Grunddienstbarkeit - Inhaltsänderung/Teillöschung

  • Bei einer bereits eingetragenen Grunddienstbarkeit (Stellplatzrecht) wurde das herrschende Grundstück in Wohnungseigentum aufgeteilt.
    Jetzt wird eine Inhaltsänderung dahingehend beantragt, dass nur noch ein Wohnungseigentum berechtigt/herrschend sein soll.


    Ist das zulässig?

    Lt. BayObLG, Beschluss vom 12.10.1983, 2 Z 10/83 sollte es möglich sein. Leider habe ich diese Entscheidung nur im Auszug (Leitsatz + Sachverhalt in Rpfleger 1984,142):


    "Die Eintragung von Wohnungseigentum (Teileigentum) als herrschendes Grundstück einer Grunddienstbarkeit ist zulässig; dem Eigentümer des belasteten Grundstücks steht gegen die Umschreibung der als solche unverändert bestehen bleibenden Dienstbarkeit auf einen anderen Berechtigten kein Beschwerderecht zu.

    Zum Sachverhalt:
    Im entschiedenen Fall war ein Kirchengrundstück seit 1912 mit einem "Kellerrecht" zugunsten des benachbarten Grundstücks belastet; dieses wurde 1979/80 in Wohnungs- und Teileigentum aufgeteilt. Das Kellerrecht sollte künftig nur dem jeweiligen Inhaber eines Weinlokals (= Teileigentum) zustehen."

    Hat jemand den ganzen Beschluss oder andere Entscheidungen/Kommentarstellen, die weiterhelfen könnten?

  • Hat jemand den ganzen Beschluss oder andere Entscheidungen/Kommentarstellen, die weiterhelfen könnten?

    Frag doch mal in der Bücherei bei deinem OLG nach.

    An Rechtsprechung noch: BayObLG, Beschluss vom 30.06.1983, BReg. 2 Z 47/83 = MittBayNot 1983, 168;

    Oder noch die Kommentierung zum § 1025 BGB. Wenn die Dienstbarkeit nicht nach S. 2 erloschen ist, hat die Teilung nach § 8 WEG für die Dienstbarkeit dieselben Folgen, wie die Reallteilung eines herrschenden Grundstücks.

  • Hallo,


    Ein ähnliches Problem wie beim Postersteller liegt nun auchbei mir auf dem Tisch:

    Auf verschiedenen Flurstücken sind insgesamt vierGrunddienstbarkeiten (Stellplatzrecht) eintragen worden. An den herrschendenGrundstücken wurde jetzt Wohnungs- und Teileigentum gegründet.
    Nun soll es so sein, dass nur noch je ein Wohnungseigentum alsBerechtigter je einen Stellplatz nutzen soll. Die Eintragung im Grundbuch solldaher entsprechend geändert werden.
    Der Bauträger, derzeit noch alleiniger Eigentümer aller neubegründeten WE/TE, stützt seinen Berichtigungsantrag auf §1025 S. 2 BGB.Auflassungsvormerkungen sind noch nicht eingetragen, nur als kleine Randnotiz.
    Ich stell mir allerdings die Frage, ob die Voraussetzungenfür eine Änderung nach §1025 S.2 BGB gegeben sind.

    Nach dem genannten Leitsatz ist die Eintragung einesWohnungseigentums bzw. eines Teileigentums als herrschendes Grundstück generellzulässig.
    Durch die Begründung des Wohnungs- und Teileigentums fälltaber an sich doch nicht automatisch der Nutzen für die anderen WE/TE –Eigentümeran dem Stellplatz weg, oder sehe ich das falsch?
    Eine „Neuzuordnung“ des Berechtigten tut in diesem Fallniemanden weh, weil es noch den Bauträger selbst betrifft und es auch keinenachrangigen Rechte gibt. Die Frage ist nur, ist eine Änderung durch die §1025BGB tatsächlich abgesichert oder ist die Anwendung dieser Vorschriftbedenklich?

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