Rückgabe Erbvertrag - trotzdem wirksam und zu eröffnen?

  • Hallo zusammen,

    ich habe einen Fall, den ich aktuell noch nicht genau durchblicke.

    Ein Erbvertrag aus dem Jahr 1997 wurde im April 2000 aus der amtlichen Verwahrung an die Vertragsschließenden zurückgegeben. Im Protokoll ist vermerkt "Die Rückgabe des Erbvertrags ist auf die Wirksamkeit der Verfügung von Todes wegen ohne Einfluss". Ferner enthält die Akte noch einen entsprechenden Vermerk.

    Im Juli 2000 wurde eben dieser Erbvertrag aus 1997 wieder in die amtliche Verwahrung genommen.

    Der Erblasser ist 2019 verstorben.

    Zum aktuellen § 2300 BGB sagt der Palandt, dass die Rückgabe des Erbvertrags die Wirkung hat, dass vertragliche Verfügungen aufgehoben und einseitige Verfügungen widerrufen sind. Diese Aufhebungswirkung ist endgültig und kann auch nicht durch eine erneute Hinterlegung beseitigt werden".

    War das im Jahr 2000 evtl. anders? Ist der Erbvertrag (noch) wirksam und von mir zu eröffnen? Was wäre ggf. sonst zu veranlassen?

  • Laut Fußnote in meinem Schönfelder wurde der § 2300 Abs 2 erst m.W.v 1.8.2002 angefügt. Vorher führte eine Rückgabe nach meiner Erinnerung nicht zur Unwirksamkeit.
    Ich meine allerdings mich erinnern zu können, dass wir Erbverträge damals nicht an die Vertragspartner zurückgegeben haben, sondern an den Notar in dessen Verwahrung zurückgegeben haben. Welche rechtliche Grundlage es hierfür gab, weiß ich nicht mehr

  • Die Änderung erfolgte durch das OLG-Vertretungsänderungsgesetz:

    http://dipbt.bundestag.de/extrakt/ba/WP14/1160/116010.html

    Begründung zur Änderung - mit Hinweisen zur vorherigen Rechtslage: http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/14/092/1409266.pdf (dort Seite 49)

  • Vielen Dank!

    Bei mir wurde der Erbvertrag allerdings 2000 an die Vertragsschließenden selbst herausgegeben und später auch von den Vertragsschließenden selbst wieder in die amtliche Verwahrung gegeben. Hat das irgendwie Einfluss auf die Wirksamkeit des Erbvertrags? Müsste ggf. ein Zusatz ins Eröffnungsprotokoll?

  • Vielen Dank!

    Bei mir wurde der Erbvertrag allerdings 2000 an die Vertragsschließenden selbst herausgegeben und später auch von den Vertragsschließenden selbst wieder in die amtliche Verwahrung gegeben. Hat das irgendwie Einfluss auf die Wirksamkeit des Erbvertrags? Müsste ggf. ein Zusatz ins Eröffnungsprotokoll?

    Das Gericht hat einen Fehler gemacht, vermutlich den Fehler bemerkt und zur Rückgabe aufgefordert. Damals konnte kein wirksamer Widerruf durch die Rückgabe entstehen. Ich halte den Fehler des Gerichts daher für unbeachtlich. Selbst wenn der Erbvertrag nicht zurück in die besondere amtliche Verwahrung gelangt wäre, wäre der Erbvertrag wirksam geblieben, allerdings hätte man dann heute ein Problem, den Inhalt festzustellen.

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