Im Grundbuch ist seit 26.05.2019 eine Auflassungsvormerkung für X eingetragen.
Am 10.06.2019 wurde beim Grundbuchamt die Eintragung eines Rechtshängigkeitsvermerks aufgrund einstweiliger Anordnung bzgl. der Rückübertragung des Eigentums von A auf B an einem Grundstück beantragt. Aufgrund eines Formmangels konnte die Eintragung nicht erfolgen und der Antragsteller wurde am 15.06.2019 formlos schriftlich zur Behebung des Mangels aufgefordert.
Am 12.06.2019 ist ein vollzugsreifer Antrag auf Eintragung der Eigentumsänderung auf X und Löschung der Auflassungsvormerkung für X eingegangen, der m.E nicht vollzogen werden kann, bevor über den Antrag auf Eintragung des Rechtshängigkeitsvermerks entschieden ist. Oder liege ich hier falsch?
Da ein Rechtshängigkeitsvermerk keine Grundbuchsperre ist sondern nur den gutgläubigen Erwerb verhindert, stellt sich mir die Frage, ob (die zeitnahe Behebung des Formmangels und Eintragung des Rechtshängigkeitsvermerks vorausgesetzt) das Eigentum umgeschrieben und die Auflassungsvormerkung gelöscht werden kann, obwohl im Grundbuch ein Rechtshängigkeitsvermerk eingetragen ist.
Was meint Ihr?