Wundertüte Landgericht

  • Guten Morgen liebe Gemeinde, folgendes Problem: (SuFu ohne gewünschtes Ergebnis)

    Ich habe einen PfÜB-Antrag zurückgewiesen.
    Hintergrund waren erfolgte Zahlungen aus der Versteigerung, welche urkundlich mit dem Titel verbunden waren. Diese tauchten in der Forderungsaufstellung nicht auf.
    Dafür diverse andere Teilzahlungen (eigener Sachvortrag des Gläubigers). Bei vollständiger Betrachtung würde die titulierte Forderung weit überschritten werden.
    Soviel im Groben dazu. Falls die Details wichtig werden, dazu gerne mehr.

    Sofortige Beschwerde wurde eingelegt, ich habe mangels fehlendem neuen Sachvortrag nicht abgeholfen, das Ganze ist beim LG gelandet und zur Wundertüte geworden.

    Die Akte ist gänzlich "jungfräulich". Keine weitere Anhörung des Gläubigers, nicht eine einzige Markierung oder sonst etwas. Nun gut.
    Ich wurde aufgehoben und die Sache an mich zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.

    a) Gemäß Zöller, §572 Rn. 26 hätte das LG aufgrund der Rangwahrung eigentlich den PfÜB erlassen müssen.
    b) Das Bestehen der behaupteten Forderung habe ich nicht zu prüfen, Zöller, §829 Rn.4 (Quelle grds. richtig, was der Richter jedoch übersehen hat: Bei Restforderungen aus Darlehensverträgen: §753 Rn. 8 Zöller: "Wenn der Gl. zur Begr. seiner Forderung aber eine Aufstellung einreicht muss diese nachprüfbar sein und den Anspruch richtig ausweisen. Tut sie nicht.
    c) Der Richter behauptet, nur in Höhe des ZVG Vermerks sei der Gl. offenkundig befriedigt. Und negiert damit die eigenen Aussagen des Gläubigers, dass andere/weitere erhebliche Teilzahlungen vorliegen.
    d) Der Richter war der Auffassung, ich hätte "nur hinsichtlich der den Titel überschießenden Forderung" eine Teilzurückweisung machen können. Problem: Die geltend gemachte Forderung überschießt den Titel ja gar nicht. Tituliert sind 155.000, Urspungsforderung betrug nur 135.000.
    e) Zu allem Überfluss hat der Richter in seiner unendlichen Weisheit entgegen Zöller, §834 Rn.2 den Beschluss des LG, dass das AG über den PfÜB neu zu entscheiden hat... DEM SCHULDNER PER ZU zugestellt.

    Nachdem ihr jetzt so brav zugehört habt:^^
    Was mach ich denn nun?
    Ungelogen, das ist der Inhalt. Ich weiß ja nicht mal, in welcher Höhe das LG den Anspruch noch für vorhanden hält. Weil wenn ich nur die evidente Zahlung aus dem Versteigerungsverfahren berücksichtige, gehe ich über §308 ZPO hinaus, denn der Gl. hat ja angegeben, dass weitere Zahlungen erfolgen.


    Meine Frage zielt auf die formelle Behandlung ab.
    Grds. bin ich bei Behördenkommunikation gern der Telefontyp. Das ist hier jedoch ausgeschlossen aufgrund der Brisanz der Sache.
    Kann man die Akte dem LG mit der Bitte um schriftliche Erläuterung der Rechtsauffassung vorlegen?

    Ich fühl mich wirklich böse auf den Schlips getreten obwohl ich Niederlagen sonst sportlich nehme...aber nicht bei sowas^^

    "Jemand hat mir mal gesagt, die Zeit würde uns wie ein Raubtier ein Leben lang verfolgen. Ich möchte viel lieber glauben, dass die Zeit unser Gefährte ist, der uns auf unserer Reise begleitet und uns daran erinnert jeden Moment zu genießen, denn er wird nicht wiederkommen."

    Hier geht Ihre Spende nicht unter. Rette mit, wer kann.

    -Die Seenotretter, DGzRS-

  • Kannst du nicht einfach den PfÜB unter Ausblendung der weiteren Teilzahlungen erlassen - egal ob richtig oder nicht? Das LG hat so entschieden, möge sich der Schuldner dagegen wenden.

    Wenn ich ne dumme Entscheidung vor die Nase gesetzt bekomme (was bei fehlender sachlicher Unabhängigkeit schon öfter vorkommt), dann setze ich die stets stumpf 1:1 um und schaue weder links noch rechts.

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Das Verfahren wurde vom LG an dich zurückverwiesen. Somit bist du an die Rechtsaufassung des LG gebunden und musst das so hinnehmen (egal wie falsch die Auffassung der Beschwerdeinstanz auch sein mag). In deinem aktuellen Verfahren hast du keine Handhabe irgendwie auf deiner Meinung bestehen zu wollen.

    Du kannst nur in zukünftigen Verfahren ausführlich darlegen, warum die Meinung des LGs falsch sein soll, wenn du diesem mal wieder ein Verfahren vorlegst.

    Aber was macht man, wenn die Entscheidung des Beschwerdegerichts gar nicht zum Sachverhalt passt? :gruebel:
    So etwas habe ich bis jetzt noch nicht gesehen.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Handelt es sich bei dem Titel um eine Grundschuldbestellungsurkunde mit Schuldanerkenntnis und persönlicher Unterwerfung?

    Falls ja - Bezieht sich der Zuteilungsvermerk wirklich (auch) auf den persönlichen Anspruch?

  • Handelt es sich bei dem Titel um eine Grundschuldbestellungsurkunde mit Schuldanerkenntnis und persönlicher Unterwerfung?

    Falls ja - Bezieht sich der Zuteilungsvermerk wirklich (auch) auf den persönlichen Anspruch?

    Ja, darum handelt es sich.
    Der Zuteilvermerk lautet: "auf den Titel wurden zugeteilt ..." und außerdem auch relativ unproblematisch, weil ja eben das LG diesbezüglich sogar meiner Meinung ist. Das evident Befriedigung eingetreten ist.:confused:

    @ Exec: Tendenz aktuell ist, dass ich den PfÜB antragsgemäß erlasse...das erscheint mir aktuell am schlüssigsten. Weil wenn ich die Teilzahlungen weglasse, würde ich dem Gläubiger ja insoweit mehr geben, als er selbst bereit war abzusetzen und damit gegen §308 verstoßen oder?

    burkinafaso: versteh ich ja grundsätzlich und hab ich auch kein Problem mit. Was ich nur nicht verstehe: wie entscheide ich denn nun? Weil es wird einfach nicht klar, WAS DIE AUFFASSUNG des Landgerichts ist. Es wird nur klar, dass sie nicht meine ist^^. Ich verstehe also nicht, woran ich gebunden bin. Und zwar, sehr wörtlich gesehen.

    "Jemand hat mir mal gesagt, die Zeit würde uns wie ein Raubtier ein Leben lang verfolgen. Ich möchte viel lieber glauben, dass die Zeit unser Gefährte ist, der uns auf unserer Reise begleitet und uns daran erinnert jeden Moment zu genießen, denn er wird nicht wiederkommen."

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  • ich hab mal nen E.V. Antrag zurückgewiesen und wurde vom LG eines Besseren belehrt und aufgehoben. Der Sch legte im Termin Widerspruch mit der Begründung aus meinem Beschluss ein. Den wies ich mit der Begründung des LG zurück. Das LG, dieselbe Kammer, entschied in derselben Besetzung und hob mich (und damit sich selbst) erneut auf.

  • Das Verfahren wurde vom LG an dich zurückverwiesen. Somit bist du an die Rechtsaufassung des LG gebunden und musst das so hinnehmen (egal wie falsch die Auffassung der Beschwerdeinstanz auch sein mag). ....

    Ich kann dem Sachverhalt in #1 nicht einmal eine konkrete Rechtsauffassung des LG entnehmen. Vielleicht hat auch Intrepid einfach die Begründung des Beschlusses nicht geschildert? :gruebel:

    Was meinte denn das LG? Sind gar keine Teilzahlungen zu berücksichtigen oder nur die Zuteilungen in der ZVG nicht?


  • burkinafaso: versteh ich ja grundsätzlich und hab ich auch kein Problem mit. Was ich nur nicht verstehe: wie entscheide ich denn nun? Weil es wird einfach nicht klar, WAS DIE AUFFASSUNG des Landgerichts ist. Es wird nur klar, dass sie nicht meine ist^^. Ich verstehe also nicht, woran ich gebunden bin. Und zwar, sehr wörtlich gesehen.

    Da weiß ich ja leider auch keine perfekte Lösung. Ich würde aber wohl entweder beim Richter anrufen oder die Akte vorlegen. Dabei würde ich konkret auf die Punkte hinweisen, die sich widersprechen/ die du nicht verstehst und bitten das zu erklären. Fakt ist, dass du nur dann etwas machen kannst, wenn du auch weißt, was du überhaupt machen sollst.

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    Zitat Josef Dörndorfer

  • Handelt es sich bei dem Titel um eine Grundschuldbestellungsurkunde mit Schuldanerkenntnis und persönlicher Unterwerfung?

    Falls ja - Bezieht sich der Zuteilungsvermerk wirklich (auch) auf den persönlichen Anspruch?

    Ja, darum handelt es sich.
    Der Zuteilvermerk lautet: "auf den Titel wurden zugeteilt ..." und außerdem auch relativ unproblematisch, weil ja eben das LG diesbezüglich sogar meiner Meinung ist. Das evident Befriedigung eingetreten ist.:confused:

    @ Exec: Tendenz aktuell ist, dass ich den PfÜB antragsgemäß erlasse...das erscheint mir aktuell am schlüssigsten. Weil wenn ich die Teilzahlungen weglasse, würde ich dem Gläubiger ja insoweit mehr geben, als er selbst bereit war abzusetzen und damit gegen §308 verstoßen oder?

    ....


    Dazu ist dein Sachverhalt nicht ausführlich genug.

    In welcher Form hat denn der Gläubiger die anderen Teilzahlungen angegeben? Weshalb hat er diese dann nicht in der Forderungsaufstellung ausgewiesen? :gruebel:

    Hast du auf einer Korrektur der Forderungsaufstellung bestanden?

  • Hilfreich und besser wäre es mE, wenn der Text der LG-Entscheidung angegeben wird.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Als absoluter Laie hätte ich, sofern

    a) Gemäß Zöller, §572 Rn. 26 hätte das LG aufgrund der Rangwahrung eigentlich den PfÜB erlassen müssen.


    die Akte zurück ans LG geschickt mit der Bitte der Prüfung, ob der PfÜB gemäß obiger Vorschrift nicht vom LG zu erlassen ist und ggf. um Nachholung des Erlasses gebeten. Sollte die Prüfung ergeben, dass das AG zuständig ist, wird gebeten die hier fraglichen Punkte (alle Fragen aufführen) zu erläutern, damit der PfÜB gemäß der Rechtsauffassung des LG erlassen werden kann.

  • Als absoluter Laie hätte ich, sofern

    a) Gemäß Zöller, §572 Rn. 26 hätte das LG aufgrund der Rangwahrung eigentlich den PfÜB erlassen müssen.

    ....


    Gibt es für diese Behauptung im Zöller eigentlich Rechtsprechung? :gruebel:

    Weder im Musielak/Voit noch im BeckOK findet sich ein ähnlicher "Hinweis".

    Ist die entsprechende Auffassung im Zöller vielleicht ziemlich exklusiv? :gruebel:

  • Ich arbeite nicht in der Vollstreckung. Aber ich würde es so lösen.
    Ich verstehe Deine Sachverhaltsschilderung so, dass Du nach Auffassung des LG statt der vom Gläubiger angegebenen Teilzahlungen nur die Zahlungen aus dem Zwangsversteigerungsverfahren anrechnen sollst.

    Da man die schon vorliegende Forderungsaufstellung dann natürlich nicht gebrauchen kann, lag für das LG keine Entscheidungsreife vor, weshalb es zur Zurückverweisung kam (Zwinker). Also würde ich in strikter Ausführung dieser Anweisung den Gläubiger auffordern, eine Forderungsaufstellung vorzulegen, die in Übereinstimmung mit der LG-Entscheidung die ZVG-Zahlungen berücksichtigt. Wenn die nicht käme, würde ich wieder zurückweisen.

    Dass durch die Aufhebung der Pfändung der Rang verloren sein könnte und dass durch die Zustellung der Schuldner gewarnt sein könnte, muss das LG verantworten. Insofern nicht ärgern, nur wundern.

  • Ich arbeite nicht in der Vollstreckung. Aber ich würde es so lösen.
    Ich verstehe Deine Sachverhaltsschilderung so, dass Du nach Auffassung des LG statt der vom Gläubiger angegebenen Teilzahlungen nur die Zahlungen aus dem Zwangsversteigerungsverfahren anrechnen sollst.

    Da man die schon vorliegende Forderungsaufstellung dann natürlich nicht gebrauchen kann, lag für das LG keine Entscheidungsreife vor, weshalb es zur Zurückverweisung kam (Zwinker). Also würde ich in strikter Ausführung dieser Anweisung den Gläubiger auffordern, eine Forderungsaufstellung vorzulegen, die in Übereinstimmung mit der LG-Entscheidung die ZVG-Zahlungen berücksichtigt. Wenn die nicht käme, würde ich wieder zurückweisen.

    Dass durch die Aufhebung der Pfändung der Rang verloren sein könnte und dass durch die Zustellung der Schuldner gewarnt sein könnte, muss das LG verantworten. Insofern nicht ärgern, nur wundern.

    Das hört sich sehr gut an!!!
    Das ist ein echt guter Tip, weil genauso sieht die Situation aus.
    Danke!

    Joa, im Allgemeinen lächel ich da auch mehr drüber als es aussieht. Will das Ding halt nur vom Tisch haben^^

    "Jemand hat mir mal gesagt, die Zeit würde uns wie ein Raubtier ein Leben lang verfolgen. Ich möchte viel lieber glauben, dass die Zeit unser Gefährte ist, der uns auf unserer Reise begleitet und uns daran erinnert jeden Moment zu genießen, denn er wird nicht wiederkommen."

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