Erwerber Weißrussland

  • Hallo zusammen,
    folgender Fall liegt mir vor. Ein Ehepaar will zu je 1/2 ein Grundstück in Deutschland erwerben. Der Ehemann hat die deutsche Staatsangehörigkeit, die Ehefrau ist Weißrussin. Heirat erfolgte Frühjahr 2018 in Dänemark. Zu diesem Zeitpunkt wohnte der Ehemann in Deutschland und die Ehefrau noch in Weißrussland. Im Herbst 2018 ist sie nach Deutschland zu ihrem Mann gezogen. Eheverträge sind nicht geschlossen worden. Eine Rechtswahl wollen die Eheleute auch nicht treffen.
    Güterstand in Weißrussland ist wohl die Errungenschaftsgemeinschaft (siehe Meikel-Kommentierung). Kann jedoch deutsches Recht angewendet werden, da sie hier ihren ersten gemeinsamen Aufenthalt/Wohnort haben? Erwerb daher zu je 1/2 möglich?

  • Ich zitier mal aus einem anderen Beitrag, bzw. s. auch Schöner RNr. 3421 b:

    "Überdies wäre es grundbuchverfahrensrechtlich aber auch nicht zulässig, bei bloßen Zweifeln darüber, ob das ausländische Recht die Eintragung von Eheleuten zu Bruchteilen erlaubt, die Eintragung von der vorherigen Aufklärung zum maßgeblichen ausländischen Recht abhängig zu machen (BayObLGZ 1986, 81; 1992, 85; Senat vom 22.1.2013, 34 Wx 413/12 = MittBayNot 2013, 404; Demharter § 33 Rn. 28; Schöner/Stöber Grundbuchrecht 15. Aufl. Rn. 3421; Böhringer BWNotZ 2001, 133)." - OLG München, Beschluss v. 30.11.2015 – 34 Wx 364/15


    http://dejure.org/dienste/vernet…4%20Wx%20364/15

  • Noch ein Nachtrag: Wenn du im Beck OK GBO Hügel bei Sonderbereich "Internationale Bezüge" RNr. 84 unter Weißrussland schaust, dann kann man, auch wenn die dortige Errungenschaftsgemeinschaft maßgeblich wäre, die Zuordnung von Vermögensgegenständen (hier 1/2 Anteil am Grundstück) ändern.
    Zu je 1/2 wäre theoretisch also auch bei Errungenschaftsgemeinschaft möglich und diese theoretische Möglichkeit dürfte für die Eintragung zu je 1/2 reichen.

    s. auch:

    OLG Frankfurt a. M. (20. Zivilsenat), Beschluss vom 15.11.2018 - 20 W 213/17
    (BeckRS 2018, 40862, beck-online)

  • Vielen Dank für die schnelle Antwort. Die o. g. Angaben hat der Notar in dem Kaufvertrag gemacht, Ermittlungen von Amts wegen habe ich nicht betrieben.
    Die im Beck-OK erwähnte Zuordnung von Gegenständen setzt aber einen Ehevertrag der Erwerber voraus, einen Ehevertrag wollen die Erwerber aber ausdrücklich nicht schließen (so die Formulierung im KV), so dass ich eher den Weg über Art. 14 II Nr. 1 EGBGB gehen wollte. Haben die Ehegatten keine Rechtswahl getroffen, gilt das Recht des Staates, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, somit deutsches Recht. Oder???

  • Falls das Gutachten des DNotI vom 06.02.2002, Dokumenten-Nr. 14107,
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…40c683d24918f84
    noch aktuell ist (müsstest Du anhand der Kommentierung des Bergmann/Ferid/Henrich, Intern. Ehe- und Kindschaftsrecht, überprüfen), ist das weißrussische Familienrecht nicht kodifiziert. Die Kodifikation orientiert sich vielmehr am russischen ZGB (Mosgo, IPRax 2000, 148 ff.). Das verweist jedoch auf das Recht des ehelichen Wohnsitzes zurück, wobei der Wohnsitz i. S. d. russischen Rechts nach Art. 20 russ. Zivilgesetzbuch (ZGB) als der Ort definiert wird, an dem sich eine Person ständig oder überwiegend aufhält. Dabei wird wandelbar an die jeweils geltenden Verhältnisse angeknüpft; s. das hier
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…971#post1138971
    genannte Gutachten des DNotI vom 17. Januar 2018, Abruf-Nr.: 152424
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…1eed455f31a7581

    Das ergibt sich auch aus der hier
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…731#post1082731
    genannten Entscheidung des OLG Celle zur russischen Föderation (dort Rz 17).
    http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal…true#focuspoint

    Also wäre selbst dann, wenn beide Erwerber die weißrussische Staatsangehörigkeit hätten, das deutsche Ehegüterrecht anzuwenden.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Zum Erwerb von Eheleuten mit weißrussischer Staatsangehörigkeit habe ich eine Frage:
    Meine Erwerber haben in Weißrussland geheiratet, hatten ihren ersten gemeinsamen Wohnsitz nach der Eheschließung in Weißrussland und haben keine ehevertraglichen Vereinbarungen getroffen.
    Sie wollen nun aber ohne Rechtswahl zu 1/2 erwerben. Da der aktuelle gemeinsame Wohnsitz in Deutschland ist, können sie so erwerben (primäre Anknüpfung), oder liege ich falsch?

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