Löschung Auflassungsvormerkung

  • Das Eigentum soll auf den Käufer umgeschrieben werden. Zur Auflassungsvormerkung liegt die übliche bedingte Löschungsbewilligung (nur Löschung, falls keine nachrangigen Rechte eingetragen sind) mit gleichlautendem Löschungsantrag vor. Eine solche nachrangige Eintragung ist erfolgt. Kann ich die AV jetzt einfach stehen lassen und das Eigentum umschreiben, oder muss sonst noch etwas von mir aus unternommen werden?

  • Der Antrag auf Löschung der AV liegt aber vor. Frage ist, ob er nur dann gestellt sein soll, wenn die Bedingung (keine nachgehenden Belastungen) vorliegen. Das würde ich verneinen, weil er dann, wenn die Belastungen beseitigt sind, als existent anzusehen wäre. Ich sehe den Antrag bereits als gestellt an und würde die Beteiligten in einem Anhörungsschreiben darauf hinweisen, dass der Vollzug wegen der nachgehenden Belastung nicht möglich und daher die Antragszurückweisung beabsichtigt ist. Zur Stellungnahme wird Gelegenheit bis zum…… (ca. 2 – 4 Wochen) gegeben.

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  • ... Zur Auflassungsvormerkung liegt die übliche bedingte Löschungsbewilligung (nur Löschung, falls keine nachrangigen Rechte eingetragen sind) mit gleichlautendem Löschungsantrag vor.

    siehe Sachverhaltsdarstellung

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  • Sorry, muss noch mal kurz nachfragen, vielleicht habe ich es falsch dargestellt.
    Der Löschungsantrag zur Auflassungsvormerkung (sowohl in der Urkunde, als auch durch den Notar gemäß § 15 GBO) wird ausdrücklich auch nur bedingt gestellt.
    Dann müsste ich doch die Vormerkung einfach stehen lassen können, oder?
    Den Antrag schon als gestellt zu betrachten, kann ich nicht nachvollziehen. Dafür wurde er doch unter einer Bedingung gestellt, die hier ausnahmsweise auch zulässig ist.

  • Ist dem Grundbuchamt überlassen, anhand des Grundbuchinhalts zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Löschung vorliegen und ob entsprechend eine Löschung der Vormerkung gewollt ist oder nicht (z.B. BeckOK/Reetz GBO § 16 Rn. 13; Demharter GBO § 16 Rn 3; Schöner/Stöber Rn 90 Fn 17; OLG Hamm, Beschluß vom 01.04.1992, 15 W 3/92). Vorab mitteilen würde ich es allemal.

  • Wenn der Antrag nach § 15 GBO nur für den Fall gestellt wurde, dass keine Zwischenrechte eingetragen wurden, dann wird man ihn als nicht gestellt behandeln müssen. Anders wäre es, wenn der Löschungsantrag unbedingt gestellt wurde. Das BayObLG führt dazu im Beschluss vom Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 31. Januar 2002, 2Z BR 183/01 aus (Hervorhebung durch mich):

    „Der Antrag vom 15.11.2000, die Eigentumsumschreibung vorzunehmen und die Auflassungsvormerkung zu löschen, stellt sich hinsichtlich der Auflassungsvormerkung als Antrag auf Grundbuchberichtigung dar. Der Antrag wurde von dem Notar gemäß § 15 GBO und der ihm erteilten Vollzugsvollmacht ohne Einschränkung gestellt. Es braucht daher nicht näher darauf eingegangen zu werden, ob der von der Beteiligten anlässlich des Kaufvertragsabschlusses am 3.12.1999 mit der Einschränkung gestellte Löschungsantrag, dass keine Zwischenrechte ohne ihre Zustimmung eingetragen sind, einen unzulässigen Vorbehalt im Sinn des § 16 Abs.1 GBO enthält (verneinend OLG Hamm Rpfleger 1992, 474; Demharter § 16 Rn.3).“

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