Der Kläger beantragt Kostenfestsetzung und eine Verzinsung des Erstattungsbetrages in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.
Im KFB wurde lediglich eine Verzinsung in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz festgesetzt, ohne Hinweis darauf, weshalb nicht 9 Prozentpunkte festgesetzt wurden.
Der Kläger beantragt deshalb Berichtigung des KFB und legt hilfsweise Beschwerde ein. Er gibt an, dass sich die Gegenseite nicht gegen die 9 Prozentpunkte beschwert habe.
Die Gegenseite habe sogar mitgeteilt, dass sie keine Einwendungen gegen den Kostenfestsetzungsantrag habe, und demnach seien auch 9 Prozentpunkte festzusetzen.
Dem Kläger wurde daraufhin mitgeteilt, dass nach § 243 BGB der Zinssatz jährlich 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz beträgt. Der KFB ist rechtmäßig ergangen.
Der Kläger nimmt dann die vorsorglich eingelegte Beschwerde unter Hinweis auf seine Schriftsätze und unter Verwahrung gegen die Kostenlast zurück.
Wie seht ihr das? Ist das eine Beschwerde? Oder lediglich ein Berichtigungsantrag, da der Kläger meinte, dass versehentlich nicht 9 Pp. angegeben wurden?
Danke.