Zuständigkeit Einziehung Erbschein, §16 Abs.1 Nr.7 RpflG

  • Ich habe einen Erbschein erteilt. Es wird nun Widerspruch gegen den Erbschein eingelegt, den ich gemäß §352e Abs.3 FamFG als Beschwerde mit dem Ziel der Einziehung auslege.
    Eine letztwillige Verfügung ist vorhanden. Gemäß §16 Abs.1 Nr.6, 19 Abs.1 Nr.5 RpflG (hier wurde von der Aufhebung der Richtervorbehalte Gebrauch gemacht) war ich zur Erteilung des Erbschein berechtigt.
    Der Widerspruch steht in keinem Zusammenhang zum Testament. Das Testament wird anerkannt. Der Miterbe trägt jedoch vor, dass die weitere Miterbin bereits verstorben ist und daher nicht im Erbschein aufzuführen ist. Die weitere Miterbin war bei mir, sie ist nicht tot. Über den "Widerspruch" muss aber trotzdem entschieden werden.

    Mir stellt sich nur jetzt die Frage, ob dies ein Fall ist der originär unter§16 Abs.1 Nr.7 RpflG fällt. Die Einziehung erfolgt ja nicht wegen einer Verfügung von Todes wegen. Da Einwendungen gegen die Einziehung geltend gemacht wäre, wäre dies bei Einschlägigkeit des §16 Abs.1 Nr.7 RpflG nämlich eine Richterzuständigkeit. Dies wird seitens des einen Beteiligten auch gerügt.

    Ich würde die Einziehung nur ungern zurückweisen, um am Ende vom Beschwerdegericht dann mangels Zuständigkeit aufgehoben zu werden. Daher würde ich mich über eure Meinungen sehr freuen.

  • Meines Erachtens ist derjenige, der funktionell für die Erteilung des Erbscheins zuständig ist, auch für eine mögliche Einziehung zuständig.

    Warum kommt denn erst jetzt der "Widerspruch" und nicht schon bei der Anhörung zum Erbscheinsantrag?

  • Mir stellt sich nur jetzt die Frage, ob dies ein Fall ist der originär unter§16 Abs.1 Nr.7 RpflG fällt. Die Einziehung erfolgt ja nicht wegen einer Verfügung von Todes wegen. Da Einwendungen gegen die Einziehung geltend gemacht wäre, wäre dies bei Einschlägigkeit des §16 Abs.1 Nr.7 RpflG nämlich eine Richterzuständigkeit. Dies wird seitens des einen Beteiligten auch gerügt.

    Ich würde sagen, dass die Einziehung nicht wegen einer V.v.T.w. angeregt wurde. Und die Zurückweisung der Anregung daher in die Zuständigkeit des Rpfl. fällt.

    Wenn man sich sicher sein will, dann legt man die Akte dem Richtergemäß §7 RpflG. m.d.B. um Entscheidung über die Zuständigkeit.
    Da ein Beteiligter bereits eine Richterzuständigkeit rügt und es m.E. auch mehrere Auslegungsmöglichkeiten gibt, scheint mir dies ein geeigneter Fall für eine Zuständigkeitsbestimmung sein.

    Danach ist man die Sache entweder los oder man hat die Wirkung des §8 IV S. 2 RpflG für sich.

  • Selbst wenn die Miterbin (nach)verstorben wäre, wäre sie ja trotzdem im Erbschein anzuführen, zumal sie ja nach deinem SV wohl den Antrag gestellt hat.
    Ich werde nicht ganz schlau aus dem SV, aber meine Antwort in #2 bleibt :)

  • In Nds. wurde vollumfänglich von der Übertragung auf den Rpfl Gebrauch gemacht. In der Verordnung ist das wie folgt formuliert (hier § 14 Satz 2):

    Soweit bei den Geschäften nach Satz 1 Nr. 1-4 (darunter auch § 16 Abs. 1 Nr. 6 RpflG) gegen den Erlass der beantragten Entscheidung Einwände erhoben werden, hat d. Rpfl das Verfahren d. Richter/in zur weiteren Bearbeitung vorzulegen.

    Aus Erfahrung (OLG Celle v. 17.02.2015): Dies betrifft Einwendungen, die vor oder nach Erlass der Entscheidung erhoben werden.

    Aus nds. Sicht daher eindeutig Richterzuständigkeit.

  • In Nds. wurde vollumfänglich von der Übertragung auf den Rpfl Gebrauch gemacht. In der Verordnung ist das wie folgt formuliert (hier § 14 Satz 2):

    Soweit bei den Geschäften nach Satz 1 Nr. 1-4 (darunter auch § 16 Abs. 1 Nr. 6 RpflG) gegen den Erlass der beantragten Entscheidung Einwände erhoben werden, hat d. Rpfl das Verfahren d. Richter/in zur weiteren Bearbeitung vorzulegen.

    Aus Erfahrung (OLG Celle v. 17.02.2015): Dies betrifft Einwendungen, die vor oder nach Erlass der Entscheidung erhoben werden.

    Aus nds. Sicht daher eindeutig Richterzuständigkeit.

    Hast du ein Aktenzeichen zu der von dir aufgeführten Entscheidung? Ich finde nämlich die passende Entscheidung wohl nicht.
    Du meinst also quasi, dass der Erbschein zwar nach §16Abs.1 Nr.6 RpflG von mir erteilt werden durfte, die Einwände nach der Erteilung des Erbscheins aber dazu führen, dass es sich um Richterzuständigkeit handelt. Es kommt also gar nicht darauf an, ob es sich um einen Fall des §16 Abs.1 Nr.7 RpflG handelt, da nicht nur Einwände vor der Erteilung des Erbscheins, sondern auch solche, die nach der Erteilung des Erbscheins vorgetragen werden, zur Richterzuständigkeit gemäß §16 Abs.1 Nr.6 i.V. §19 Abs.1 Nr.5, Abs.2 RpflG führen?

  • Das OLG Celle ist entweder nicht sehr veröffentlichungsfreudig oder hat der Sache keine grundsätzliche Bedeutung beigemessen …

    In meiner Sache hatte ein Beteiligter nach Erteilung des Erbscheins Beschwerde gemäß § 352e Abs. 3 FamFG erhoben (wg. abweichender Testamentsauslegung). Nach vielem Lesen (Kommentare zu § 352e, 68 FamFG) war ich zu dem Schluss gelangt, dass die Sache mit einem Nichtabhilfebeschluss dem OLG vorzulegen war.
    Meinen Nichtabhilfebeschluss hat das OLG aufgehoben und zur erneuten Entscheidung durch den Richter an das Amtsgericht zurückgegeben, da
    "ich mit dem Nichtabhilfebeschluss als Rechtspflegerin ein Geschäft wahrgenommen hatte, das mir nach dem Rechtspflegergesetz weder übertragen war noch übertragen werden konnte. Da der Beteiligte … in seiner Beschwerde … Einwendungen gegen die Erteilung des Erbscheins erhoben hat., musste die Rechtspflegerin das Verfahren dem Richter zur weiteren Bearbeitung vorlegen (§ 14 Abs. 1 Satz 2 ZustVO-Justiz)."


    Im Nachhinein erschien mit das auch logisch, denn ansonsten hätte ich eine Entscheidung zu treffen gehabt, ich bei rechtzeitigem Eingang der Einwendungen nicht hätte treffen dürfen.

    Könnte die Entscheidung in anonymisierter Form per PN schicken, wenn Bedarf besteht?

  • Das OLG Celle ist entweder nicht sehr veröffentlichungsfreudig oder hat der Sache keine grundsätzliche Bedeutung beigemessen …

    In meiner Sache hatte ein Beteiligter nach Erteilung des Erbscheins Beschwerde gemäß § 352e Abs. 3 FamFG erhoben (wg. abweichender Testamentsauslegung). Nach vielem Lesen (Kommentare zu § 352e, 68 FamFG) war ich zu dem Schluss gelangt, dass die Sache mit einem Nichtabhilfebeschluss dem OLG vorzulegen war.
    Meinen Nichtabhilfebeschluss hat das OLG aufgehoben und zur erneuten Entscheidung durch den Richter an das Amtsgericht zurückgegeben, da
    "ich mit dem Nichtabhilfebeschluss als Rechtspflegerin ein Geschäft wahrgenommen hatte, das mir nach dem Rechtspflegergesetz weder übertragen war noch übertragen werden konnte. Da der Beteiligte … in seiner Beschwerde … Einwendungen gegen die Erteilung des Erbscheins erhoben hat., musste die Rechtspflegerin das Verfahren dem Richter zur weiteren Bearbeitung vorlegen (§ 14 Abs. 1 Satz 2 ZustVO-Justiz)."


    Im Nachhinein erschien mit das auch logisch, denn ansonsten hätte ich eine Entscheidung zu treffen gehabt, ich bei rechtzeitigem Eingang der Einwendungen nicht hätte treffen dürfen.

    Könnte die Entscheidung in anonymisierter Form per PN schicken, wenn Bedarf besteht?

    Wenn du mir die Entscheidung schicken könntest, wäre ich dir sehr dankbar :)

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