Obliegenheitsverletzung Insolvenzverfahren - keine Stundung

  • Hallo,

    ich habe einen Schuldner im laufenden Insolvenzverfahren, der keine Stundung, jedoch aber Restschuldbefreiung beantragt hat. Nun teilt der Insolvenzverwalter mit, dass der Schuldner seinen Obliegenheiten nicht nachkommt (keine Nachweise für Unterhaltszahlungen).

    Wie ist eure Handhabe in solchen Fällen? Mit Aufhebung der Stundung (mit der Konsequenz des § 207 InsO) kann ich ja nun nicht drohen. Warte ich jetzt einfach ab, dass ein Gläubiger evtl. einen Versagungsantrag stellt und lege die Akte wieder auf Frist?

    Sämtliche Kostenvorschüsse etc. wurden bezahlt.

  • Wenn der Schuldner seinen Auskunfts-und Mitwirkungspflichten gem. § 97, 98 InsO nicht nachkommt, kann man Auskunftstermine machen und/oder den Schuldner vorführen und in Haft nehmen lassen (Richterzuständigkeit).

    Man kann darauf hinweisen, dass gegebenenfalls die Versagung der Restschuldbefreiung droht und die Gläubiger über die Verletzung der Auskunfts-und Mitwirkungspflichten in Kenntnis setzen.

    Was man konkret macht, ist Einzelfallentscheidung.

  • Man kann darauf hinweisen, dass gegebenenfalls die Versagung der Restschuldbefreiung droht und die Gläubiger über die Verletzung der Auskunfts-und Mitwirkungspflichten in Kenntnis setzen.


    Hast Du hierfür eine belastbare Fundstelle für das laufende Verfahren, also nicht BGH, IX ZB 84/09, vom 01.07.2010 ?

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Man kann darauf hinweisen, dass gegebenenfalls die Versagung der Restschuldbefreiung droht und die Gläubiger über die Verletzung der Auskunfts-und Mitwirkungspflichten in Kenntnis setzen.


    Hast Du hierfür eine belastbare Fundstelle für das laufende Verfahren, also nicht BGH, IX ZB 84/09, vom 01.07.2010 ?

    Nein. Ich dachte daran, den Gläubigern im Rahmen der Schlussterminierung den Schlussbericht oder einen Zwischenbericht, wo drin steht, dass derzeit keine Unterhaltsnachweise vorliegen, kommentarlos zur Kenntnisnahme zu schicken. Bestehen da Bedenken?
    Natürlich sollte man den Gläubigern nicht schreiben, dass Versagungsgründe vorliegen. Das müssen die und der Richter ja entscheiden.

  • Vielleicht gibt's vom Schuldner 'ne warme Suppe und einen Apfel. Da fällt der Nachweis schwer.

    Ob das Gericht den Schlussbericht mal so eben an die Gläubiger verschickt, damit der Schuldner die Rache der Enterbten spürt? :gruebel:

    Das kann man doch viel eleganter lösen, so dass für die Gläubiger was rauskommt: Antrag des IV, die Blagen bei der Bestimmung des pfändbaren Einkommens nicht zu berücksichtigen, da Unterhaltsleistungen nicht nachgewiesen. Da kommt sicher Bewegung in die Sache. Aber Achtung, wenn der Schuldner nachweist, dass er nur Bruchteile zahlt, kann das schon ausreichen.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Das kann man doch viel eleganter lösen, so dass für die Gläubiger was rauskommt: Antrag des IV, die Blagen bei der Bestimmung des pfändbaren Einkommens nicht zu berücksichtigen, da Unterhaltsleistungen nicht nachgewiesen. Da kommt sicher Bewegung in die Sache. Aber Achtung, wenn der Schuldner nachweist, dass er nur Bruchteile zahlt, kann das schon ausreichen.

    Auf die Idee muss im zweifel aber ja der Verwalter kommen. Habe den Schuldner erstmal auf die Gefährdung der RSB hingewiesen. Mal gucken, was passiert (vermutlich nix). Evtl muss ich dann über einen Auskunftstermin nachdenken.

    Besten Dank für Antworten!

  • Wurde durch den IV mit 295 Abs. 2 begründet. Selbstständige Tätigkeit wurde freigegeben.

    geht wohl auch eher um die mangelnde Mitwirkungsbereitschaft des Schuldners

  • Hatte bisher (mache es erst seit ein paar Monaten) nur den Fall, dass ich die Stundung aufgehoben habe, sodass ich zur Einstellung nach 207 kam.

    BREamter, du würdest das also einfach zdA nehmen?

  • Was für eine Obliegenheit soll es sein, im eröffneten Verfahren Unterhaltsleistungen zu erbringen?

    Es geht wohl eher darum, dass er einen Nachweis dafür erbringen soll, dass er Unterhalt zahlt. Vermutlich zur Bestimmung des pfändbaren Betrages.

  • Ich hätte den IV darauf hingewiesen, einen Antrag nach § 850c Abs. 4 ZPO zu stellen.

    Ansonsten ist es keine Aufgabe des Gerichts, die Lebensführung des Schuldners zu überwachen oder fehlendes Teilnahmeinteresse der Gläubiger am Verfahren durch rechtlich nicht gedeckte eigene Maßnahmen zu ersetzen.

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