Bei einer bereits eingetragenen Grunddienstbarkeit (Stellplatzrecht) wurde das herrschende Grundstück in Wohnungseigentum aufgeteilt.
Jetzt wird eine Inhaltsänderung dahingehend beantragt, dass nur noch ein Wohnungseigentum berechtigt/herrschend sein soll.
Ist das zulässig?
Lt. BayObLG, Beschluss vom 12.10.1983, 2 Z 10/83 sollte es möglich sein. Leider habe ich diese Entscheidung nur im Auszug (Leitsatz + Sachverhalt in Rpfleger 1984,142):
"Die Eintragung von Wohnungseigentum (Teileigentum) als herrschendes Grundstück einer Grunddienstbarkeit ist zulässig; dem Eigentümer des belasteten Grundstücks steht gegen die Umschreibung der als solche unverändert bestehen bleibenden Dienstbarkeit auf einen anderen Berechtigten kein Beschwerderecht zu.
Zum Sachverhalt:
Im entschiedenen Fall war ein Kirchengrundstück seit 1912 mit einem "Kellerrecht" zugunsten des benachbarten Grundstücks belastet; dieses wurde 1979/80 in Wohnungs- und Teileigentum aufgeteilt. Das Kellerrecht sollte künftig nur dem jeweiligen Inhaber eines Weinlokals (= Teileigentum) zustehen."
Hat jemand den ganzen Beschluss oder andere Entscheidungen/Kommentarstellen, die weiterhelfen könnten?