italienische Errungenschaftsgemeinschaft

  • Im GB als Eigentümer eingetragen sind die italienischen Eheleute M und F in Errungenschaftsgemeinschaft nach ital. Recht. Diese schließen nun einen Tauschvertrag untereinander. In diesem vereinbaren Sie, dass die Ehefrau ihr allein gehörende bewegliche Gegenstände auf den Ehemann überträgt und im Tausch dafür dessen Beteiligung am Grundbesitz erhält, so dass die Grundstücke ihr Eigengut werden und sie damit dann als Alleineigentümerin im GB einzutragen wäre. Die Tauschgegenstände sind laut Vertrag in etwa gleichwertig.
    Habe recherchiert und auf http://www.coupleseurope.eu insoweit gefunden, dass im Rahmen des gesetzlichen italienischen Güterstandes die Begründung von Alleineigentum eines Ehegatten (Eigengut) möglich ist, und zwar u.a. bei Vermögenswerten, die für die Übereignung von im Eigengut dieses Ehegatten befindlichen Vermögensgegenständen im Tausch erworben werden. Dieser Fall liegt hier nach dem Sachvortrag der Parteien vor, da die Ehefrau die ihr derzeit allein gehörenden beweglichen Gegenstände an den Ehemann übereignet und im Tausch dafür die Grundstücke (bzw. den Anteil des mannes an diesen) erhält. Ich tendiere daher dazu, den Antrag zu vollziehen und die Ehefrau F als Alleineigentümerin einzutragen. Insbesondere denke ich, dass ich hinsichtlich der behaupteten Eigentumsverhältnisse an den beweglichen Gegenständen keine Nachweise fordern muss, da ich nach dem mir vorliegenden Sachverhalt (diesen als wahr unterstellt) keine sichere Kenntnis und noch nicht einmal einen Anhaltspunkt dafür habe, dass ich durch die Eintragung das GB unrichtig machen würde.
    Richtig oder habe ich hier irgendwas übersehen:gruebel:? Italienisches Güterrecht kommt hier leider (oder Gott sei Dank) nicht jeden Tag vor, so dass ich etwas unsicher bin:confused:!

  • Maßgebend dürften die Bestimmungen des Art. 179 Buchstaben c und f CC sein. Diese lauten in der im Gutachten des DNotI, Dokumentnummer: 14214, letzte Aktualisierung: 17.11.2005

    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…5504269b2d20002

    wiedergegebenen Übersetzung:

    Nicht Gegenstand der Gütergemeinschaft bilden und persönliche Sachen des Ehegatten sind:

    ….
    c) Sachen für den engsten persönlichen Gebrauch jedes Ehegatten und deren Nebensachen;
    ….
    f) Sachen, die aus dem Erlös der Übertragung der oben aufgezählten persönlichen Sachen oder durch deren Tausch erworben wurden, wenn dies ausdrücklich beim Erwerbsakt erklärt wurde.


    Die Schlussbestimmungen lauten:

    Der Erwerb von unbeweglichen oder der in Art. 2683 aufgezählten beweglichen Sachen, der nach der Eheschließung erfolgt, ist von der Gütergemeinschaft gem. den Buchstaben c, d und f des vorhergehenden Absatzes ausgeschlossen, wenn dieser Ausschluss aus dem Erwerbsakt hervorgeht und auch der andere Ehegatte Partei dieses Erwerbsakts ist.


    Demnach müsste der Erwerb des Alleineigentums nach Art. 179 CC Buchstabe f zufolge Tauschs mit den persönlichen Sachen eines der Ehegatten nach Art. 179 CC Buchstabe c möglich sein.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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