Verjährung bei Abrechnung nur der Beratungsgebühr

  • Eine Kanzlei hier scheint gerade auszumisten. Jedenfalls kommt es mir so vor.

    Habe gerade einen Stapel Vergütungsanträge abgearbeitet und eine Kanzlei hat jetzt schon das dritte (!) Mal in einer Beratungshilfe Beratung abgerechnet, in der der Berechtigungsschein im Jahr 2015 erteilt worden ist und die erste Beratung auch 2015 erfolgte. Jedoch ist bei allen Anträgen bei dem Vergütungszeitraum ein "Enddatum" angegeben worden, das irgendwann im Jahr 2016 liegt. Beim ersten Antrag hab ich mir noch nichts bei gedacht und Auszahlung verfügt. Beim zweiten Antrag habe ich schon innerlich die Augenbrauen gehoben und jetzt beim dritten Antrag kommt mir das doch sehr merkwürdig vor.

    Und es liegen noch weitere Anträge im Stapel.

    Sehe ich Gespenster oder sollte ich dem nachgehen?

  • Bei der Verjährung handelt es sich um eine Einrede, die von der Landeskasse (bei uns vertreten durch die Bezirksrevisoren) erhoben werden müsste.

    Bei Verdacht auf mögliche Verjährung kannst du ja - am besten nach vorheriger telefonischer Absprache - mal nen Stapel zum Bezi schicken.

    Allerdings würde ich hierzu auch zu bedenken geben, dass die Verjährungsfrist erst mit Fälligkeit zu laufen beginnt.
    Wird die Angelegenheit nie formell als "erledigt" oder "beendet" im Sinne des § 8 RVG angesehen, kann man sich höchstens mit einer Fälligkeitsfiktion in entsprechender Anwendung von § 8 Abs. 2 RVG behelfen. Soll heißen: Eine Beratung im Oktober 2015, der nichts folgte, kann trotzdem eine Fälligkeit im April 2016 erst zugute kommen. Es hängt davon ab, ob die Sache mit der Beratung tatsächlich beendet war oder nicht.

    Weiterer Sachvortrag hierzu schadet nicht, denn dann hätte der Bezi eben auch Anhaltspunkte, zu prüfen, ob Verjährung in Betracht kommt und die entsprechende Einrede erhoben wird. Ich würde um Vortrag zur Beendigung der Angelegenheit (Art und Zeitpunkt) bitten.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!


  • Bei Verdacht auf mögliche Verjährung kannst du ja - am besten nach vorheriger telefonischer Absprache - mal nen Stapel zum Bezi schicken.

    Dieses Vorgehen ist bei uns in Buchstabe A, Nr. 1.2.2 der VwV Vergütungsfestsetzung sogar explizit vorgeschrieben.

    Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen.
    (LG Bielefeld, Urteil vom 28. Januar 2003 – 2 O 634/02 –, juris)

    Ein Narr ist viel bemüht; des Weisen ganzes Tun,
    Das zehnmal edeler, ist Lieben, Schauen, Ruhn.
    Angelus Silesius (1624 - 1677)

  • ... Weiterer Sachvortrag hierzu schadet nicht, denn dann hätte der Bezi eben auch Anhaltspunkte, zu prüfen, ob Verjährung in Betracht kommt und die entsprechende Einrede erhoben wird. Ich würde um Vortrag zur Beendigung der Angelegenheit (Art und Zeitpunkt) bitten.

    :daumenrau

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)


  • Bei Verdacht auf mögliche Verjährung kannst du ja - am besten nach vorheriger telefonischer Absprache - mal nen Stapel zum Bezi schicken.

    Dieses Vorgehen ist bei uns in Buchstabe A, Nr. 1.2.2 der VwV Vergütungsfestsetzung sogar explizit vorgeschrieben.

    Bei uns auch, das "kann" müsste daher ein "musst" werden.

    Der Vorschlag mit der telefonischen Absprache bezieht sich auf die erwartete Menge an Anträgen.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Vielen Dank schon mal für die Antworten, bisher ist es bei den drei Akten geblieben, aber ich gucke bei Gelegenheit mal die noch in der Geschäftsstelle liegenden Sachen durch. Und ich bin froh, dass ihr da auch einen Grund seht, bei der Kanzlei nachzuhaken. Werd ich machen und das weitere Vorgehen von der Antwort abhängig machen.

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