Neue Gesellschafterliste nach Änderung der Firma?

  • Ein Kunde hat eine Vorratsgesellschaft erworben. Dabei war der Ablauf wie folgt:

    1. Erwerb der Anteile an der "Vorrats GmbH".
    2. Einreichung einer entsprechenden Gesellschafterliste, die den Kunden als Gesellschafter der Vorrats-GmbH ausweist; diese wurde in den Registerordner aufgenommen.
    3. Gesellschafterversammlung beschließt Sitzverlegung, Änderung der Firma ("Neu GmbH") und Neufassung der Satzung. Auch das ist alles eingereicht und ebenso wie die neu bestellten Geschäftsführer und eine Kapitalerhöhung - auch beim Gericht des neuen Sitzes - eingetragen. Die Mantelverwendung wurde dabei dem Registergericht offengelegt und die Versicherung über das Vorhandensein des Stammkapitals abgegeben.

    Nun verlangt das "neue" Gericht eine neue Gesellschafterliste vom Geschäftsführer, da in der eingereichten Liste noch die Gesellschafter der "Vorrats GmbH" und nicht die der "Neu GmbH" bescheinigt seien.

    Ist das richtig? § 40 GmbHG veralngt eine neue Listen nur "nach Wirksamwerden jeder Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung", nicht aber nach Änderung von Firma, Sitz oder Gegenstand

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Das Für und Wider stellt Heidinger (MüKoGmbHG/Heidinger, 3. Aufl. 2019, GmbHG § 40 Rn. 133) ganz gut gegenüber.

    Dagegen spricht sich etwa Heilmeier (BeckOK GmbHG/Heilmeier, 39. Ed. 1.2.2019, GmbHG § 40 Rn. 47) aus. Schuhmacher & Frühwirt kommen in dem Aufsatz "Neue Gesellschafterliste bei Umfirmierung der GmbH?" (in: GmbH-StB 2016, 237) zum Ergebnis: "Es besteht bei Umfirmierung einer GmbH keine Pflicht zur Einreichung einer neuen Gesellschafterliste nach § 40 GmbHG."

    Dafür stimmen wohl eher Terbrack (NotBZ 2014, 455-457) und Bayer (GmbHR 2012, 1). Allerdings liegen mir diese Aufsätze nicht vor.

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • Ist vielleicht eine Frage der Auslegung. Laut Gesetz wäre tatsächlich keine neue Liste zwingend erforderlich.
    Sie wäre wohl aber sinnvoll, um die "alte" Liste nicht ewig mitzuschleppen und ggf. Verwirrung zu vermeiden, wenn bei Abruf der Liste eine andere Firma mit anderem Sitz im Kopf steht.
    Die Sache macht dann richtig Spaß, wenn dahingehend mehrfach Veränderungen erfolgen.

    Ich selbst rege in solchen Fällen die Einreichung einer neuen Liste an, verfolge deren Einreichung aber nicht zwangshalber
    Z.T. kommen neue Listen auch unangefordert.

  • Vielen Dank für die Antworten!

    (Wenn man eine neue Liste einreicht, um die von Anta beschriebene Verwirrung zu vermeiden: Wäre hier dann nicht der Notar zuständig, da die Änderung von Firma und Sitz ja beurkundet wurde, und demnach "ein Notar an Veränderungen (...) mitgewirkt" hat, § 40 Abs. 2 Satz 1 GmbHG?)

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Im Gegensatz zur Umfirmierung einer Muttergesellschaft, die der Geschäftsführer der Tochtergesellschaft anzumelden hat (OLG Hamm, Beschl. v. 02.11.2011 − 27 W 100/11; Heilmeier, NZG 2012, 217, 219), wird man bei der Firmenänderung der GmbH selbst wohl zur Zuständigkeit des an der Umfirmierung unmittelbar mitwirkenden Notars kommen.

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • Lese ich richtig, dass auch eine Kapitalerhöhung im Rahmen der wirtschaftlichen Neugründung vorgenommen wurde? Wenn das der Fall ist, dann würde mir persönlich ausreichen, wenn die neue Liste nach Kapitalerhöhung, die ja eigentlich erst nach Eintragung der Kapitalerhöhung im Handelsregister wirksam vom Notar erstellt werden kann (wenn man ganz eng am Gesetz bleibt), mit der neuen Firma erstellt und eingereicht wird. Die Liste der Übernehmer sollte allerdings m.E. auch schon die neue Firma enthalten.

  • Lese ich richtig, dass auch eine Kapitalerhöhung im Rahmen der wirtschaftlichen Neugründung vorgenommen wurde? Wenn das der Fall ist, dann würde mir persönlich ausreichen, wenn die neue Liste nach Kapitalerhöhung, die ja eigentlich erst nach Eintragung der Kapitalerhöhung im Handelsregister wirksam vom Notar erstellt werden kann (wenn man ganz eng am Gesetz bleibt), mit der neuen Firma erstellt und eingereicht wird. Die Liste der Übernehmer sollte allerdings m.E. auch schon die neue Firma enthalten.

    Ja, aber noch zur alten Firma. Das Kapital der Vorrats-GmbH wurde erhöht, dann (2. Urkunde) wurden Firma, Sitz und Satzung (über das neue Kapital hinaus) geändert. Die "aktuelle" Liste gibt das neue Kapital ("mit Wirkung ab Eintragung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister"), aber noch die alte Firma wieder.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Wenn Firmenänderung und Kapitalerhöhung zeitgleich eingetragen und damit auch zeitgleich wirksam wurden, müsste die Liste, die den Stand nach der Kapitalerhöhung wiedergibt, meiner Meinung nach zwingend den neuen Firmennamen tragen.

  • Wenn Firmenänderung und Kapitalerhöhung zeitgleich eingetragen und damit auch zeitgleich wirksam wurden, müsste die Liste, die den Stand nach der Kapitalerhöhung wiedergibt, meiner Meinung nach zwingend den neuen Firmennamen tragen.


    Da stimme ich zu. Hier wurde nacheinander eingetragen (Kapitalerhöhung geht schnell, und man wollte damit nicht bis Abschluss der Sitzverlegung warten).

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!