Berechtigter Grunddienstbarkeit Wohnungseigentümergemeinschaft

  • Das Grundstück 1 soll mit einer Grunddienstbarkeit für ein Flurstück 2 und ein Flurstück 3 als Gesamtberechtigte gem. § 428 BGB eingetragen werden. Die Flurstücke 2 und 3 bilden jedoch Wohnungs- und Teileigentum. bzw. sind in WEG aufgeteilt., also z.B. 10/100 Miteigentumsanteil an den Flurstücken 2 und 3 verbunden...

    Kann eine Grunddienstbarkeit für die Flurstücke 2 und 3 als herrschendes Grundstück eingetragen werden?
    Müsste es nicht heißen für den jeweiligen Eigentümer des 10/100 Anteils usw?
    Kann die Grunddienstbarkeit für das Grundstück 1 und die Wohnungs- und Teileigentümergemeinschaft eingetragen werden? Das wäre dann doch eine Beschränkt persönliche Dienstbarkeit?.

  • "Grunddienstbarkeit (...) für den jeweiligen Eigentümer von Grundstück Flurnummern 2 und 3; gemäß Bewilligung vom ...; eingetragen am ..."

    (vgl. Palandt/Bassenge Übbl 2 vor WEG § 1). Gesamtgläubigerschaft bei nur einem Grundstück ist nicht. Notar schonend darauf vorbereiten.

  • Gute n Morgen,

    es ist bereits zu Warm, finde den Überblick nicht. Bitte mal die Seitenzahl schicken.
    Habe gestern noch weiter gelesen und nur gefunden in Schöner Rd. 1123, dass die Grunddienstbarkeit für alle/den jeweiligen Wohnungseigentümer einzutragen ist. Auch Timme und Bärmann sagen dies zugunsten aller Wohnungseigentumseinheiten.
    Eine Grunddienstbarkeit für den Verband geht nicht. Dies wäre dann wohl eine bpD. Dann ist fraglich, ob der Notar dies durch Eigenurkunde so einfach ändern kann.

  • Das Grundstück 1 soll mit einer Grunddienstbarkeit für ein Flurstück 2 und ein Flurstück 3 ... eingetragen werden. Die Flurstücke 2 und 3 bilden jedoch Wohnungs- und Teileigentum.

    Schöner Rd. 1123

    Und da die Fußnote 19.

    OLG Köln, Beschluß vom 01-02-1993 - 2 Wx 2/93:

    "Die Grunddienstbarkeit steht als subjektiv-dingliches Recht gem. § 1018 BGB [FONT=&amp]dem jeweiligen Eigentümer des herrschenden Grundstücks [/FONT]zu. Herrschendes Grundstück kann auch das in Wohnungseigentum aufgeteilte Grundstück sein, berechtigt sind in diesem Fall die Wohnungseigentümer als Miteigentümer in Gemeinschaft (vgl. etwa BayObLGZ 1990, 124 ff. = NJW-RR 1990, 1043 = Rpfleger 1990, 354 (355); OLG Stuttgart, ZMR 1990, 306 = NJW-RR 1990, 659; Palandt-Bassenge, § 1018 Rdnr. 3 und Übbl. vor § 1 WEG Rdnr. 2; Weitnauer, WEG, 7. Aufl., § 3 Rdnr. 35a; vgl. auch OLG Düsseldorf, NJW-RR 1987, 333 (334))."

    BayObLG, Beschluß vom 10-05-1990 - BReg. 2 Z 33/90:

    „Die Begründung von Wohnungseigentum nach § 8 WEG enthält zwar auch Elemente der Realteilung (vgl. Augustin, § 8 Rdnr. 1 u. Weitnauer, § 8 Rdnr. 1); die Rechtslage bleibt insoweit aber die gleiche, da bei der Teilung des herrschenden Grundstücks nach § 1025 BGB zwischen den Eigentümern der mehreren Grundstücke ebenfalls eine Bruchteilsgemeinschaft an der Grunddienstbarkeit entsteht (Palandt-Bassenge, § 1025 Anm. 1a; Rothe, in: RGRK, 12. Aufl., § 1025 Rdnr. 1; Erman-Baumert, BGB, 8. Aufl., § 1025 Rdnr. 2; Falckenberg, in: MünchKomm, 2. Aufl., § 1025 Rdnr. 2; Soergel-Stürner, BGB, 12. Aufl., § 1025 Rdnr. 1; a. A. Staudinger-Ring, BGB, 12. Aufl., § 1025 Rdnr. 3: selbständige Grunddienstbarkeiten). Steht ein Recht mehreren Personen gemeinschaftlich zu, so bestimmt sich deren Rechtsverhältnis untereinander nach den §§ 741 ff. BGB. Für die Grunddienstbarkeit als sog. “subjektiv-dingliches Recht" gilt nun aber, daß Berechtigter immer der Eigentümer des herrschenden Grundstücks ist. Im vorliegenden Falle sind dies nach vollzogener Teilung immer die jeweiligen Wohnungseigentümer.“

    => Die Folge ist eine Grunddienstbarkeit als einheitliches Recht in Bruchteilsgemeinschaft“; (vgl. Palandt/Bassenge BGB § 1025 Rn 1). Ohne bei der Eintragung näher auf die Bruchteilsgemeinschaft oder Wohnungseigentümergemeinschaft eingehen zu müssen (Schöner/Stöber a.a.O.; „ohne nähere Angabe des Beteiligungsverhältnisses nach § 47 GBO“). Nicht wegen der Bruchteilsgemeinschaft und erst recht nicht wegen der beiden Flurstücke. Letzteres, weil sie zusammen nur ein Grundstück bilden.

  • In meinem Fall ist in diesem Zusammenhang in der Eintragungsbewilligung ausdrücklich das Beteiligungsverhältnis gem. § 428 BGB festgelegt worden. Verzeiht mir die bestimmt doofe Frage, aber kann ich das wohl einfach übergehen oder ist das zu beanstanden?

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