Vormerkung über ein eingeleitetes Enteigungsverfahren

  • Guten Morgen,

    in meinem Verfahren ist in Abt. II eine Vormerkung über ein eingeleitetes Enteignungsverfahren auf Beschränkung des Grundstücks für die ehemals Rheinisch -Westfälisches Elektrizitätswerk Aktiengesellschaft ( nunmehr RWE) aus dem Jahre 1955 eingetragen.
    Das Recht würde nach derzeitigem Verfahrensstand erlöschen, soweit nicht noch ein Antrag nach §59 gestellt wird. Eintragungsunterlagen sind trotz intensiver Nachforschungen durch das GBA nicht mehr auffindbar. Laut Stöber handelt es sich nicht um ein Recht an einem Grundstück, soweit es sich um einen Enteignungsvermerk nach dem Baugesetzbuch gem. § 108 VI der Gemeinde handelt und der Vermerk würde auch nicht ins geringste Gebot fallen. Das trifft ja leider nicht ganz meinen Fall ( Berechtigte ist RWE). Weiteres konnte ich nicht hierzu finden.
    Die Antwort auf die Anfrage an die Berechtigte , ob im Termin im Hinblick auf das Eintragungsdatum von 1955 das Erlöschen festgestellt werden kann, steht noch aus.

    Hatte jemand schon einmal eine solche Eintragung in Abt II?
    Was- außer der Bekanntgabe im Termin- wäre zu beachten?

  • Ich wollte mich aus Neugier ernsthaft damit beschäftigen, komme aber schon sprachlich/inhaltlich nicht mit "eine Vormerkung über ein eingeleitetes Enteignungsverfahren auf Beschränkung des Grundstücks " klar. So etwas habe ich noch nie gehört oder gelesen.:gruebel:

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Von welchem Bundesland reden wir eigentlich? NRW? Da könnte vielleicht der Vorschriftenstand zum Thema Enteignung zum Zeitpunkt der Eintragung hilfreich sein...

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