Eintragung Sondernutzungsrecht oder Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung?

  • Für mich stellt sich gerade die Frage, ob ein Sondernutzungsrecht als solches im BV explizit eingetragen sein muss oder ob der Satz "im übrigen wird wegen des Gegenstandes und des Inahlts des Sondereigentums auf die Bewilligung vom ... Bezug genommen" ausreichend ist.

    Problem ist nämlich, dass in einer Teilungserklärung aus 1967 -wie frührer üblich- in einem ergänzenden Passus (aber noch in der Teilungserklärung) einem Sondereigentümer das Recht auf "ausschließliche und beliebige Nutzung ... insbeonsondere die Räume auszubauen, sie zu vermieten und in jeder Weise auf eigene Rechnung zu verwerten" eingeräumt wurde. Dies wurde jedoch nichts explizit im Grundbuch als Sondernutzungsrecht eingetragen.

    Aus Eurer Sicht:
    - muss das Sondernutzungsrecht eingetragen sein oder genügt der Verweis auf die EB?
    - ist das Sondernutzungsrecht trotz fehlender Eintragung entstanden und wirkt für und gegen Rechtsnachfolger?
    - kann das Sondernutzungsrecht -ohne Mitwirkung aller Eigentümer/Gläubiger- nachträglich noch im Grundbuch vermerkt werden?

  • Tatsächlich war mal die Frage, ob ein SNR überhaupt - weil überflüssig - im Grundbuch ausdrücklich eingetragen werden darf. Das OLG Hamm (nachstehend) galt damals als großzügig.

    OLG Hamm (15. ZS), Beschluß vom 27. 9. 1984 - 15 W 34/83:

    "Bei Sondernutzungsrechten, die durch Teilungserklärung oder durch Vereinbarung zum Inhalt des Sondereigentums gemacht sind, genügt zur Eintragung in den Wohnungsgrundbüchern die Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung (Teilungserklärung). Ein kennzeichnender (knapper) Hinweis auf das Bestehen und die Art des Sondernutzungsrechts ist zur Rechtsentstehung nicht erforderlich, kann aber auf Antrag eingetragen werden."

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