Rechtsnachfolge für neuen Eigentümer?

  • Hallo!

    Ich benötige mal eure Hilfe

    Es ist ein inzwischen rechtskräftiges Urteil ergangen, in dem der Beklagte verurteilt wird, es zu unterlassen, die Zuwegung und die jederzeitige Begeh- und Befahrbarkeit zu dem Grundstück der Klägerin (Hinterliegergrundstück) zu beeinträchtigen.

    Nach dem Rechtsstreit hat die Klägerin ihr Grundstück teilen lassen und verkauft.

    Der neue Eigentümer beantragt nun eine Rechtsnachfolgeklausel.

    Geht das?

  • Das Urteil erging zugunsten der Klägerin. Es wurde nicht für den jeweiligen Eigentümer des Grundstückes ausgeurteilt. Der neue Eigentümer ist Rechtsnachfolger bezüglich des Eigentums am Grundstück, nicht Rechtsnachfolger bezüglich der durch Klage erworbenen Rechtsstellung der Klägerin.

    Auch wenn man dem Gedanken nicht folgen kann:

    Das Urteil erging zu einem bestimmten Grundstück, dieses ist laut deinem Vortrag (aufgrund Teilung) nicht mehr vorhanden.


    Daher denke ich: NEIN.

  • Wenn er eine Rechtsnachfolgeklausel will, setzt das erst mal eine Rechtsnachfolge voraus, die vom Antragsteller darzulegen ist.
    Und zwar Rechtsnachfolge bzgl des ausgeurteilten Anspruchs. Wurde der abgetreten? Wäre das überhaupt möglich?

    Ich denke auch eher nein.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Es geht nicht:

    1. Da es das Grundstück nicht mehr gibt... Es gibt keinen Rechtsnachfolger des Eigentümers des Grundstückes XY der Gemarkung XY. Da es bereits das Eigentum am Grundstück Gemarkung xy Blattxy nicht mehr gibt- statt dessen das Eigentum an 2 Grundstücken X und Y.


    2. Die BGH Rechtsprechung halte ich ebenfalls nicht für anwendbar und nicht einschlägig, denn dort geht es um eine fortdauernde Beeinträchtigung des Eigentums ( da es sich dort um die Blendung durch eine Solaranlage, die eingebaut ist, handelt- also eine Fortdauernde Beeinträchtigung durch ein und dieselbe Sache, die sich durch Ihre Beschaffenheit allein auf den Nachfolger überträgt- die Anlage blendet bei Lichteinfall- und zwar jeden unabhängig von der Person) und nicht wie hier um eine Beeinträchtigung durch Handlungswiederholung, da es ein Unterlassungstitel ist. (wo nicht sicher ist, ob der Beklagte gegen den neuen Eigentümer so handelt wie gegen den Voreigentümer)

    3. Hier wäre meines Erachtens -sofern Argument 1 aus welchen Gründen auch immer fehl geht- die im Palandt, 76. Auflage, zu § 1004 BGB, Rn. 14 genannte Ansicht einschlägig:
    Entsteht die Beeinträchtigung durch Handlungswiederholung, erlöschen die Ansprüche des Veräußerers und der Erwerber erlangt durch Handlungen nach Eigentumserwerb eigene neue Ansprüche.


    Gegenstimmen?

  • Es geht nicht:

    1. Da es das Grundstück nicht mehr gibt... Es gibt keinen Rechtsnachfolger des Eigentümers des Grundstückes XY der Gemarkung XY. Da es bereits das Eigentum am Grundstück Gemarkung xy Blattxy nicht mehr gibt- statt dessen das Eigentum an 2 Grundstücken X und Y.


    Doch, das gibt's vollstreckungsrechtlich noch. Als zwei Grundstücke mit zwei Eigentümern. Und die sind beide Rechtsnachfolger.

    Der Fall, der hier beschrieben ist, ist genau der Grund warum es §§ 325, 727 ZPO gibt.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Das mit der Rechtsnachfolge für die Grundstücke, wenn es das Ursprungsgrundstück nicht mehr gibt lese ich mal nach. Macht für mich teilweise Sinn und teilweise nicht. (An deinem BGH Beispiel erklärt: blendet die Solaranlage das Grundstück und später beide Grundstücke macht es Sinn. Blendet es später nur noch eines der beiden Grundstücke, macht es keinen- denn dann bekäme der Ungeblendete ggf. einen Titel gegen eine Beeinträchtigung, die gegen ihn gar nicht vorliegt.)


    Zum SV:
    Es ist für mich weiterhin kein Fall der Rechtsnachfolge möglich, aufgrund der Art der Beeinträchtigung, wie in meinem Punkten 2 und 3 angegeben.

    Es sei denn mein Palandt und die dort genutzte Rechtsprechung gerade zu einer durch Handlungswiederholung entstehende Beeinträchtigung sind überholt oder die Beeinträchtigung ist im SV nicht genau genug: Besteht sie beispielsweise aus einem Bauwerk, wäre die von dir angeführte Einschlägig.

    An den Themanstarter: Wie bzw- womit hat der Beklagte denn hier die Beeinträchtigung getätigt?

  • Ich sollte vor Jahren mal eine Rechtsnachfolgeklausel gegen neue Eigentümer eines Grundstücks erteilen. Die Verurteilung war seinerzeit wegen Unterlassung vom Grundstück ausgehender Lärmbelästigung erfolgt. Ich habe seinerzeit die folgende Zwischenverfügung erlassen, vielleicht lässt sich ja zumindest aus den angegebenen Fundstellen etwas Nektar saugen:

    "ist beabsichtigt, Ihren Antrag auf Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel gegen die Eheleute ... zurückzuweisen.Die Rechtsnachfolgeklausel kann gegen denjenigen Rechtsnachfolger oder Besitzer der streitbefangenen Sache erteilt werden, gegen den das Urteil nach § 325 ZPO wirksam ist, sofern Nachweis der Voraussetzungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden erfolgt ist.
    Durch die Veräußerung des Grundstücks sind jedoch die Erwerber nicht automatisch Rechtsnachfolger der Verpflichtung zur Störungsbeseitigung geworden. Die Rechtsprechung geht vielmehr davon aus, dass es grundsätzlich keine materielle Rechtsnachfolge auf der Schuldnerseite eines Unterlassungsanspruchs gibt.
    Denn die Störereigenschaft knüpft nicht allein an die Stellung als Eigentümer an, sondern wesentlich auch an die Abhängigkeit der Beeinträchtigung vom Willen des Störers und seine grundsätzliche Fähigkeit zur Abhilfe, vgl. BeckOK BGB § 1004 Rn. 28.
    Die Anwendung des § 727 ZPO kommt aber nur dort in Betracht, wo die Passivlegitimation allein auf der Beziehung zur störenden Sache beruht, also in den Fällen der Zustandshaftung, nicht dagegen im Bereich der Handlungshaftung, vgl. Staudinger, BGB, § 1004 Rn. 134.
    Die Eheleute ... sind damit zwar Rechtsnachfolger im Eigentum, jedoch keine Rechtsnachfolger bezüglich der Störung.
    Etwas anderes ließe sich auch im formalisierten Verfahren nach § 727 ZPO urkundlich nicht nachweisen. Auch liegt kein Zugeständnis der Gegenseite vor, das einen solchen Nachweis entbehrlich machen würde."

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Ich sollte vor Jahren mal eine Rechtsnachfolgeklausel gegen neue Eigentümer eines Grundstücks erteilen. Die Verurteilung war seinerzeit wegen Unterlassung vom Grundstück ausgehender Lärmbelästigung erfolgt.

    (...)

    Richtig, das Grundstück macht keinen Lärm - da muss man die neuen Eigentümer verklagen, wenn wieder Lärm kommt. Aber der von OP beschriebene Weg, der nicht beeinträchtigt werden darf, führt über das belastete Grundstück. Das ist ein Fall der dinglichen Rechtsnachfolge.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • "Aber der von OP beschriebene Weg, der nicht beeinträchtigt werden darf, führt über das belastete Grundstück. Das ist ein Fall der dinglichen Rechtsnachfolge. "

    Ja, was das Grundstück mit dem Weg betrifft. Nicht jedoch was das hier angesprochene Urteil auf Unterlassung der Beeinträchtigung betrifft.

    Das Grundstück erhält der neue Eigentümer ohne Beeinträchtigung des Weges - er muss neu klagen, wenn wieder der Weg beeinträchtigt wird.
    (so würdest du es wohl ausdrücken)


    Hinweis: wie bereits angesprochen, wird aufgrund der Art des Urteils unterstellt, dass die Beeinträchtigung durch Handlungen (Parken, blockieren etc.) und nicht durch ein Bauwerk/Anlage erfolgt ist.

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