Kostenberechnung Inso

  • Hallo! Ich bin in Inso ein Anfänger und habe folgende Frage zur Kostenberechnung:

    hier wird das so gehandhabt, das bei Anberaumung ST eine Kostenrechnung erstellt wird. Sollte bis zur Aufhebung noch Masse eingehen, wird eine neue (endgültige) Kostenrechnung erstellt. Nach Abhaltung des ST behinnt der Verwalter ja mit der Verteilung an die Gläubiger. Wenn bis zum Ende doch noch Masse zustande kommt, ist dann aber ja nix mehr für die Gerichtskosten übrig :D

    wie ist die allgemeine Handhabung?

  • Der IV sollte wissen das sich die Gerichtskosten erhöhen wenn er weitere Einnahmen hat. In diesem Fall sollte er also erst das Gericht informieren damit dieses die Gerichtskosten korrigiert und erst danach verteilen.

    Bei monatlich pfändbaren Beträge kann man ja die künftigen Einnahmen schätzen und schon mit einbeziehen

  • Sollte bis zur Aufhebung noch Masse eingehen, wird eine neue (endgültige) Kostenrechnung erstellt. Nach Abhaltung des ST behinnt der Verwalter ja mit der Verteilung an die Gläubiger. Wenn bis zum Ende doch noch Masse zustande kommt, ist dann aber ja nix mehr für die Gerichtskosten übrig :D

    Hier fehlt Dir wahrscheinlich die Kenntnis über den Ablauf einer Verteilung. Mal abgesehen davon, dass bereits beim ST die Grundlage für die Berechnung veraltet sein kann, sofern der IV weitere Einnahmen nicht bereits prognostiziert hat.

    Haben wir beispielsweise zum Zeitpunkt des ST + Widerspruchsfrist Deckung der Zahlen, beginnt der Verwalter damit, dass er die Masse dadurch verteilt, dies den Gläubigern zuteilt, also evtl. 1.200 EURO auf 10.000 festgestellte Forderungen. Das kann u.U. dauern, wegen falscher Bankverbindung oder ähnlich, so dass nun weitere 500 EURO eingehen. Die können aber nicht einfach so unters Volk gebracht werden. Hierzu bedarf es eines zweiten Verteilungslaufs. Das kann auch passieren, wenn zwischen Vorlage des 0-Belegs und der Verfahrensaufhebung zuviel Zeit vergeht.

    Dem kann man begegnen, in dem man den Verwalter im Protokoll des ST oder ähnlichem Schreiben dazu auffordert, entweder jeden Geldeingang vor der Verteilung anzuzeigen oder mitzuteilen, wenn die Berechnungsgrundlage einen Schwellenwert, nämlich den des nächsten Gerichtskostensprungs übersteigt.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Okay, vielen Dank!
    Das würde also bedeuten, dass die 188 mitteilung - falls zwischen Anberaumung ST und Aufhebung viel Zeit vergehen sollte - ohnehin was den Massebestand angeht nicht mehr aktuell sein kann (falls es wiederkehrende pfändbare Beträge gibt). Das würde also folgende Handhabung bedeuten:

    Anberaumung ST -> 1. KR mit der Aufforderung, bei Gebührenschwelle Mitteilung zu machen.
    Bis zur Aufhebung kann der IV also zu jeden Zeitpunkt noch mitteilen, wenn sich die Berechnungsgrundlage ändert. Selbst wenn der IV also schon verteilt hat und dann noch etwas reinkommt, kann und muss ich die KR noch ändern.

    Das führt mich zur nächsten Frage: Sollte sich zwischen Anberaunung ST und ST etwas am Massebestand ändern: Gebt ihr im
    ST den tatsächlichen Massebestand oder den Massebestand zum Zeitpunkt der Anberaumung wieder? Hier am Gericht gibt es beide Handhabungen :D

  • Die Einnahmen/Massebestand sind doch irrelevant. Da stecken ggfls Aus- und Absonderungsrechte mit drin. Es geht doch nur um die Berechnungsmasse.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Unser Formular gibt (sinngemäß) vor:
    “Ausweislich des schlussberichtes wurden durch den IV XY Beträge vereinahmt...“

    Was genau hat das mit Schlusstermin zu tun? Der Schlussbericht befindet sich doch schon in der Akte. Ist das ein Formular für ein Protokoll eines schriftlichen Termins, für das Akteninhalt abgeschrieben wird, wenn ich das mal so direkt fragen/sagen darf?

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