Hallo!
ein Erwerber wurde vor Jahren ins Grundbuch eingetragen, nun wird der damalige Grundstückskaufvertrag durch Aufhebungsvertrag aufgehoben. Der Notar behauptet unter Hinweis auf 16 Abs. 2 Grestg, dass hierfür keine UB erforderlich sei.
Man benötigt doch auch in diesem Fall eine UB, da kein ausnahmetatbestand vorliegt, oder?