Formvorschrift Forderungsrücknahme

  • Dass eine Forderungsanmeldung eine Unterschrift enthalten muss - ob nun per Fax oder per angehängtem pdf an eine E-Mail - ist klar.

    Gilt für die Rücknahme dasselbe? Hab gerade eine schlichte E-Mail im Kasten, dass Forderung in Höhe XX€ zurück genommen wird.

  • Eine Änderung, Ergänzung oder Rücknahme muss in der für die Anmeldung geltenden Form durch eine über die Forderung aktuell verfügungsbefugte Person oder Personenmehrheit bzw. deren Vertreter erfolgen.
    (BeckOK InsO/Zenker, 14. Ed. 25.4.2019, InsO § 174 Rn. 44)

    Die Rücknahme geschieht durch Erklärung gegenüber dem Verwalter, nach Niederlegung gegenüber dem Gericht, in der für die Anmeldung geltenden Form
    (Gottwald, Insolvenzrechts-Handbuch, Kapitel III. Das eröffnete Insolvenzverfahren 9. Abschnitt. Die Befriedigung der Insolvenzgläubiger § 63. Forderungsanmeldung und Verfahren bis zum Prüfungstermin Rn. 40 beck-online)

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