Nichtberücksichtigung Tochter im Pfüb wegen Volljährigkeit

  • Hallo zusammen,

    zu einem Pfüb aus dem Jahr 2016 bekomme ich den Antrag, die nunmehr volljährig gewordene Tochter der Schuldnerin bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens unberücksichtigt zu lassen, weil die Tochter durch die Volljährigkeit dem Eigenverantwortungsgrundsatz unterliegt.

    Die Schuldnerin habe ich angehört. Es kam keine Reaktion.

    Kann ich dem Antrag einfach so stattgeben? Möglicherweise ist die Mutter ja nach wie vor unterhaltspflichtig...

  • Sofern die Schuldnerin angehört wurde - mithin also Gelegenheit zur Stellungnahme hatte - würde ich dem Antrag entsprechen. Eine mögliche weiterhin bestehende Unterhaltspflicht müsste die Schuldnerin darlegen. Spät., wenn sich die Entscheidung auf das Einkommen der Schuldnerin unmittelbar auswirkt, kommt dann eh ein Rechtsmittel ;)

    Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen.
    (LG Bielefeld, Urteil vom 28. Januar 2003 – 2 O 634/02 –, juris)

    Ein Narr ist viel bemüht; des Weisen ganzes Tun,
    Das zehnmal edeler, ist Lieben, Schauen, Ruhn.
    Angelus Silesius (1624 - 1677)

  • Ich würde den Gläubiger auffordern, die Einkünfte der (weiterhin unterhaltsberechtigten) Person darzulegen.

    Zum jetzigen Zeitpunkt hapert es an der Begründetheit des Antrages. Eigenverantwortungsgrundsatz hin oder her - auf die tatsächliche Situation kommt es an.


    Das keine Antwort auf den Gläubigerantrag kommt ist natürlich blöd. Insofern geht auch Asgoths Variante.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Da

    rainer19652003 hier bezüglich der Behauptung recht hat, ist der genaue Wortlaut des Antrages wichtig.

    Wenn dieser, wie im SV lautet:

    "die nunmehr volljährig gewordene Tochter der Schuldnerin bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens unberücksichtigt zu lassen, weil die Tochter durch die Volljährigkeit dem Eigenverantwortungsgrundsatz unterliegt."


    ist darin keine Behauptung hinsichtlich des Unterhaltes getroffen- erforderlich ist jedoch, dass eine Behauptung dahingehend existiert, dass die Tochter keinen Unterhalt mehr gezahlt bekommt/keinen Naturalunterhalt mehr bekommt.

    Denn auch wenn die Tochter "durch die Volljährigkeit dem Eigenverantwortungsgrundsatz unterliegt" und dies zugestanden wird- auch eine Schülerin unterliegt einem Eigenverantwortungsgrundsatz, trotzdem ist sie sofern Sie bei Mama wegen fehlender Einkünfte Brot und Wohnung bzw. Geld erhält zu berücksichtigen.


    Hier würde ich weiteren Vortrag verlangen.

    P.S.: Ich wüsste spontan auch gar nicht was eine Schuldnerin als Stellungnahme zu der Aussage "ihr Kind unterliegt dem Eigenverantwortungsgrundsatz, es ist 18" antworten sollte. Dass da keine Antwort kommt, verwundert mich nicht.

    Ich hätte bei Anhörung hinzugefügt: Teilen Sie daher mit ob Ihre Tochter Einnahmen hat und in welcher Höhe und ob Sie von Ihnen Zahlungen und/oder kostenlose Kost/Wohnung erhält.


  • Das sehe ich genauso. Der Sachvortrag des Gläubigers wäre mir zu dünn.

  • Sehe ich im Wesentlichen wie Insulaner. Der Vortrag des Gläubigers ist unschlüssig. Aus der bloßen Volljährigkeit lässt sich nicht auf das Entfallen der Unterhaltspflicht schließen. § 138 Abs. 3 ZPO bezieht sich nur auf Tatsachen (hier: Volljährigkeit), nicht aber auf die rechtliche Würdigung (hier: Entfallen der Unterhaltspflicht). Aus dem Leitsatz der von Rainer zitierten Entscheidung des LG Leipzig (der Volltext ist für mich leider nicht verfügbar) geht auch bloß hervor, dass die "Angaben des Gläubigers bezüglich der Höhe des Einkommens des getrenntlebenden Ehegatten des Schuldners als zutreffend zu unterstellen" sind (und nicht das Entfallen der Unterhaltspflicht selbst).

    Zitat

    Ich hätte bei Anhörung hinzugefügt: Teilen Sie daher mit ob Ihre Tochter Einnahmen hat und in welcher Höhe und ob Sie von Ihnen Zahlungen oder kostenlose Kost/Wohnung erhält.

    Das sehe ich etwas anders. Warum sollte die Schuldnerin Angaben dazu machen? Darlegungs- und beweisbelastet ist der Gläubiger (Keller, Handbuch ZV, 1. Aufl. Rn. 714f), sodass kein Anlass für die Schuldnerin besteht, zu Gunsten des Gläubigers vorzutragen.

    -Vanitas vanitatum et omnia vanitas -



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