Ich habe einen Erbschein erteilt. Es wird nun Widerspruch gegen den Erbschein eingelegt, den ich gemäß §352e Abs.3 FamFG als Beschwerde mit dem Ziel der Einziehung auslege.
Eine letztwillige Verfügung ist vorhanden. Gemäß §16 Abs.1 Nr.6, 19 Abs.1 Nr.5 RpflG (hier wurde von der Aufhebung der Richtervorbehalte Gebrauch gemacht) war ich zur Erteilung des Erbschein berechtigt.
Der Widerspruch steht in keinem Zusammenhang zum Testament. Das Testament wird anerkannt. Der Miterbe trägt jedoch vor, dass die weitere Miterbin bereits verstorben ist und daher nicht im Erbschein aufzuführen ist. Die weitere Miterbin war bei mir, sie ist nicht tot. Über den "Widerspruch" muss aber trotzdem entschieden werden.
Mir stellt sich nur jetzt die Frage, ob dies ein Fall ist der originär unter§16 Abs.1 Nr.7 RpflG fällt. Die Einziehung erfolgt ja nicht wegen einer Verfügung von Todes wegen. Da Einwendungen gegen die Einziehung geltend gemacht wäre, wäre dies bei Einschlägigkeit des §16 Abs.1 Nr.7 RpflG nämlich eine Richterzuständigkeit. Dies wird seitens des einen Beteiligten auch gerügt.
Ich würde die Einziehung nur ungern zurückweisen, um am Ende vom Beschwerdegericht dann mangels Zuständigkeit aufgehoben zu werden. Daher würde ich mich über eure Meinungen sehr freuen.