Bei Grundstücken größer 1 ha stellt sich ja regelmäßig die GrdStVG-Problematik. Ich neige dazu, vorsorglich Negativatteste einzuholen. Denn ich möchte mich nicht darauf einlassen, wann das Grundbuchamt "begründete Zweifel" an der Genehmigungsfreiheit gemäß OLG Frankfurt, Beschl. v. 24.4.2017 – 20 W 359/16, hat.
Daher meine Frage an die Praxis: Wann verlangt Ihr Negativatteste nach GrdStVG? Folgende Möglichkeiten sind ja denkbar:
- Immer, wenn größer als 1 ha (Argument: beim BauGB-VKR wird genauso verfahren, wobei es dort freilich eine ausdrückliche Regelung gibt)
- Nur dann, wenn die Wirtschaftsart/Lage auf Einschlägigkeit hindeutet?
Lasst Ihr Euch auch von vorgelegten B-Plänen unter dem Gesichtspunkt des § 4 Nr. 4 GrdStVG überzeugen?
Für Hinweise bzgl. der Praxis wäre ich dankbar.
Gruß
Andydomingo