9 Prozentpunkte KFB beantragt - Berichtigung - Beschwerde?

  • Der Kläger beantragt Kostenfestsetzung und eine Verzinsung des Erstattungsbetrages in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.
    Im KFB wurde lediglich eine Verzinsung in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz festgesetzt, ohne Hinweis darauf, weshalb nicht 9 Prozentpunkte festgesetzt wurden.

    Der Kläger beantragt deshalb Berichtigung des KFB und legt hilfsweise Beschwerde ein. Er gibt an, dass sich die Gegenseite nicht gegen die 9 Prozentpunkte beschwert habe.
    Die Gegenseite habe sogar mitgeteilt, dass sie keine Einwendungen gegen den Kostenfestsetzungsantrag habe, und demnach seien auch 9 Prozentpunkte festzusetzen.

    Dem Kläger wurde daraufhin mitgeteilt, dass nach § 243 BGB der Zinssatz jährlich 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz beträgt. Der KFB ist rechtmäßig ergangen.

    Der Kläger nimmt dann die vorsorglich eingelegte Beschwerde unter Hinweis auf seine Schriftsätze und unter Verwahrung gegen die Kostenlast zurück.

    Wie seht ihr das? Ist das eine Beschwerde? Oder lediglich ein Berichtigungsantrag, da der Kläger meinte, dass versehentlich nicht 9 Pp. angegeben wurden?

    Danke.

  • Ich verstehe nicht genau was die Frage ist.

    Der Kläger hat scheinbar eine Berichtigung nach §319 ZPO beantragt und hilfsweise für den Fall, dass das Gericht diese für nicht möglich hält Beschwerde eingelegt.

    Eine Berichtigung scheidet aus, da der Rpfl. wohl kaum 9% Zinsen festsetzen wollte, sondern bewusst (und zurecht) nur 5% festgesetzt hat. Wenn der KFB wie beabsichtigt erlassen wurde, scheidet eine Berichtigung aus. Dann bleibt nur ein Rechtsmittel. Deshalb wäre vorliegend der Hilfsfall eingetreten und daher über die Beschwerde zu entscheiden gewesen, wenn er sie nicht zurückgenommen hätte.
    Begründet ist die Beschwerde natürlich nicht, wenngleich dem KFB eine Begründung für die Teilzurückweisung des Antrages hinsichtlich der Zinsen fehlt.

    Wurde überhaupt beantragt eine Kostenentscheidung zu erlassen?

  • Der Kläger-Vertreter gibt an, dass er 9 Pp. beantragt und der Beklagten-Vertreter keine Einwände dagegen hatte.

    Deshalb ist er davon ausgegangen, dass versehentlich nur 5 Pp. festgesetzt wurden. Schließlich wurde im KFB auch nicht auf die Festsetzung lediglich der 5 Pp. eingegangen ...

    Den Antrag auf Berichtigung bzw. die vorsorglich eingelegte Beschwerde hat der Kläger-Vertreter dann zur Vereinfachung des Verfahrens zurückgenommen,
    nachdem der Beklagtenvertreter beantragt hat, die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Klägerin aufzuerlegen ...

  • […]
    nachdem der Beklagtenvertreter beantragt hat, die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Klägerin aufzuerlegen ...

    Diese Information fehlte bisher.

    Man könnte sich natürlich auf den Standpunkt stellen, dass die Beschwerde erst dann zum Tragen kommen sollte, sofern über den Berichtigungsantrag abschlägig entschieden würde.
    Das halte ich eigentlich sogar für die sinnvollere Variante.

    Dann wäre der Kostenantrag zurückzuweisen, da die Beschwerde zurückgenommen wurde, bevor das Beschwerdeverfahren begonnen hatte.

  • Waren die Parteien Gewerbetreibende? Gibt es unter Geschäftsleuten nicht einen anderen Zinssatz? Vielleicht kam der Anwalt deswegen darauf?

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Waren die Parteien Gewerbetreibende? Gibt es unter Geschäftsleuten nicht einen anderen Zinssatz? Vielleicht kam der Anwalt deswegen darauf?

    Der andere Zinssatz gilt aber nur für geltend gemacht Verzugszinsen, nicht in der Kostenfestsetzung.

    Ehrgeiz ist die letzte Zuflucht des Versagers. (Oscar Wilde)

  • Der Kläger-Vertreter gibt an, dass er 9 Pp. beantragt und der Beklagten-Vertreter keine Einwände dagegen hatte.

    Einen plumperen Versuch der Kostenschinderei habe ich noch nicht gesehen. Der Kl.-Vertr. soll sich mal § 104 I 2 ZPO zu Gemüte führen - dann erübrigt sich jegliche weitere Diskussion. Anwälte gibt´s - tztz.


  • Einen plumperen Versuch der Kostenschinderei habe ich noch nicht gesehen. Der Kl.-Vertr. soll sich mal § 104 I 2 ZPO zu Gemüte führen - dann erübrigt sich jegliche weitere Diskussion. Anwälte gibt´s - tztz.


    Naja, vor allem wird die eigene Qualifikation offenbart.... Verzug mit Kostenfestsetzung verwechseln🤪😅

  • Waren die Parteien Gewerbetreibende? Gibt es unter Geschäftsleuten nicht einen anderen Zinssatz? Vielleicht kam der Anwalt deswegen darauf?

    Der andere Zinssatz gilt aber nur für geltend gemacht Verzugszinsen, nicht in der Kostenfestsetzung.

    War dem Anwalt sicher nicht bekannt...:teufel:

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Waren die Parteien Gewerbetreibende? Gibt es unter Geschäftsleuten nicht einen anderen Zinssatz? Vielleicht kam der Anwalt deswegen darauf?

    Der andere Zinssatz gilt aber nur für geltend gemacht Verzugszinsen, nicht in der Kostenfestsetzung.

    War dem Anwalt sicher nicht bekannt...:teufel:

    Ja ja, der böse geldgierige Anwalt....der muss einfach alles wissen... Wie wir ja auch immer alles wissen und jeden Paragrafen auswendig kennen....

  • Wenn es um einfaches Basiswissen geht, ist es schon peinlich, wenn man als RA beidhändig ins Klo greift. Aber wie immer: Es gibt sonne und sonne. :unschuldi

  • Der Kläger beantragt Kostenfestsetzung und eine Verzinsung des Erstattungsbetrages in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.
    Im KFB wurde lediglich eine Verzinsung in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz festgesetzt, ohne Hinweis darauf, weshalb nicht 9 Prozentpunkte festgesetzt wurden.

    Der Kläger beantragt deshalb Berichtigung des KFB und legt hilfsweise Beschwerde ein. Er gibt an, dass sich die Gegenseite nicht gegen die 9 Prozentpunkte beschwert habe.
    Die Gegenseite habe sogar mitgeteilt, dass sie keine Einwendungen gegen den Kostenfestsetzungsantrag habe, und demnach seien auch 9 Prozentpunkte festzusetzen.

    Dem Kläger wurde daraufhin mitgeteilt, dass nach § 243 BGB der Zinssatz jährlich 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz beträgt. Der KFB ist rechtmäßig ergangen.

    ...


    § 243 BGB passt irgendwie überhaupt nicht.

  • Waren die Parteien Gewerbetreibende? Gibt es unter Geschäftsleuten nicht einen anderen Zinssatz? Vielleicht kam der Anwalt deswegen darauf?


    Davon gehe ich auch aus. In gewisser Weise finde ich das sogar logisch.

    In Urteilen und Vollstreckungsbescheiden wird der Zinssatz von 9 Prozentpunkten... bei Forderungen im Geschäftsverkehr tituliert. Weshalb dies dann für die Kostenforderung aus dem betreffenden Verfahren nicht gilt, kann man zwar dem Gesetz entnehmen, verstehen muss man es aber nicht zwingend.

  • Diese Anträge kommen leider immer mal wieder vor.
    Hab hier aktuell auch noch einen Fall wo der Anwalt sogar nach dem gerichtlichen Hinweis auf 9% beharrt, weil es sich um Geschäftsleute handele.
    Ich denke auch eher, dass dies auf Unwissenheit zurückgeht.

    Aber dann wird halt teilweise zurückgewiesen (aber mit Begründung). ;)

  • […]
    nachdem der Beklagtenvertreter beantragt hat, die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Klägerin aufzuerlegen ...

    Diese Information fehlte bisher.

    Man könnte sich natürlich auf den Standpunkt stellen, dass die Beschwerde erst dann zum Tragen kommen sollte, sofern über den Berichtigungsantrag abschlägig entschieden würde.
    Das halte ich eigentlich sogar für die sinnvollere Variante.

    Dann wäre der Kostenantrag zurückzuweisen, da die Beschwerde zurückgenommen wurde, bevor das Beschwerdeverfahren begonnen hatte.


    Super! Danke!

  • Einfach die Kosten des Beschwerdeverfahrens, das ja nicht notwendigerweise mit einer Entscheidung enden muss, dem Kläger auferlegen, da die Beschwerde offensichtlich unbegründet gewesen wäre ?

    Das hätte auch den Effekt, dass da künftig eine 5 steht.

  • Einfach die Kosten des Beschwerdeverfahrens, das ja nicht notwendigerweise mit einer Entscheidung enden muss, dem Kläger auferlegen, da die Beschwerde offensichtlich unbegründet gewesen wäre ?

    Das hätte auch den Effekt, dass da künftig eine 5 steht.

    Würde ich auch so machen, halte allerdings eine Zurückweisung des Kostenantrages auch für vertretbar.

  • Waren die Parteien Gewerbetreibende? Gibt es unter Geschäftsleuten nicht einen anderen Zinssatz? Vielleicht kam der Anwalt deswegen darauf?

    Der andere Zinssatz gilt aber nur für geltend gemacht Verzugszinsen, nicht in der Kostenfestsetzung.

    War dem Anwalt sicher nicht bekannt...:teufel:

    Ja ja, der böse geldgierige Anwalt....der muss einfach alles wissen... Wie wir ja auch immer alles wissen und jeden Paragrafen auswendig kennen....

    STIMMT (alle Punkte)!!!

    (Nicht jeder Kommentar ist bierernst gemeint. Auch über Nichtwissen kann man scherzen.
    Und wenn ich mir angucke, mit welchem Ton manche Anwälte auf Nachfragen reagieren, kann man sowas auch mal ausnutzen. Wenn die Toleranzgrenze auf deren Seite nur auch mal so hoch wäre, aber selbst bei Unwissenheit mit Arroganz glänzen ist schon wieder bemerkenswert...)

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

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