• Das Wetter macht mir echt zu schaffen und erschwert das Denken.
    Daher würde ich mich über eure Einschätzung zu folgendem Fall freuen:

    Die Eltern A und B und das Kind C sind in Bruchteilsgemeinschaft im Grundbuch eingetragen. A und B haben C jeweils vollumfängliche Generallvollmachen, allerdings ohne Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB, erteilt. Nun verkauft C das Grundstück an einen Dritten. (einmal im eigenen Namen und als Vertreter für beide Elternteile). Gemäß der Regelungen im Kaufvertrag soll der komplette Kaufpreis an C gezahlt werden.

    Liegt hier ein Verstoß gegen § 181 BGB vor? Direkt sind die Beschränkungen ja nicht betroffen, aber liegt durch die Überweisung des Kaufvertrages an den Bevollmächtigten nicht so etwas wie eine Verfügung über das Surrogat vor?

    C hätte die Anteile von A und B nicht an sich selbst auflassen dürfen. Durch den Verkauf an einen Dritten ist er jetzt aber genau in der Situation, als wenn er die Anteile an sich übertragen und dann das gesamte Grundstück veräußert hätte.

  • Wie Thorsten.

    Griffe Deine Umgehungstheorie, so müsste jede Vollmacht auch für Rechtsgeschäfte gegenüber Dritten eine Befreiung von § 181 BGB beinhalten. Das dürfte kaum zu halten sein.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

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