Grundstücke größer als 1ha - Praxis bzgl. GrdStVG

  • Bei Grundstücken größer 1 ha stellt sich ja regelmäßig die GrdStVG-Problematik. Ich neige dazu, vorsorglich Negativatteste einzuholen. Denn ich möchte mich nicht darauf einlassen, wann das Grundbuchamt "begründete Zweifel" an der Genehmigungsfreiheit gemäß OLG Frankfurt, Beschl. v. 24.4.2017 – 20 W 359/16, hat.


    Daher meine Frage an die Praxis: Wann verlangt Ihr Negativatteste nach GrdStVG? Folgende Möglichkeiten sind ja denkbar:


    - Immer, wenn größer als 1 ha (Argument: beim BauGB-VKR wird genauso verfahren, wobei es dort freilich eine ausdrückliche Regelung gibt)
    - Nur dann, wenn die Wirtschaftsart/Lage auf Einschlägigkeit hindeutet?


    Lasst Ihr Euch auch von vorgelegten B-Plänen unter dem Gesichtspunkt des § 4 Nr. 4 GrdStVG überzeugen?

    Für Hinweise bzgl. der Praxis wäre ich dankbar.
    Gruß
    Andydomingo

  • In meinem Bundesland liegt die Freigrenze deutlich unter 1 ha. Und für alles, was über der Freigrenze liegt und nicht als Wohnungs/Teileigentum oder Straße eingetragen ist, wird das Negativattest verlangt.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Bei uns ist die Freigrenze in Art. 2 BayAgrG geregelt.

    Über das Grundstücksverkehrsgesetz mache mich nur bei einem entsprechenden Beschrieb im Bestandsverzeichnis Gedanken.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Über das Grundstücksverkehrsgesetz mache mich nur bei einem entsprechenden Beschrieb im Bestandsverzeichnis Gedanken.

    So halte ich es auch. Grundstücke über 1 ha sind bei uns dann allerdings in der Regel auch Landwirtschaftsflächen.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Über das Grundstücksverkehrsgesetz mache mich nur bei einem entsprechenden Beschrieb im Bestandsverzeichnis Gedanken.

    So halte ich es auch. Grundstücke über 1 ha sind bei uns dann allerdings in der Regel auch Landwirtschaftsflächen.

    Oft wird die Grenze dadurch überschritten, dass es mehrere Grundstücke sind, deren Fläche zusammen erst so groß ist.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • In Brandenburg gilt sogar < 2 ha ...

    Bei mehreren Grundstücken (die im Grundbuch aber als land-/forstwirtschaftliche Flächen erkennbar sind) und die die Grenze überschreiten, fordere ich dennoch eine Genehmigung / Negativattest an, und zwar mit Bezug auf die Entscheidung des Brandenburgischen OLG vom 26.02.2009, Az. 5 W (LW) 9/08 (leider nicht der Grundbuchsenat) und auf die Ausführungen von Stavorinus in DNotZ 6/2010, S. 208, dabei insbesondere S. 212:
    "Solange sich die Rechtsprechungslage nicht ändert, hat zumindest der Notar in Ansehung des Gebots des sichersten Weges davon auszugehen, dass in Brandenburg Genehmigungsfreiheit nur dann sicher besteht, wenn die gemeinsame Größe aller in einer Urkunde veräußerten Grundstücke 2 ha nicht überschreitet."

    Dies sollte auch für das Grundbuchamt gelten dürfen.

    Greif niemals in ein Wespennest - doch wenn du greifst, so greife fest. (W. Busch)

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