Hypothek zu Eigentümerrecht geworden?

  • Verzeiht bitte, wenn dies eine Anfängerfrage ist, ich war lange aus den Zwangsversteigerungssachen raus und arbeite mich gerade mühsam wieder ein: Ein Hypothekengläubiger (briefloses Recht, würde beim Zuschlag erlöschen) teilt bereits vor Terminierung des Versteigerungstermins mit, dass die Forderung "zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt ausgeglichen" wurde, Löschungsbewilligung wurde erteilt. Der Gläubiger verzichtet bereits jetzt auf die Zuteilung aus einem eventuellen Erlös. Wie gehe ich damit um? Um zu dem Ergebnis zu kommen, dass ein Eigentümerrecht entstanden ist, müsste ich doch wissen, wer die Forderung beglichen hat, ob das tatsächlich der Eigentümer war? Kann ich den Gläubiger noch als Gläubiger und damit als Berechtigten und Beteiligten betrachten, wenn doch die Forderung offenbar beglichen wurde? Wer genau Berechtigter ist, ist ja eigentlich auch für die Zustellung der Terminsbestimmung schon wichtig. Ich hoffe, ihr könnt mir helfen.

  • Verzeiht bitte, wenn dies eine Anfängerfrage ist, ich war lange aus den Zwangsversteigerungssachen raus und arbeite mich gerade mühsam wieder ein: Ein Hypothekengläubiger (briefloses Recht, würde beim Zuschlag erlöschen) teilt bereits vor Terminierung des Versteigerungstermins mit, dass die Forderung "zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt ausgeglichen" wurde, Löschungsbewilligung wurde erteilt. Der Gläubiger verzichtet bereits jetzt auf die Zuteilung aus einem eventuellen Erlös. Wie gehe ich damit um?

    Du musst m.E. beim eingetragenen Gläubiger nach mehr Details fragen.

    Um zu dem Ergebnis zu kommen, dass ein Eigentümerrecht entstanden ist, müsste ich doch wissen, wer die Forderung beglichen hat, ob das tatsächlich der Eigentümer war?

    Das ist richtig. Wenn ein Dritter die Forderung bezahlt hat, dann steht ihm die Hypothek zu.

    Kann ich den Gläubiger noch als Gläubiger und damit als Berechtigten und Beteiligten betrachten, wenn doch die Forderung offenbar beglichen wurde? Wer genau Berechtigter ist, ist ja eigentlich auch für die Zustellung der Terminsbestimmung schon wichtig. Ich hoffe, ihr könnt mir helfen.

    siehe oben.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Vor allem hilft ein Blick ins Grundbuch, wer seit Eintragung der Hypothek so alles als Eigentümer eingetragen war. Wenn es keinen Eigentumswechsel gab, ist zumindest das ein Problem weniger.

    Ansonsten wie Vorredner. Nachfragen, wer wann was gezahlt hat.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Ansonsten wie Vorredner. Nachfragen, wer wann was gezahlt hat.

    Mal angenommen, mir wird dann bestätigt, dass der Eigentümer seinerzeit die Forderung beglichen hat, habe ich damit dann die Bestätigung für das Entstehen des Eigentümerrechts? Und „streiche“ ich diesen Gläubiger dann quasi aus meiner Beteiligtenliste und sehe den Eigentümer ab sofort als Berechtigten dieses Rechts an?
    Was ist,wenn der Gläubiger mir das nicht ausdrücklich bestätigen kann, dass der Eigentümer die Forderung beglichen hat? Immerhin hat der Gläubiger bereits geschrieben, die Forderung sei „zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt“ausgeglichen worden. Das hört sich danach an, dass keine Unterlagen mehr existieren und demnach eventuell auch nicht mehr nachvollzogen werden kann, wer damals gezahlt hat.

  • Ich würde relativ formell verfahren. Kann dir der eingetragene Hypothekengläubiger (tatsächlich Hypothek?) zweifelsfrei bestätigen, dass der Eigentümer (oder wer auch immer) beglichen hat, würde ich das entsprechend akzeptieren. Wenn nicht, bliebe es bei dem Gläubiger als Beteiligtem.
    Möchte jemand anderes sein Recht aus dieser Hypothek geltend machen, möge er das entsprechend anmelden und glaubhaft machen.

  • In dem Moment, in dem der Hypothekengläubiger erklärt, dass die Forderung nicht mehr bestehe oä, steht das Recht ihm nicht mehr zu. Unabhängig von der Frage wem es dann zusteht.

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  • Ich würde relativ formell verfahren. Kann dir der eingetragene Hypothekengläubiger (tatsächlich Hypothek?) zweifelsfrei bestätigen, dass der Eigentümer (oder wer auch immer) beglichen hat, würde ich das entsprechend akzeptieren. Wenn nicht, bliebe es bei dem Gläubiger als Beteiligtem.
    Möchte jemand anderes sein Recht aus dieser Hypothek geltend machen, möge er das entsprechend anmelden und glaubhaft machen.

    Ja, tatsächlich Hypothek.

  • In dem Moment, in dem der Hypothekengläubiger erklärt, dass die Forderung nicht mehr bestehe oä, steht das Recht ihm nicht mehr zu. Unabhängig von der Frage wem es dann zusteht.

    Das heißt, ich berücksichtige diesen Gläubiger nicht mehr als Berechtigten = Beteiligten?

  • Ich würde relativ formell verfahren. Kann dir der eingetragene Hypothekengläubiger zweifelsfrei bestätigen, dass der Eigentümer (oder wer auch immer) beglichen hat, würde ich das entsprechend akzeptieren. Wenn nicht, bliebe es bei dem Gläubiger als Beteiligtem.
    Möchte jemand anderes sein Recht aus dieser Hypothek geltend machen, möge er das entsprechend anmelden und glaubhaft machen.

    Genau so sieht es aus.

    Sollte es zu einem Zuschlag kommen und bis zur Verteilung immer noch nicht feststehen, wer nunmehr Inhaber des Rechts ist, würde es nochmal etwas umständlicher werden: Unbekannter Berechtigter, ggf. sogar Ersatzzuteilung... aber das ist Zukunftsmusik, da noch nicht einmal der erste Versteigerungstermin anberaumt ist.

    Unter diesem Aspekt ist eine rechtzeitige Aufklärung aber auch nicht verkehrt.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • ich bin da bei Anta.

    Beteiligt ist der Buchbrechtigte bis zu dem Zeitpunkt, bis ein anderer seine Rechte anmeldet und glaubhaft macht.

    Insbesondere lässt die die Erklärung: "Wir haben keine Forderung mehr" nicht erkennen, wem das Recht nunmehr zusteht.

    Bei Hypotheken, die nicht für eine originäre Darlehnsforderung eingetragen wurden, sondern für ein abstraktes Schuldversprechen, welches die Darlehnsforderung sichert (so z.B. bei einigen Förderbanken), führt die Tilgung des Darlehns im Übrigen auch nicht zum Entstehen einer Eigentümergrundschuld.... Dies würde Zahlungen auf das Schuldversprechen voraussetzen.

  • Bei Hypotheken, die nicht für eine originäre Darlehnsforderung eingetragen wurden, sondern für ein abstraktes Schuldversprechen, welches die Darlehnsforderung sichert (so z.B. bei einigen Förderbanken), führt die Tilgung des Darlehns im Übrigen auch nicht zum Entstehen einer Eigentümergrundschuld.... Dies würde Zahlungen auf das Schuldversprechen voraussetzen.

    Das ist ein sehr guter Hinweis! Hypothekengläubiger ist bei mir tatsächlich die Förderbank des Bundeslandes. Dann werde ich da nochmal nachhaken.

  • Wenn mir die Rechtsanwältin aber schriftlich mitteilt, dass ihre Vergütung, wegen der sie eine Zwangshypothek hat eintragen lassen, zwischenzeitlich vom eingetragenen Schuldner getilgt wurde, nehme ich automatisch den Schuldner als Gläubiger auf. Trotz rein materiell-rechtlicher Betrachtung.

  • Ich will jetzt nicht quer schießen. Aber mir ist das doch egal. Auch bei einer Hypothek brauche ich den Nachweis in der Form des 29 GBO, um einen anderen berücksichtigen zu können. Ich kenne den 1143 BGB auch, aber der ist mir so lange egal, bis es mir "ordentlich" nachgewiesen wurde. Entweder es ist im GB eingetragen oder ich habe die passende Urkunde. Wenn nicht, beteilige ich den Gläubiger weiter und teile ihm das auch entsprechend mit. Soll er doch zusehen. Das ist materielles Recht, welches ich nicht zu prüfen habe.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Als einfaches Schreiben?

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  • okay. Ich bin da etwas kleinkarierter.

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  • Ich bin da teils anderer Meinung:
    In dem Moment, in dem mir der Gläubiger (!) der Hypothek sagt, dass er keine Forderungen mehr hat, steht ihm die Hypothek nicht mehr zu (mE auch bei einem abstrakten Schuldversprechen, da "keine Forderung" eben ALLE Forderungen betrifft). Das ist Folge des Sachenrechts und losgelöst von der Frage, wem das Recht dann zusteht.

    Die Beteiligtenstellung hängt aber am § 9 ZVG. Er ist eingetragen, also Beteiligter. Man könnte dies aber auch als Verzicht auf Beteiligung verstehen (zur Not nochmal nachfragen). Das sollte aber sehr eindeutig sein.

    Obwohl der eingetragene Gläubiger Beteiligter ist, ist mE dennoch bereits jetzt der Berechtigte unbekannt, was bei der Verteilung zu beachten ist, § 117 ZVG (aus Stöber: "Festzustellen als Berechtigter ist der nach materiellem Recht tatsächlich berechtigte Gläubiger..."). Wir wissen zwar nicht, wer das ist. Aber wir wissen, wer das nicht ist.

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