Gläubigerwechsel ohne Grundbucheintragung

  • Geschätzte Kollegen,

    ich hab da ein kleines Problem, zu dessen Klärung ich gern Eure/Ihre sachkundige Meinung einholen möchte.
    Im Grundbuch ist eine Buchgrundschuld für die Bank A eingetragen (Eintragung 1996). Diese hat 2002 im Rahmen einer Ausgliederung das Darlehn samt Sicherheit an die Bank B übertragen. Der Gläubigerwechsel wurde nicht in das Grundbuch eingetragen. Bank A und B bewilligen im Jahr 2018 die Löschung des Rechts. Sicherheitshalber wird in der Bewilligung nochmals die Einigung hinsichtlich des Übergangs der Grundschuld erklärt. Die Löschungsbewilligung liegt einem der Eigentümer vor. Von der Löschungsbewilligung wird wegen eines Streits der Eigentümer kein Gebrauch gemacht. Im Versteigerungsverfahren bleibt die Grundschuld bestehen (Teilungsversteigerung). Vor dem Versteigerungstermin verzichtet die nicht im Grundbuch eingetragene Bank B auf die Zinsen und Nebenleistungen aus der eingetragenen Grundschuld.
    Der Verzicht wurde anerkannt, Zinsen und Nebenleistung wurden nicht im Barteil berücksichtigt.

    Nunmehr stellt sich die Frage, ob der Verzicht zu recht anerkannt wurde.

    Meines Erachtens nein, denn der Verzicht wurde nicht vom eingetragenen Berechtigten (Bank A) abgegeben. Ausgliederung und spätere nochmalige Einigung reichen nicht für den Übergang des Rechts auf die Bank B aus. In Ermangelung der Eintragung ist Übertragung nicht abgeschlossen.

    Liege ich da falsch?

    Gruß Purzel

  • Bank A kann genehmigen bzw. die Erklärung nachholen.
    Bank B kann im Rahmen des § 79 ZPO Bank A vertreten.

    Beteiligtenstellung richtet sich bei einem Buchrecht nach der Eintragung (Ausnahme: Gesamtrechtsnachfolge).

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Weitere Ausnahme: Sonderrechtsnachfolge, hier §§ 125, 20 UmwG.

    § 20 UmwG ist doch eine Gesamtrechtsnachfolge.

    Das UmwG vergesse ich bei der Aufzählung immer, ist mir aber durchaus bewusst.

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  • Okay, d.h. die Anerkennung des Verzichts und damit nicht Nichtberücksichtigung der Zinsen und der Nebenleistung war falsch.

    Mitnichten war das falsch, s. die von mir in #3 genannten Vorschriften. Als Nachweis dürfte -neben der Registereintragung- die übereinstimmende Erklärung von A und B über den (außergrundbuchlichen) Rechtsübergang ausreichen.

  • Weitere Ausnahme: Sonderrechtsnachfolge, hier §§ 125, 20 UmwG.

    § 20 UmwG ist doch eine Gesamtrechtsnachfolge.

    Bei einer Ausgliederung geht nur der ausgegliederte Teil des Vermögens über. Der übertragende Rechtsträger existiert weiter und ihm verbleibt der Rest. Eine Gesamtrechtsnachfolge vermag ich darin nicht zu erkennen.

  • Weitere Ausnahme: Sonderrechtsnachfolge, hier §§ 125, 20 UmwG.

    § 20 UmwG ist doch eine Gesamtrechtsnachfolge.

    Bei einer Ausgliederung geht nur der ausgegliederte Teil des Vermögens über. Der übertragende Rechtsträger existiert weiter und ihm verbleibt der Rest. Eine Gesamtrechtsnachfolge vermag ich darin nicht zu erkennen.

    Sehe ich auch so. Es wurde nur ein Geschäftsbereich der Bank A auf die Bank B übertragen. Die Bank A blieb als solche bestehen. Letztendlich ist das Grundgeschäft m.E. nur eine schnöde Abtretung. Mit den Bestimmungen des UmwG hat das nichts zu tun.

  • Wenn wir es wirklich mit einer Ausgliederung zu tun haben, biete ich § 131 UmwG (den hatte ich vorhin überlesen und deshalb den Umweg über 125, 20 -was inhaltlich keinen Unterschied ausmacht- nehmen wollen).

    Zitat aus Beck-OGK/UmwG:
    "Wie bei der Verschmelzung geht das betroffene Vermögen uno actu auf die übernehmenden Rechtsträger über, ohne dass der Übergang die für eine Einzelrechtsübertragung erforderlichen Akte (Besitzübertragung, Grundbucheintragung, Übergabe des Hypothekenbriefs usw.) voraussetzt. ... Eine dem Eigentumserwerb nachfolgende Berichtigung erfolgt mit rein deklaratorischer Wirkung. In der Entbehrlichkeit der für einen Erwerb per Einzelrechtsübertragung zu wahrenden Voraussetzungen liegt eine maßgebliche Erleichterung der Spaltung."

    Die Kommentierung verwendet den Begriff der "partiellen Gesamtrechtsnachfolge".

  • Weitere Ausnahme: Sonderrechtsnachfolge, hier §§ 125, 20 UmwG.

    § 20 UmwG ist doch eine Gesamtrechtsnachfolge.

    Bei einer Ausgliederung geht nur der ausgegliederte Teil des Vermögens über. Der übertragende Rechtsträger existiert weiter und ihm verbleibt der Rest. Eine Gesamtrechtsnachfolge vermag ich darin nicht zu erkennen.

    Weitere Ausnahme: Sonderrechtsnachfolge, hier §§ 125, 20 UmwG.

    § 20 UmwG ist doch eine Gesamtrechtsnachfolge.

    Bei einer Ausgliederung geht nur der ausgegliederte Teil des Vermögens über. Der übertragende Rechtsträger existiert weiter und ihm verbleibt der Rest. Eine Gesamtrechtsnachfolge vermag ich darin nicht zu erkennen.

    Sehe ich auch so. Es wurde nur ein Geschäftsbereich der Bank A auf die Bank B übertragen. Die Bank A blieb als solche bestehen. Letztendlich ist das Grundgeschäft m.E. nur eine schnöde Abtretung. Mit den Bestimmungen des UmwG hat das nichts zu tun.

    § 20 UmwG ist Verschmelzung. Ein Rechtsträger verschmilzt mit einem anderen. Das ist eine Gesamtrechtsnachfolge.
    Dass auf andere Arten der Unternehmensverträge dieser § anzuwenden ist, ändert für den originären Fall des § 20 UmwG nichts.

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  • Siehe BGH, V ZR 79/07: "Bei der Spaltung geht das Eigentum an Grundstücken nur dann mit der Registereintragung auf den übernehmenden Rechtsträger über, wenn die Grundstücke in dem Spaltungs- und Übernahmevertrag nach § 28 Satz 1 GBO bezeichnet sind."
    Enthält der Ausgliederungsvertrag diese Bezeichnung nicht, bleibt das Eigentum (entsprechend hier: das Grundpfandrecht) bei dem früheren Gläubiger und müsste einzeln übertragen werden, wozu bei Buchrechten auch die Grundbucheintragung erforderlich ist.

  • Für Rechte an Grundstücken, um die es hier geht:

    1. Die Übertragung von Rechten an Grundstücken wie Grundpfandrechten und beschränkt persönlichen Dienstbarkeiten im Wege der Spaltung erfordert gem. § 126 I Nr. 9 und II S. 1 und 2 UmwG, dass die zu übertragenen Rechte gem. § 28 GBO in dem Spaltungsvertrag bezeichnet sind (Anschluss an BGHZ 175, 123 = NJW-RR 2008, 756).

    2. Von diesem Grundsatz ist eine Ausnahme zu machen, wenn die zu übertragenen Rechte, für die § 28 GBO Geltung beansprucht, in dem Spaltungsvertrag – auch ohne Bezeichnung gem. § 28 GBO – für jedermann klar und eindeutig bestimmt sind, das heißt so – wie vorliegend mit der All-Klausel (alle Grundstücke, grundstücksgleichen Rechte, Rechte an Grundstücken und Rechte an Grundstücksrechten, das heißt alle Rechte, für die § 28 GBO Geltung beansprucht) – bezeichnet sind, dass eine Auslegung weder veranlasst noch erforderlich ist und Unklarheiten darüber nicht auftreten können, dass und welche Grundstücke bzw. welche grundstücksgleichen Rechte, Rechte an Grundstücken und Rechte an Grundstücksrechten des eingetragenen Rechtsinhabers auf den übernehmenden Rechtsträger übertragen werden sollen. Denn solchenfalls die Wirksamkeit der Übertragung durch Spaltung von der Bezeichnung der Rechte in dem Vertrag gem. § 28 GBO abhängig machen zu wollen, würde die gesetzliche Regelung des § 126 I Nr. 9 und II 1 und 2 UmwG formalistisch überspannen (BGHZ 175, 123 = NJW-RR 2008, 756 zu Rdnr. 25 a.E.).


    OLG Schleswig, Beschluss vom 26. 8. 2009 - 2 W 241/08

  • Okay, ich hab mir mal die HR-Auszüge angesehen:

    Der Text lautet (geändert wegen Datenschutz)


    Bank A - Übertragende Bank


    Aufgrund des Ausgliederungsvertrages vom … hat die Bank A ihren Teilbetrieb "Sorgenkinder und Mittellose" – wie im Ausgliederungsvertrag näher beschrieben - als Gesamtheit mit allen Rechten und Pflichten gem. § 123 Abs. 3Nr. 1 UmwG auf die Bank B gegen Gewährung von Aktien der Bank B übertragen.
    Die Hauptversammlung der Bank A vom… und diejenige der Bank B vom … haben der Ausgliederung zugestimmt.

    Im Register der Bank B ist eine entsprechende Eintragung vorhanden. Damit wäre wohl doch ein Übergang des Rechts auf Bank B denkbar. Soweit so gut.
    Aber:
    1. Es besteht kein Zugriff auf den Abspaltungsvertrag. Ist er Eintrag im Register - mit allen Rechten ... - ausreichend, um einen Rechtsübergang zu bejahen?
    2. Der Zuschlag wurde auf das Meistgebot wegen Verstoßes gegen die Bestimmungen zur Aufstellung des gG (Rechtsinhaberschaft de Bank B nicht an-erkannt, Verzicht auf Zinsen und Nebeleistunen als unwirksam gewertet) versagt. Der Meistbietende hat Beschwerde gegen die Versagung eingelegt und behauptet nur unter Bezug auf die vorliegende Löschungsbewilligung, dass das Recht übergegangen sei. Daher die Frage, wie weit gehen denn die Prüfungspflichten des Vollstreckungsgerichts in diesem Fall konkret?

  • Und woher weiß irgendjemand, was alles unter den ausgegliederten Teilbetrieb "Sorgenkinder und Mittellose" fällt?

    Die Prüfungspflicht geht mE soweit, dass klar sein muss, wer Beteiligter ist. Derjenige, der Beteiligter sein will, hat das darzulegen.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Und woher weiß irgendjemand, was alles unter den ausgegliederten Teilbetrieb "Sorgenkinder und Mittellose" fällt?

    Die Prüfungspflicht geht mE soweit, dass klar sein muss, wer Beteiligter ist. Derjenige, der Beteiligter sein will, hat das darzulegen.

    Klar, das muss er schon. Daher sind bei den typischen Ausgleiderungsplänen lange Listen an Grundbüchern dabei, mit der Bestimmung das zum Teilbetrieb "alle Rechte in Abteilungen II und III der in Anlage ... genannten Grundbuchblätter" gehören.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Und woher weiß irgendjemand, was alles unter den ausgegliederten Teilbetrieb "Sorgenkinder und Mittellose" fällt?

    Die Prüfungspflicht geht mE soweit, dass klar sein muss, wer Beteiligter ist. Derjenige, der Beteiligter sein will, hat das darzulegen.

    Ist klar soweit. Aber hier moniert nicht die Bank B das Verfahren. Beschwerdeführer ist der Meistbietende, da ihm der Zuschlag versagt wurde. Ich glaube nicht, das von ihm die Nachweisführung hinsichtlich der Rechtsnachfolge der Banken gefordert werden kann.

  • Der Meistbietende besteht in seiner Beschwerde unter Verweis auf eine von den Banken (A und B) erteilte Löschungsbewilligung darauf, dass das Recht der Bank B zustehe, der Verzicht wirksam und das g.G. damit richtig gewesen sei. Das Recht ist derzeit noch für die Bank A im Grundbuch eingetragen. Nachweise für die Rechtnachfolge haben weder die im Rahmen des Verfahrens völlig passiven Banken noch der Ersteher vorgelegt. Kenntnis vom Rechtsübergang erlangt man nur aus der Löschungsbewilligung, welche auf die Ausgliederung hinwies. Belege für die Ausgliederung wurden keine eingereicht.

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