§ 1640 Vermögensverzeichnis wird nicht eingereicht

  • Hallo zusammen,

    ich habe eine minderjährige (9 Jahre alt) Erbin. Die Halbschwester soll das Vermögen der MJ bis zum 25. Lebensjahr verwalten. Ein Vermögensverzeichnis reicht sie nicht ein. Ich habe nun nach langem warten und auch Gesprächen mit dem Vater der MJ Zwangsgeld festgesetzt, auch hier 0 Reaktion, demnächst ist wohl der GV dran.

    Nun kam mir, dass mein Zwangsgeld mich womöglich ja auch nicht zum gewünschten Verzeichnis bringt und ich wohl eher die zweite Variante genommen hätte, nämlich ne zuständige Person das erstellen zu lassen und um zu sehen, ob hier tatsächlich auch (wie vorgeworfen) womöglich das Erbe ausgegeben wird.

    Wie geht ihr bei sowas vor? Wenn ich nun das Verzeichnis erstellen lassen will wende ich mich dann tatsächlich an einen Notar, geht auch ein RA? Habt ihr sowas schonmal veranlasst?

    Danke!

  • Ich wende mich in diesen Fällen gerne an das Jugendamt, weil die zum einen oft gut vermitteln können, dass das mit dem Verzeichnis ja gar keine schlimme Sache ist und die auch direkt nen Blick darauf werfen, ob alles in Ordnung ist in der Familie. Zudem kann das JA auch selbst das Verzeichnis erstellen (machen sie aber eher ungerne, was ich auch verstehe).

    In vielen Fällen ergibt sich, dass alles in Ordnung ist. In manchen Fällen ergeben sich daraus richterliche Verfahren nach § 1666 BGB. Und in den allermeisten Fällen bekomm ich dann mein Verzeichnis und bin glücklich.

    Wurde denn zur Nachlassakte ein Nachlassverzeichnis eingereicht? Besteht die Verzeichnispflicht nach § 1640 BGB überhaupt?

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Warum sollte die Pflicht aus § 1640 denn die (Halb-) Schwester treffen?


    :daumenrau Berechtigte Frage!

    Verpflichtet ist aus meiner Sicht immer nur der, der die Vermögenssorge als Teil der elterlichen Sorge für das Kind ausübt.

    (Ansonsten müsste man ggf. auch einen Testamentsvollstrecker zur Einreichung des Verzeichnisses auffordern.)

    @ Stefanie:

    Wer hat denn die elterliche Sorge für das Kind?

  • Oh Mann :( das frage ich mich auch gerade ob das für die Schwester gilt bzw. die Kollegin hatte dies so angefangen und ich meinte zwischendurch auch mal wo gelesen zu haben, dass zumindest ein TV das Vermögensverzeichnis einreichen muss, sofern es einen gibt, daher hab ich das dann darauf übertragen. Der Vater hat die elterliche Sorge und meinte eben, dass er mit dem Erbe gar nichts zutun habe, darüber nichts wisse usw. da eben auch Wille der Verstorbenen war, dass die Schwester bzw. Halbschwester die Verwaltung des Erbes übernimmt.

  • Ich verstehe den Sachverhalt so, dass die Halbschwester als Testamentsvollstreckerin eingesetzt worden ist. Unter dieser Voraussetzung trifft den sorgeberechtigten Vater keine Verpflichtung aus § 1640 BGB (Palandt/Götz, BGB, 76. Aufl., § 1640 Rn. 2).

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Ich verstehe den Sachverhalt so, dass die Halbschwester als Testamentsvollstreckerin eingesetzt worden ist. Unter dieser Voraussetzung trifft den sorgeberechtigten Vater keine Verpflichtung aus § 1640 BGB (Palandt/Götz, BGB, 76. Aufl., § 1640 Rn. 2).


    Habe keinen Palandt zur Hand.

    Rein vom Gesetzeswortlaut des § 1640 BGB her ("Die Eltern haben das ihrer Verwaltung unterliegende Vermögen, welches das Kind von Todes wegen erwirbt, zu verzeichnen...") müsste damit der sorgeberechtigte Vater kein Verzeichnis erstellen, der TV jedoch auch nicht.

    Grund:

    Das erworbene Vermögen unterliegt nicht der Verwaltung des sorgeberechtigten Vaters.

    Der TV unterliegt nicht der Verpflichtung nach § 1640 BGB.

  • Rein vom Gesetzeswortlaut des § 1640 BGB her ("Die Eltern haben das ihrer Verwaltung unterliegende Vermögen, welches das Kind von Todes wegen erwirbt, zu verzeichnen...") müsste damit der sorgeberechtigte Vater kein Verzeichnis erstellen, der TV jedoch auch nicht.

    Grund:

    Das erworbene Vermögen unterliegt nicht der Verwaltung des sorgeberechtigten Vaters.

    Der TV unterliegt nicht der Verpflichtung nach § 1640 BGB.

    :daumenrau

    Das ganze Verfahren hätte m.E. nicht durchgeführt werden dürfen.

  • "Die Halbschwester soll das Vermögen der MJ bis zum 25. Lebensjahr verwalten"

    Ist sie denn TV? Da würde ich mal die Nachlassakte anfordern. Evtl. liegt ja auch ein Fall des § 1638 BGB vor.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Ich nehme das Thema mal auf:

    Ich habe ein §1640er Verfahren. Die Mutter reicht das Vermögensverzeichnis nicht ein. Ich hatte dann einen Besprechungstermin bestimmt, zu dem diese auch erschienen ist. Sie hatte in dem Termin mitgeteilt, dass sie keine Kenntnis über den Nachlass habe. Sie hat jedoch versichert, dass sie das Vermögensverzeichnis schnellstmöglich einreicht. Dies hat sie nicht getan, weshalb ich dann ein Zwangsgeld angedroht und festgesetzt habe. Das Zwangsgeld hat diese auch nicht bezahlt. Ich habe nochmals einen Termin bestimmt, zu welchem diese dann nicht erschienen ist.

    Nun meine Frage, wie ich am Besten weiterverfahre? Eine Überlegung wäre jetzt (wie Patwazle schreibt) mich mal an das Jugendamt zu wenden. Andernfalls gäbe es doch noch die Möglichkeit, dass dieses durch eine zuständige Person erstellt wird? Wo erfolgt das? Beim Notar? Wobei ich vermute, dass sie dort genauso wenig erscheint, wie bei mir.

    Ich habe mir zwischenzeitlich auch die Betreuungsakte des Verstorbenen gezogen. Aus dieser ist jedoch nicht eindeutig ersichtlich, ob die 15.000,00 € wirklich überschritten werden. Es gab auf jeden Fall ein Grundstück, was verkauft wurde, daher nehme ich an, dass die 15.000,00 € überschritten werden. Ist dies vorher durch mich eindeutig zu überprüfen? Das würde ja aber dem Sinn der Pflicht der gesetzlichen Vertreterin widerlaufen?
    Wie würdet ihr weiter vorgehen?

    Ich tendiere nun dazu das Jugendamt anzuschreiben.

    Vielen Dank :)

  • Dann würde ich zunächst das Ergebnis abwarten.
    Das JA kannst du natürlich gleichzeitig um Unterstützung bitten. Patweazle hat damit ja offenbar gute Erfahrungen gemacht. Ich habe das noch nie versucht und kann nicht sagen, ob die hier helfen würden.

    1640 Abs. 3 habe ich noch nie versucht und sehe auch nicht, wie das funktionieren sollte. Da wäre ja immernoch Mitwirkung der Eltern erforderlich.

  • Ich schließe mich hier mal mit meiner Frage an:

    Tod des Kindesvaters und dementsprechend Mitteilung des Standesamtes

    Verfahren nach § 1640 BGB wird angelegt und Kindesmutter zur Einreichung der Verzeichnisse aufgefordert. Wenn man von den Familiennamen ausgeht, waren die Eltern wohl nicht verheiratet.

    Statt der ausgefüllten Verzeichnisse kommt nach Mahnung lediglich eine schriftliche Mitteilung der KM, dass ihr Kind X von seinem Vater nichts geerbt habe und auch sonst kein Vermögen besitze. Weshalb er nichts geerbt habe, erklärt sie nicht.

    Somit liegt wohl (konkludent) die Aussage der KM vor, dass der Nachlass 15.000 € nicht überschreitet. Eine Verzeichnispflicht bestünde somit nicht.

    Würdet ihr euch mit dieser formlosen Mitteilung zufrieden geben?

  • Ich würde die Nachlassakte des Vaters anfordern. Darin müsste sich ja ein Testament befinden, wenn das Kind nicht Erbe geworden sein soll. Aber selbst dann steht ihm ein Pflichtteil zu. Wenn sich dazu nichts aus der Nachlassakte ergibt, würde ich die Mutter nochmal explizit nach der Höhe des Pflichtteils fragen.

  • Ich würde die Nachlassakte des Vaters anfordern. Darin müsste sich ja ein Testament befinden, wenn das Kind nicht Erbe geworden sein soll. Aber selbst dann steht ihm ein Pflichtteil zu. Wenn sich dazu nichts aus der Nachlassakte ergibt, würde ich die Mutter nochmal explizit nach der Höhe des Pflichtteils fragen.

    Danke für deinen Beitrag. In diese Richtung habe ich noch gar nicht gedacht.

    Ich hatte das Schreiben der Kindesmutter eher so aufgefasst als ob beim verstorbenen Vater sowieso nichts zu erben war. Das wäre nach den bisherigen Erfahrungen mit den hiesigen Verzeichnisverfahren zumindest nicht überraschend.

  • Und wenn sich aus der Nachlassakte ergeben sollte, dass eine Überschuldung des Nachlasses vorliegt oder zumindest wahrscheinlich ist? :gruebel:

    Muss nicht auf jeden Fall - also auch bei Erbteil des Kindes < 15.000,- € - das "Vermögen" des Verstorbenen aufgelistet werden (also auch Passiva, damit der später Volljährige gegenüber diesen Gl. ggf. seine Haftung beschränken kann)? :gruebel:

    (Nachlassakten fordern wir in Verfahren nach § 1640 BGB eher selten an. Es ist ja Aufgabe des Elternteils, das Verzeichnis zu erstellen inklusive Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit. Und eine Überprüfung des Verzeichnisses sieht das Gesetz nicht vor.)

  • Und wenn sich aus der Nachlassakte ergeben sollte, dass eine Überschuldung des Nachlasses vorliegt oder zumindest wahrscheinlich ist? :gruebel:

    Muss nicht auf jeden Fall - also auch bei Erbteil des Kindes < 15.000,- € - das "Vermögen" des Verstorbenen aufgelistet werden (also auch Passiva, damit der später Volljährige gegenüber diesen Gl. ggf. seine Haftung beschränken kann)? :gruebel:
    ...

    Nach § 1640 II Nr. 1 BGB eindeutig nicht!

  • ...


    (Nachlassakten fordern wir in Verfahren nach § 1640 BGB eher selten an. Es ist ja Aufgabe des Elternteils, das Verzeichnis zu erstellen inklusive Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit. Und eine Überprüfung des Verzeichnisses sieht das Gesetz nicht vor.)

    Wohl wahr, aber wenn ich aus der Nachlassakte ergibt, dass das Kind nicht Erbe geworden ist, kann man sich die Aufforderung nach § 1640 BGB an den Elternteil ganz sparen.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!