Guten Morgen liebe Gemeinde, folgendes Problem: (SuFu ohne gewünschtes Ergebnis)
Ich habe einen PfÜB-Antrag zurückgewiesen.
Hintergrund waren erfolgte Zahlungen aus der Versteigerung, welche urkundlich mit dem Titel verbunden waren. Diese tauchten in der Forderungsaufstellung nicht auf.
Dafür diverse andere Teilzahlungen (eigener Sachvortrag des Gläubigers). Bei vollständiger Betrachtung würde die titulierte Forderung weit überschritten werden.
Soviel im Groben dazu. Falls die Details wichtig werden, dazu gerne mehr.
Sofortige Beschwerde wurde eingelegt, ich habe mangels fehlendem neuen Sachvortrag nicht abgeholfen, das Ganze ist beim LG gelandet und zur Wundertüte geworden.
Die Akte ist gänzlich "jungfräulich". Keine weitere Anhörung des Gläubigers, nicht eine einzige Markierung oder sonst etwas. Nun gut.
Ich wurde aufgehoben und die Sache an mich zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.
a) Gemäß Zöller, §572 Rn. 26 hätte das LG aufgrund der Rangwahrung eigentlich den PfÜB erlassen müssen.
b) Das Bestehen der behaupteten Forderung habe ich nicht zu prüfen, Zöller, §829 Rn.4 (Quelle grds. richtig, was der Richter jedoch übersehen hat: Bei Restforderungen aus Darlehensverträgen: §753 Rn. 8 Zöller: "Wenn der Gl. zur Begr. seiner Forderung aber eine Aufstellung einreicht muss diese nachprüfbar sein und den Anspruch richtig ausweisen. Tut sie nicht.
c) Der Richter behauptet, nur in Höhe des ZVG Vermerks sei der Gl. offenkundig befriedigt. Und negiert damit die eigenen Aussagen des Gläubigers, dass andere/weitere erhebliche Teilzahlungen vorliegen.
d) Der Richter war der Auffassung, ich hätte "nur hinsichtlich der den Titel überschießenden Forderung" eine Teilzurückweisung machen können. Problem: Die geltend gemachte Forderung überschießt den Titel ja gar nicht. Tituliert sind 155.000, Urspungsforderung betrug nur 135.000.
e) Zu allem Überfluss hat der Richter in seiner unendlichen Weisheit entgegen Zöller, §834 Rn.2 den Beschluss des LG, dass das AG über den PfÜB neu zu entscheiden hat... DEM SCHULDNER PER ZU zugestellt.
Nachdem ihr jetzt so brav zugehört habt:^^
Was mach ich denn nun?
Ungelogen, das ist der Inhalt. Ich weiß ja nicht mal, in welcher Höhe das LG den Anspruch noch für vorhanden hält. Weil wenn ich nur die evidente Zahlung aus dem Versteigerungsverfahren berücksichtige, gehe ich über §308 ZPO hinaus, denn der Gl. hat ja angegeben, dass weitere Zahlungen erfolgen.
Meine Frage zielt auf die formelle Behandlung ab.
Grds. bin ich bei Behördenkommunikation gern der Telefontyp. Das ist hier jedoch ausgeschlossen aufgrund der Brisanz der Sache.
Kann man die Akte dem LG mit der Bitte um schriftliche Erläuterung der Rechtsauffassung vorlegen?
Ich fühl mich wirklich böse auf den Schlips getreten obwohl ich Niederlagen sonst sportlich nehme...aber nicht bei sowas^^