Ich habe jetzt den Fall, dass die Gemeinde die Einbuchung von zwei Grundstücken
auf das Grundbuchblatt XY beantragt.
Begründet wird dies damit, dass die Gemeinde die Verkehrssicherungspflicht trägt
und die Straße unterhält. Weiter wird versichert, dass sich die Grundstücke als sogenannte
Verkehrsfläche durch Kaufvertrag vom 01.01.1963 bei Herrn Notar ….., UR.-Nr. 1/1963
im Eigentum der Gemeinde befinden.
Als Nachweis wird eine Kopie des Kaufvertrages beigefügt. Aus diesem geht hervor,
dass "Z" an die Gemeinde zwei Grundstücke verkauft. Auflassung wurde darin er-
klärt.
Hier wurde festgestellt, dass die beiden Grundstücke in zwei verschiedenen Grund-
büchern gebucht sind und das als Eigentümer "XY" eingetragen ist.
Als Eigentümer war der in dem o.g. Kaufvertrag erschienene Verkäufer. Dieser ist
verstorben und seine beiden Kinder waren als Erben in Erbengemeinschaft ein-
getragen.
Aufgrund Auflassung ist nunmehr eines der Kinder in beiden Grundbüchern als
Eigentümer eingetragen.
Der Kaufvertrag aus dem Jahre 1963 befindet sich nicht in den Grundakten.
Der entsprechende Sachverhalt wurde der Gemeinde mitgeteilt, die nunmehr
den Vollzug des Kaufvertrages aus dem Jahre 1963 beantragt.