Geschätzte Kollegen,
ich hab da ein kleines Problem, zu dessen Klärung ich gern Eure/Ihre sachkundige Meinung einholen möchte.
Im Grundbuch ist eine Buchgrundschuld für die Bank A eingetragen (Eintragung 1996). Diese hat 2002 im Rahmen einer Ausgliederung das Darlehn samt Sicherheit an die Bank B übertragen. Der Gläubigerwechsel wurde nicht in das Grundbuch eingetragen. Bank A und B bewilligen im Jahr 2018 die Löschung des Rechts. Sicherheitshalber wird in der Bewilligung nochmals die Einigung hinsichtlich des Übergangs der Grundschuld erklärt. Die Löschungsbewilligung liegt einem der Eigentümer vor. Von der Löschungsbewilligung wird wegen eines Streits der Eigentümer kein Gebrauch gemacht. Im Versteigerungsverfahren bleibt die Grundschuld bestehen (Teilungsversteigerung). Vor dem Versteigerungstermin verzichtet die nicht im Grundbuch eingetragene Bank B auf die Zinsen und Nebenleistungen aus der eingetragenen Grundschuld.
Der Verzicht wurde anerkannt, Zinsen und Nebenleistung wurden nicht im Barteil berücksichtigt.
Nunmehr stellt sich die Frage, ob der Verzicht zu recht anerkannt wurde.
Meines Erachtens nein, denn der Verzicht wurde nicht vom eingetragenen Berechtigten (Bank A) abgegeben. Ausgliederung und spätere nochmalige Einigung reichen nicht für den Übergang des Rechts auf die Bank B aus. In Ermangelung der Eintragung ist Übertragung nicht abgeschlossen.
Liege ich da falsch?
Gruß Purzel