Antrag nach § 212 InsO - Nachweis Erbenstellung?

  • Hallo Forengemeinde,

    es liegt ein Antrag nach § 212 InsO in einem Nachlassinsolvenzverfahren vor. Antragsberechtigt sind ja die Erben. Wie lasst ihr euch die Antragsberechtigung nachweisen? Vorab: Aus der Akte ergeben sich keinerlei Hinweise (bei Verfahrenseröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens wurden keine Hinweise verlangt, es wurde immer davon ausgegangen, dass die nun handelnde Person Alleinerbin ist (Mutter des Erblassers).

    Für Antworten bin ich dankbar!

  • Eher die Erben in ihrer Gesamtheit, wozu eine Erbschein oder eröffnetes Testament sicherlich ganz hilfreich wäre. Nach LG München I, Beschluss vom 11.05.2011 - 14 T 4684/11 ist auch der Testamentsvollstrecker berechtigt einen Antrag zu stellen.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Genau, ich wüsste auch keinen anderen Weg. Ich finde es merkwürdig, dass bek Eröffnung darauf nicht eingegangen wurde, deswegen stutze ich...

  • Vielleicht weil es so selten vorkommt ?!

    Zudem gibt es keine Analogie aus der KO. Da muss man sich in 20 Jahren InsO alles selbst erarbeiten.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Man müsste aber doch grundsätzlich bei einem
    originären Nachlassinsolvenzverfahren - wenn der schuldner also bei Eröffnung schon tot ist - bei der Insolvenzeröffnug die Antragsberechtigung des antragstellenden Erben prüfen oder?

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