden Nr. 2 ein Wege- und Fahrrecht eingetragen. Das dienende Grundstück wurde am 05.03.1980 in die Grundstücke Flst.Nr. 6803/30 (BV-Nr. 2) und Flst.Nr. 6803/45 (BV-Nr.3) geteilt.

    Das Grundstück Flst.Nr. 6803/45 wurde übereignet, wobei

    die Grunddienstbarkeit II/2 in der Kaufvertragsurkunde ausdrücklich von den Erwerbern übernommen wurde,

    und am 12.03.2002 in ein neues Grundbuch abgeschrieben.
    Dabei wurde die Grunddienstbarkeit II/2 wohl versehentlich nicht mit übertragen und folglich nach § 46 Abs. 2 GBO gelöscht.
    Ein Löschungsantrag ist der Grundakte zumindest nicht zu entnehmen.

    Am 03.02.2019 wurde seitens der Eigentümerin des herrschenden Grundstücks Flst.Nr. 6803/30 die Eintragung eines Amtswiderspruchs angeregt.

    Eine rechtsgeschäftliche Aufhebung der Dienstbarkeit an dem Grundstück Flst.Nr. 6803/45

    hat ausweislich der Grundakte nicht stattgefunden; vielmehr wurde die Grunddienstbarkeit von den Erwerbern ja in der Kaufvertrags übernommen.
    Der der Eintragungsbewilligung der Dienstbarkeit zu entnehmende Ausübungsbereich des Wege- und Fahrrecht verläuft jedoch bei Vergleich der Fläche mit der Karte des der Teilung zu Grunde liegenden FNs auch auf dem Grundstück Flst.Nr. 6803/45.
    Ein materiell-rechtliches Erlöschen im Rahmen des § 1026 BGB scheidet daher auch aus.

    Am 07.03.2019 wurde der Amtswiderspruch gegen die Löschung nach § 46 Abs. 2 GBO in dem Grundbuch des Grundstücks Flst.Nr. 6803/45 eingetragen.

    Gegen die Eintragung des Amtswiderspruch wurde nun durch den Rechtsanwalt des Eigentümers des Grundstücks Flst.Nr. 6803/45 die Beschwerde nach § 71 GBO eingelegt, über welche ich im Rahmen der Abhilfe zu entscheiden haben.
    Als Begründung wurde angeführt, dass der Amtswiderspruch fälschlicherweise eingetragen wurde, da die Grunddienstbarkeit mit Ablauf des 12.03.2012 im Rahmen der sog. Buchversitzung nach § 901 BGB auch materiell-rechtlich erloschen sei.
    Das Grundbuch sei folglich nicht mehr unrichtig; die Eintragungsvoraussetzungen des Amtswiderspruchs haben daher am 07.03.2019 nicht vorgelegen.

    Gem. § 901 S.1 GBO erlischt ein zu Unrecht gelöschtes Recht, wenn der Anspruch des Berechtigten gegen den Eigentümer verjährt ist.

    Die Grunddienstbarkeit wäre demnach erloschen, soweit der Anspruch auf Dienstbarkeitsausübung (Duldungsanspruch n. §§ 1018, 1027 BGB) verjährt wäre.
    Die Verjährungsfrist beträgt unabhängig von der Kenntnis zehn Jahre, § 199 Abs. 4 BGB (BeckOK GBO, Stand 01.12.2017, § 901 BGB, Rn. 15).
    Die Verjährung beginnt wegen § 902 BGB frühestens mit dem Zeitpunkt der Löschung, hier am 12.03.2002.
    Gem. der Rechtsprechung des OLG Dresden, B.v.25.01.2010 - 3 W 246/09 und des OLG Koblenz, B.v. 26.01.2016 - 10 U 640/14 bedarf es jedoch zusätzlich einer Zuwiderhandlung bzw. Ausübungsverweigerung des duldungsverpflichteten Eigentümers.

    Eine Zuwiderhandlung des duldungsverpflichteten Eigentümers wird jedoch von dem Beschwerdeführer nicht angeführt.

    Auch kann mir eine Zuwiderhandlung nicht, und schon gar nicht in der Form des § 29 Abs.1. S.2 GBO, nachgewiesen werden.
    Insoweit müsste ich von dem materiell-rechtlichen Fortbestand der Dienstbarkeit ausgehen und der Beschwerde nicht abhelfen, da mir das Erlöschen des Grunddienstbarkeit nach § 901 BGB nicht nachgewiesen ist oder wie seht ihr das ?

    Oder sollte ich bezüglich einer Zuwiderhandlung vom Amts wegen die Eigentümer der herrschenden Grundstücke anhören und würde mir die schriftliche Bestätigung der Zuwiderhandlung dieser genügen ?

  • Mein Palandt meint bei § 901 BGB unter Rz. 2, daß die Anspruchsfälligkeit, die für den Beginn der Verjährung ja maßgeblich ist, bei Grunddienstbarkeiten erst mit der Ausübungsverweigerung eintritt. Ich würde daher vorlegen, da die behauptete Unrichtigkeit nicht nachgewiesen ist.

    Nur nebenbei: Von einer Grundbuchversitzung habe ich bislang noch nie gehört, nur von Ersitzung (s. auch § 900 BGB).;)

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    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

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