Vorger. RA Kosten § 15 a II RVG - Beklagte beruft sich auf Zahlung

  • Guten Morgen!

    ich habe einen KFB nach 106 ZPO erlassen. Jetzt legt der BeklagteErinnerung ein wegen § 15 a II RVG wonach er bereitsdie vorgerichtlichen RA Kosten der Klägerseite bezahlt hat und legt mir auch einenNachweis dazu.

    Muss ich denn nun prüfen ob das tatsächlich zutrifft? Die Klägerseite sagt es wurde nicht auf den eingeklagten Betrag bezahlt, die Beklagtenseite meint doch und das es sich eben um denselben Gegenstand handeln würde. Wäre dem so, dann wäre ja anzurechnen? Grundsätzlich orientiere ich mich eben an der richterlichen Entscheidung und hatte solch einen Fall auch noch nicht vorliegen.

  • der materiellrechtliche Zahlungseinwand ist im Festsetzungsverfahren unerheblich, sofern er von der Gegenseite nicht ausdrücklich zugestanden wird, was in deinem Fall ja nicht so ist.

    :dito:

    Ich verstehe das Problem des Threadstarters nicht. Die Voraussetzungen des § 15a Abs. 2 RVG sollten doch unabhängig von der umstrittenen Zahlung bereits vorliegen.

    Oder besteht wegen der vorgerichtlichen RA-Vergütung kein Vollstreckuntstitel gegen ihn?
    Oder wurde die vorgerichtliche RA-Vergütung gar nicht zum Gegenstand des Verfahrens?
    Dann erscheint es mir realitätsfern, dass er das gezahlt haben will.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer



  • Die Klägerseite sagt es wurde nicht auf den eingeklagten Betrag bezahlt, die Beklagtenseite meint doch und das es sich eben um denselben Gegenstand handeln würde. Wäre dem so, dann wäre ja anzurechnen?



    Die erste Frage wäre natürlich, ob die vorgerichtlichen Kosten in der Hauptsache tituliert wurden. Dann wäre natürlich anzurechnen gewesen.

    Ob auf den eingeklagten Gegenstand gezahlt wurde ist nicht relevant. Wichtig ist, ob auf die vorgerichtliche GG gezahlt wurde, ganz gleich ob diese eingeklagt wurde oder nicht.
    Die Frage die sich nun stellt, ist der eingereichte Nachweis geeignet zweifelsfrei zu beweisen, dass auf die vorgerichtliche GG gezahlt wurde oder könnte die Zahlung auch auf etwas anderes geleistet worden sein.
    Angesichts der widersprüchlichen Aussagen würde ich zunächst den Kläger auffordern darzulegen, worauf seiner Ansicht nach die Zahlung geleistet wurde.
    Wenn sich danach nicht eindeutig ergibt, ob die

    vorgerichtliche GG gezahlt wurde oder nicht ist die volle VG festzusetzen

  • genau, die vorger. RA Kosten sind weder tituliert, noch waren sie Gegenstand des Verfahrens.

    Dann würde ich der Erinnerung nicht abhelfen, weil materiell rechtliche Einwändungen nicht im Rahmen der Kostenfestsetzung zu prüfen sind. Diese kann der Erinnerungsführer mit einer Vollstreckungsgegenklage geltend machen.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

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