bgG Erbauseinandersetzung

  • Hallo werte KollegInnen,

    ich muss jetzt mal was halb Allgemeines fragen, weil ich mittlerweile echt in`s Grübeln gerate, ob ein Großteil unserer Berufsbetreuer (in diesem Fall) unwissend sind oder ich zu penibel:
    Fordert Ihr immer einen Erbauseinandersetungsvertrag an, wenn d. Betreute Miterbe geworden ist und das Erbe aufgeteilt wird - also auch nach gesetzlicher Erbfolge nach Quoten?

    Kurz zur Erklärung:
    Ich habe mittlerweile diverse Betreuungsverfahren, in denen mir in der Rechnungslegung erst mitgeteilt wurde, dass d. Betreute Erbe geworden ist und Betrag X erhalten hat. Auf meinen Hinweis, dass es hierzu eines Erbauseinandersetzungsvertrages bedarf, der wiederum der betreuungsgerichtlichen Genehmigung (bgG) bedarf, gucken die mich alle mit riesigen Kuhaugen an und sind ganz überrascht. Meist liegt nicht mal ein Erbschein vor.

    In einer Sache bin ich schon aufgrund der Geringfügigkeit des Erbes entgegen gekommen und habe lediglich Erklärungen der beiden Miterben (Geschwister - gesetzliche Erbfolge) angefordert, in denen diese bestätigen, dass sie d. Betreuten tatsächlich das kleine Wertpapierdepot (ca. 3.000 EUR) überlassen und dafür das Guthaben auf dem Girokonto übernehmen. Die Betreuerin reagierte daraufhin unterschwellig ungehalten und unterstellte mir beinahe Willkür.

    In einer anderen Sache hat ein von der Vereinsbetreuerin beauftragter Rechtsanwalt alles schon abgewickelt mit diversen Schreiben zwischen den Erben und das Geld auch schon an d. Betreuten überwiesen und mir mitgeteilt, dass hier ja keine Erbauseinandersetzungsvereinbarung getroffen wurde, weil das Erbe aufgrund der Quoten im Erbschein aufgeteilt wurde. Eine schriftliche Vereinbarung liegt aber auch hier nicht vor und es gibt auch keine Schreiben der Miterben, in denen sie erklären, dass sie mit der Aufteilung so einverstanden sind. Der Anwalt wird übrigens komplett aus der Tasche d. Betreuten bezahlt (immerhin fast 2.000 EUR), obwohl ich auch hier der Meinung bin, dass die Kosten auf alle Erben aufzuteilen sind...die Erbscheinskosten wurden ja auch vom gesamten Erbe vor Aufteilung abgezogen.

    Aber ich bin der Meinung, jedes Mal, wenn ein Erbe auf die Erben aufgeteilt wird und sei es zahlenmäßig mit den Quoten übereinstimmend, ist das eine wortwörtliche Erbauseinandersetzung und die ist zu verschriftlichen und zu genehmigen...oder bin ich da zu pingelig:gruebel:? Wie handhabt ihr das denn?

    "Setz Dich, nimm dir 'n Keks, mach es Dir schön bequem ... Du Arsch!"

    Das Leben des Brian

  • Auch eine Aufteilung des Nachlasses entsprechend der Erbquoten ist eine Erbauseinandersetzung.
    Verschriftlichung ist von rechts wegen nicht erforderlich (wenngleich natürlich nicht unsinnvoll), aber einer Genehmigung bedarf es.

  • Ähnliches passiert übrigens auch bei Pflichtteilsauszahlungen.
    Da erfährt man irgendwann im Jahresbericht, dass der/die Betreute einen Pflichtteil in Höhe von ... erhalten hat.
    Soll man da noch ein förmliches Genehmigungsverfahren einleiten ( mit Verfahrenspfleger pp. ) oder reicht eine schlüssige Berechnung ?
    Wird man wohl von Fall zu Fall entscheiden und ggf. abhaken.

  • @Efeu: Ein bisschen beneide ich Dich. Wenn bei mir Erbsachen hochkommen, kucken mich die Betreuer auch mit Kuhaugen an, aber eher, weil sie nicht wissen, was sie veranlassen sollen.

    Aus meiner langjährigen Erinnerung meine ich mich zu erinnern, dass eine Erbauseinandersetzung nicht genehmigt werden muss, wenn es nur um Geld geht (z.B. Verteilung eines Kontos). Weil es insoweit nur um die Erfüllung einer Verbindlichkeit geht (Verteilung des Geldes nach Quoten).

    * Was schert´s die Eiche, wenn das Schwein sich an ihr reibt! *

  • Die Erfüllung einer Verbindlichkeit befreit nicht von einer Genehmigungspflicht, sondern sorgt lediglich dafür, dass kein Vertretungsausschluss vorliegt (vgl. §§181, 1975 I Nr. 1 BGB).

    Dazu gibt es hier im Grundbuch Unterforum meine ich auch einige Beiträge hinsichtlich des Genehmigungsbedürfnisses von Vermächtniserfüllungsverträgen, welches ebenso angenommen wird.

  • @Efeu: Ein bisschen beneide ich Dich. Wenn bei mir Erbsachen hochkommen, kucken mich die Betreuer auch mit Kuhaugen an, aber eher, weil sie nicht wissen, was sie veranlassen sollen.

    Aus meiner langjährigen Erinnerung meine ich mich zu erinnern, dass eine Erbauseinandersetzung nicht genehmigt werden muss, wenn es nur um Geld geht (z.B. Verteilung eines Kontos). Weil es insoweit nur um die Erfüllung einer Verbindlichkeit geht (Verteilung des Geldes nach Quoten).


    Richtig, diese Meinung wird in der Literatur vertreten und ist aus meiner Sicht auch sachgerecht.

  • @Efeu: Ein bisschen beneide ich Dich. Wenn bei mir Erbsachen hochkommen, kucken mich die Betreuer auch mit Kuhaugen an, aber eher, weil sie nicht wissen, was sie veranlassen sollen.

    Aus meiner langjährigen Erinnerung meine ich mich zu erinnern, dass eine Erbauseinandersetzung nicht genehmigt werden muss, wenn es nur um Geld geht (z.B. Verteilung eines Kontos). Weil es insoweit nur um die Erfüllung einer Verbindlichkeit geht (Verteilung des Geldes nach Quoten).

    Naja...meine Betreuer gucken auch mit Kuhaugen, aber nachdem sie alles durchgezogen haben und ich dann nachhake...da kommt dann nur ein Schulterzucken mit einem "Upsi"

    Frog: Hättest du bitte eine Quelle für mich? Vielen Dank im Voraus.

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  • @Efeu: Ein bisschen beneide ich Dich. Wenn bei mir Erbsachen hochkommen, kucken mich die Betreuer auch mit Kuhaugen an, aber eher, weil sie nicht wissen, was sie veranlassen sollen.

    Aus meiner langjährigen Erinnerung meine ich mich zu erinnern, dass eine Erbauseinandersetzung nicht genehmigt werden muss, wenn es nur um Geld geht (z.B. Verteilung eines Kontos). Weil es insoweit nur um die Erfüllung einer Verbindlichkeit geht (Verteilung des Geldes nach Quoten).

    Naja...meine Betreuer gucken auch mit Kuhaugen, aber nachdem sie alles durchgezogen haben und ich dann nachhake...da kommt dann nur ein Schulterzucken mit einem "Upsi"

    Frog: Hättest du bitte eine Quelle für mich? Vielen Dank im Voraus.

    Die Quelle interessiert mich auch.
    Die Frage der Erfüllung einer Verbindlichkeit ist immer eine Frage beim Vertretungsausschluss, verhindert aber nicht das Genehmigungsbedürfnis.

  • @Efeu: Ein bisschen beneide ich Dich. Wenn bei mir Erbsachen hochkommen, kucken mich die Betreuer auch mit Kuhaugen an, aber eher, weil sie nicht wissen, was sie veranlassen sollen.

    Aus meiner langjährigen Erinnerung meine ich mich zu erinnern, dass eine Erbauseinandersetzung nicht genehmigt werden muss, wenn es nur um Geld geht (z.B. Verteilung eines Kontos). Weil es insoweit nur um die Erfüllung einer Verbindlichkeit geht (Verteilung des Geldes nach Quoten).

    Naja...meine Betreuer gucken auch mit Kuhaugen, aber nachdem sie alles durchgezogen haben und ich dann nachhake...da kommt dann nur ein Schulterzucken mit einem "Upsi"

    Frog: Hättest du bitte eine Quelle für mich? Vielen Dank im Voraus.

    Die Quelle interessiert mich auch.
    Die Frage der Erfüllung einer Verbindlichkeit ist immer eine Frage beim Vertretungsausschluss, verhindert aber nicht das Genehmigungsbedürfnis.


    hier zunächst die gewünschte Quelle (Rechtsprechung konnte ich noch nicht suchen):

    Nach Brüggemann FamRZ 1990, 124 (128) soll eine Erbauseinandersetzung genehmigungsfrei sein, wenn die Erben sich auf eine Teilung nach dem gesetzlichen Modell der §§ 2042 Abs. 2, 752 ff. BGB geeinigt haben, da Abwicklungen, die nach gesetzlichen Regeln geschehen, keine Mündelinteressen gefährden könnten; ebenso Erman/Saar Rn. 4.
    (MüKoBGB/Kroll-Ludwigs, 7. Aufl. 2017, BGB § 1822 Rn. 10)


    @ Alle die von einer Genehmigungspflicht für die Auflösung von Konten ausgehen:

    Wie sieht das denn bei euch in der Praxis aus? Machen sich die rechtsunkundigen Miterben tatsächlich die Mühe, einen schriftlichen Vertrag für eine bloße Kontoteilung nach den Erbquoten aufzusetzen? :gruebel: Wie gehen die Betreuer damit um, wenn eine entsprechende Mitwirkungsbereitschaft nicht besteht? :gruebel:

  • Wobei selbst Kroll-Ludwigs bei seinen Anmerkungen davon ausgeht, dass eine Genehmigungspflicht sinnvoll ist. Das fängt schon nach seinem ausdrücklichen Hinweis auf den Nachweis, dass sich die Beteiligten tatsächlich so geeinigt haben, an. Außerdem gehört zu einer ordentlichen Prüfung einer Erbauseinandersetzung auch, inwiefern anrechnungspflichtige Schenkungen oder andere Zuwendungen zu Lebzeiten erfolgt sind.

    Auf die Genehmigungspflicht zu verzichten ist nach meiner Meinung also ganz dünnes Eis. Und wenn der Betroffene mal doch mehr Ansprüche gehabt hat, als man so sehen konnte, bekommt man es so auch nicht mit. Klar, dass es Leute gibt die dann sinngemäß sagen: "ist ja alles nach den gesetzlichen Quoten in Ordnung"...

  • Wobei selbst Kroll-Ludwigs bei seinen Anmerkungen davon ausgeht, dass eine Genehmigungspflicht sinnvoll ist. Das fängt schon nach seinem ausdrücklichen Hinweis auf den Nachweis, dass sich die Beteiligten tatsächlich so geeinigt haben, an. Außerdem gehört zu einer ordentlichen Prüfung einer Erbauseinandersetzung auch, inwiefern anrechnungspflichtige Schenkungen oder andere Zuwendungen zu Lebzeiten erfolgt sind.

    ....


    Also wenn Betrag X auf dem Konto des Betreuten eingeht und der Betreuer eine nachvollziehbare Berechnung dazu liefert, gehe ich schon davon aus, dass sich die Erben so geeinigt haben. Ansonsten hätte der Betreute wohl kaum den Geldbetrag erhalten.


    Hinsichtlich Schenkungen/Zuwendungen zu Lebzeiten mal von der Praxis her gedacht:

    Woher soll der Betreuer entsprechende Kenntnisse erhalten (wenn er nicht gerade Familienmitglied ist)? :gruebel:

    Vom Begünstigten wohl eher nicht und der Betreute wird meist auch nichts mehr dazu sagen können. (Und bei gesetzlicher Erbfolge fehlt es auch einem Testament, wo dazu vielleicht etwas drin stehen könnte.)

  • Ich verstehe nicht, wie eine Erbauseinandersetzung NICHT genehmigungspflichtig sein soll?:gruebel:
    § 1822 Nr. 2 BGB: Erbteilungsvertrag

    Mehr muss ich doch nicht wissen? Da steht auch keine Ausnahme?

    Ich handhabe es so, dass ich mir den Nachlasstand zum Todestage nachweisen lasse und bis zum Verteilungstage eine Art Rechnungslegung vorzulegen ist.
    Es fallen ja Kosten an (Beerdigung, Urkunden etc.). Der "Rest" wir dann verteilt nach (allermeistens) den gesetzlichen Quoten und zu dieser "Vereinbarung" erteile ich die Genehmigung. Ich muss ja schließlich wissen, wonach ich die Quoten berechnen soll. Das geht auch, wenn das ein Mitglied der Erbengemeinschaft macht. Der muss das ja auch den anderen erklären, was er da mit Muttis Kohle gemacht hat...

    Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.
    Mit freundlichen Grüßen
    Ihre Justizbehörde

  • Ich verstehe nicht, wie eine Erbauseinandersetzung NICHT genehmigungspflichtig sein soll?:gruebel:
    § 1822 Nr. 2 BGB: Erbteilungsvertrag

    Mehr muss ich doch nicht wissen? Da steht auch keine Ausnahme?

    Ich handhabe es so, dass ich mir den Nachlasstand zum Todestage nachweisen lasse und bis zum Verteilungstage eine Art Rechnungslegung vorzulegen ist.
    Es fallen ja Kosten an (Beerdigung, Urkunden etc.). Der "Rest" wir dann verteilt nach (allermeistens) den gesetzlichen Quoten und zu dieser "Vereinbarung" erteile ich die Genehmigung. Ich muss ja schließlich wissen, wonach ich die Quoten berechnen soll. Das geht auch, wenn das ein Mitglied der Erbengemeinschaft macht. Der muss das ja auch den anderen erklären, was er da mit Muttis Kohle gemacht hat...


    Liegt dir tatsächlich in jedem Fall ein schriftlicher Erbauseinandersetzungsvertrag vor?

    Was genehmigst du, wenn diesen die Erben nur (konkludent) mit dem Vollzug der Kontenauseinandersetzung geschlossen haben, also allenfalls mündlich? :gruebel:

  • Zunächst rein rechtlich: Eine Erbauseinandersetzung ist genehmigungspflichtig. Ich denke, dass dürfte bis hierhin unstreitig sein.

    Deine Frage betrifft ein tatsächliches (und kein rechtliches) Problem. Eine mündliche Erklärung (oder einfaches Handeln) ist natürlich schwer zu fassen. Ich habe tatsächlich bisher immer eine Vereinbarung der Erben untereinander bekommen oder eine Aufstellung desjenigen, der für die Abwicklung zuständig war.

    Das löst natürlich Dein Problem, keinen Vertrag zu haben, nicht.
    Sollte man also „nur“ die quotale Überweisung ohne Vertrag haben, dann würde ich wohl genau das genehmigen: „Es wird die quotale Verteilung des am … bestehenden Kontoguthabens an die Erben als Erbauseinandersetzung betreuungsgerichtlich genehmigt“.

    In beiden Fällen brauche ich m. E. aber schon einige schriftliche Unterlagen:
    Den nachgewiesenen Kontoverlauf bis zum Verteilungstag, der die Entstehung der Teilungsmasse nachweist. Zwischen Todestag und Verteilung liegen in der Regel mehrere Wochen. Nach dem Todestag finden Kontobewegungen statt, die den Nachlass schmälern (oder auch nicht).
    Diese Änderungen mit Kontoauszügen und Belegen würde ich mir einreichen lassen, um die Genehmigungsfähigkeit zu prüfen.

    Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.
    Mit freundlichen Grüßen
    Ihre Justizbehörde

  • Wenn ein mündlicher Vetrag genehmigt werden soll, dann würde ich den Inhalt des Vertrages im Rubrum wiedergeben.
    Dann ist nur ein dem Rubrum entsprechender Vertrag genehmigt worden. Dann hat man das genehmigt, was man für genehmigungsfähig gehalten hat und nicht mehr und nicht weniger. Allenfalls kann die Genehmigung dann ins Leere gehen, wenn kein entsprechende Vertrag geschlossen wird/wurde.
    Die Verschriftlichung kann m.E. nicht gefordert werden.

    M.E. könnte in diesen Fällen auch eine Vorabgenehmigung (von der das Gesetz ja ohnehin grundsätzlich ausgeht) sinnvoll sein. Funktioniert natürlich nicht vernünftig wenn der Betreuer schon gehandelt hat.

  • Danke, das hat mir sehr geholfen.

    Insgesamt danke ich euch allen (urlaubsbedingt jetzt erst) für eure Denkanstöße und Hinweise.

    Allseits eine schöne Woche und bis bald :)

    "Setz Dich, nimm dir 'n Keks, mach es Dir schön bequem ... Du Arsch!"

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