Insolvenz und Vermögensabschöpfung 2

  • Hallo,

    ich habe eine Einziehung von mehr als 7000 EUR mit 3 Tatverletzten zu vollstrecken. Der Verurteilte sitzt derzeit in der Maßregel in der Klinik.
    Gesichertes Vermögen habe ich nicht. Ich wollte gerade beginnen und nach Vermögen suchen. Die Geschädigten habe ich auch noch nicht angeschrieben.

    Nun kommt ein Schreiben von der Inso.verwalterin. Inso.verf. eröffnet.

    Ui. Und nun? Was tun?

    • "Seite 87:

      "Im eröffneten Insolvenzverfahren ist der Einziehungsanspruch des Staates als sonstige Nebenfolge einer Straftat,die zu einer Geldzahlung verpflichtet, gemäß § 39 Absatz 1 Nummer 3 InsO nachrangig (MüKo-Ehricke InsO,3. Auflage 2013 § 39 Rn. 23; Nerlich/Römermann-Andres InsO, 30. EL Juli 2016 § 39 Rn. 8). Da nachrangigeForderungen im Insolvenzverfahren nur nach besonderer Aufforderung durch das Insolvenzgericht anzumeldensind (§ 174 Absatz 3 InsO) wird eine doppelte Anmeldung und Berücksichtigung des Anspruchs des Staates nebendem Anspruch des individuellen Verletzten bereits prozessual vermieden. Wie auch außerhalb eines Insolvenzverfahrensist eine doppelte Inanspruchnahme des Betroffenen darüber hinaus durch die §§ 73e Absatz 1, 459lAbsatz 2 StPO-E ausgeschlossen. Dass der staatliche (Wertersatz-)Einziehungsanspruch im Insolvenzverfahrenlediglich die Stellung als nachrangiger Gläubiger vermittelt, ändert nichts an der Befugnis der Staatsanwaltschaft,wegen des staatlichen Einziehungsanspruchs einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen(BGH, Beschluss vom 23. September 2010 – IX ZB 282/09)."

      Damit wäre Forderungsanmeldung der STA i.d.R. als unzulässig zurückzuweisen..:gruebel:"


      Ich werde wohl mal das Inso.verf. abwarten, da ich keine Aufforderung vom Gericht bekam und dann schauen wie es weiter geht.
      Einwände?


  • Fall des § 111 l StPO, oder? Anmeldungen der Verletzten aus der Straftat würde ich an das InsOGericht weiterleiten.

    Gemeint ist § 111i StPO oder?

    Eine Anmeldung durch die StA scheidet auch m.E. wegen der Nachrangigkeit der Forderungen nach § 39 InsO aus.

    Nachdem die Geschädigten bisher noch nicht informiert wurden, stellt sich mir allerdings die Frage, ob man in so einem Fall im Rahmen der Mitteilung auf das Inso-Verfahren verweisen kann/muss. :confused:
    Die Geschädigten selbst wären an einer Geltendmachung im Inso-Verfahren nach meinem Verständnis nicht gehindert, da sie Gläubiger im Sinne des § 38 InsO sind.

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