Antrag auf Eigentumsumschreibung nach Eintragung eines Rechtshängigkeitsvermerks

  • Im Grundbuch ist seit 26.05.2019 eine Auflassungsvormerkung für X eingetragen.

    Am 10.06.2019 wurde beim Grundbuchamt die Eintragung eines Rechtshängigkeitsvermerks aufgrund einstweiliger Anordnung bzgl. der Rückübertragung des Eigentums von A auf B an einem Grundstück beantragt. Aufgrund eines Formmangels konnte die Eintragung nicht erfolgen und der Antragsteller wurde am 15.06.2019 formlos schriftlich zur Behebung des Mangels aufgefordert.

    Am 12.06.2019 ist ein vollzugsreifer Antrag auf Eintragung der Eigentumsänderung auf X und Löschung der Auflassungsvormerkung für X eingegangen, der m.E nicht vollzogen werden kann, bevor über den Antrag auf Eintragung des Rechtshängigkeitsvermerks entschieden ist. Oder liege ich hier falsch?

    Da ein Rechtshängigkeitsvermerk keine Grundbuchsperre ist sondern nur den gutgläubigen Erwerb verhindert, stellt sich mir die Frage, ob (die zeitnahe Behebung des Formmangels und Eintragung des Rechtshängigkeitsvermerks vorausgesetzt) das Eigentum umgeschrieben und die Auflassungsvormerkung gelöscht werden kann, obwohl im Grundbuch ein Rechtshängigkeitsvermerk eingetragen ist.

    Was meint Ihr?

  • Am 12.06.2019 ist ein vollzugsreifer Antrag auf Eintragung der Eigentumsänderung auf X und Löschung der Auflassungsvormerkung für X eingegangen, der m.E nicht vollzogen werden kann, bevor über den Antrag auf Eintragung des Rechtshängigkeitsvermerks entschieden ist. Oder liege ich hier falsch?


    Das ist nach § 17 GBO richtig. Die Frage ist nur, was das konkret bedeutet.

    Der Rechtshängigkeitsvermerk leidet an einem Formmangel, was typischerweise ein grundbuchrechtlicher Mangel ist. Daher ist Mittel der Beanstandung die Zwischenverfügung, die bislang offenbar noch nicht ergangen ist. Solange keine Zwischenverfügung ergangen ist, kannst Du den Antrag auch nicht wegen Fristablaufs zurückweisen, wenn nun nichts passiert.

    Das gilt es also erst einmal zu machen und dann abzuwarten, ob die Frist ergebnislos verstreicht oder ob der Mangel behoben wird. Je nachdem also Zurückweisung des Rechtshängigkeitsvermerks oder dessen Eintragung.

    Danach kommt - so oder so - die Eigentumsumschreibung. Ihr steht kein Hindernis entgegen, der Rechtshängigkeitsvermerk bewirkt keine Grundbuchsperre. Gutgläubiger Erwerb ist, wenn er eingetragen ist, ebenfalls ausgeschlossen. Wenn der Rechtshängigkeitsvermerk nicht eingetragen wird, heißt das Pech für dessen Antragsteller. Das wäre aber bei einem Widerspruch nach § 899 BGB nicht anders.

    Allerdings darfst Du, wenn der Rechtshängigkeitsvermerk eingetragen ist, m. E. die Auflassungsvormerkung nicht löschen. Dieser Antrag ist vollzugsbehindert, was eine Zwischenverfügung bedeutet, entweder den Rechtshängigkeitsvermerk löschen zu lassen oder den Löschungsantrag bzgl. der Vormerkung zurückzunehmen (evtl. wäre das vermutlich sogar eher eine Zurückweisung wert, weil der Antrag unter Normalumständen nicht vollziehbar ist und wir nicht vorgeben können, welchen Weg der Antragsteller gehen soll).

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Zitat

    Allerdings darfst Du, wenn der Rechtshängigkeitsvermerk eingetragen ist, m. E. die Auflassungsvormerkung nicht löschen. Dieser Antrag ist vollzugsbehindert, was eine Zwischenverfügung bedeutet, entweder den Rechtshängigkeitsvermerk löschen zu lassen oder den Löschungsantrag bzgl. der Vormerkung zurückzunehmen (evtl. wäre das vermutlich sogar eher eine Zurückweisung wert, weil der Antrag unter Normalumständen nicht vollziehbar ist und wir nicht vorgeben können, welchen Weg der Antragsteller gehen soll).

    … außer, die Löschungserklärung der Auflassungsvormerkung enthält (wie hier) den Passus, dass die Löschung dieser nur erfolgen darf, wenn nach deren Eintragung keine nachrangigen Rechte eingetragen wurden, bei denen der Vormerkungsberechtigte nicht mitgewirkt hat. Die vorherige Eintragung des Rechtshängigkeitsvermerks vorausgesetzt, würde ich also hier den Eigentumswechsel vollziehen, die Auflassungsvormerkung -mit einem Hinweis in den Eintragungsnachrichten- stehen lassen und den Fall abschließen.

    Seht Ihr das auch so?

  • Ich ging bereits davon aus, dass die Löschung der AV (wie üblich) nur unter dieser Voraussetzung möglich sein werde.

    Sie ist jetzt sicherlich beantragt, aber mit dem Rechtshängigkeitsvermerk nicht möglich. ==> Zwischenverfügung

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Ich ging bereits davon aus, dass die Löschung der AV (wie üblich) nur unter dieser Voraussetzung möglich sein werde.

    Sie ist jetzt sicherlich beantragt, aber mit dem Rechtshängigkeitsvermerk nicht möglich. ==> Zwischenverfügung

    Der Rechtshängigkeitsvermerk ist nun im Grundbuch eingetragen. Es ist über die beantragte Eintragung der Eigentumsänderung nebst Antrag auf Löschung der Auflassungsvormerkung zu entscheiden.

    Den Fall, dass ich die Auflassungsvormekung wegen einer erfolgten Eintragung nach dieser (hier der Rechtshängigkeitsvermerk) nicht löschen kann, hatte ich bisher noch nicht.

    Allerdings bin ich bisher davon ausgegangen, dass in einem solchen Fall die Eigentumsänderung eingetragen und die Auflassungsvormerkung einfach stehen gelassen wird. Ich dachte, dass der "bedingte" Löschungsantrag bzgl. der Auflassungsvormerkung genau hierauf zielt.

    Wenn ich dich richtig verstehe, kann ich vorliegend nun gar nichts eintragen, bevor nicht der Antrag auf Löschung der Auflassungsvormerkung zurückgenommen oder zurückgewiesen ist.

    Habe ich das richtig verstanden und wenn ja, was ist der Grund hierfür?

  • Beantragt ist doch beides. Ich würde nicht einfach so davon ausgehen, dass schon auch das eine ohne das andere gewollt sei. Das mögen die bitteschön erklären.

    Wenn AV + GS beantragt ist und die GS auf Zwischenverfügung landet, trägst Du doch auch nicht die AV ein, damit die schon mal drinsteht (und weil es wohl schon so gewollt sein wird ...) (oder?).

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

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