Hallo zusammen,
ich habe einen Fall, den ich aktuell noch nicht genau durchblicke.
Ein Erbvertrag aus dem Jahr 1997 wurde im April 2000 aus der amtlichen Verwahrung an die Vertragsschließenden zurückgegeben. Im Protokoll ist vermerkt "Die Rückgabe des Erbvertrags ist auf die Wirksamkeit der Verfügung von Todes wegen ohne Einfluss". Ferner enthält die Akte noch einen entsprechenden Vermerk.
Im Juli 2000 wurde eben dieser Erbvertrag aus 1997 wieder in die amtliche Verwahrung genommen.
Der Erblasser ist 2019 verstorben.
Zum aktuellen § 2300 BGB sagt der Palandt, dass die Rückgabe des Erbvertrags die Wirkung hat, dass vertragliche Verfügungen aufgehoben und einseitige Verfügungen widerrufen sind. Diese Aufhebungswirkung ist endgültig und kann auch nicht durch eine erneute Hinterlegung beseitigt werden".
War das im Jahr 2000 evtl. anders? Ist der Erbvertrag (noch) wirksam und von mir zu eröffnen? Was wäre ggf. sonst zu veranlassen?