Zwangssicherungshypothek mit "Zinsen seit Rechtshängigkeit"

  • Ich würde mich über eure Hilfe freuen:

    Gestern ging ein Antrag auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek ein. Soweit alles okay, allerdings sollen Zinsen ab einem genannten Datum eingetragen werden, das ich nicht überprüfen kann, da im Urteil "Zinsen seit Rechtshängigkeit" stehen.

    Heute geht ein Antrag auf eine weitere vollzugsfähige Zwangssicherungshypothek ein...

    Der Mangel des ersten Antrags ist vollstreckungsrechtlicher Art, daher höchstens nicht rangwahrend zu beanstanden. Wegen des zweiten Antrags muss ich jetzt aber abschließend über den ersten entscheiden.

    Eine komplette Zurückweisung scheint mir unbillig, weshalb ich dazu tendiere, die erste Sicherungshypothek mit Zinsen seit der angegebenen mündlichen Verhandlung (ab dort weiß ich ja sicher von der Rechtshängigkeit) einzutragen und den darüber hinausgehenden Antrag wegen der Zinsen zurückzuweisen. Und dann halt das zweite Recht eintragen.

    Ist das richtig so, oder muss der erste Antrag vollständig zurückgewiesen werden?

  • Lässt sich auch aus den Urteilsgründen nicht das genaue Datum des Zinsbeginns entnehmen?

    Hinsichtlich des erstens Antrags wäre ein rechtlicher Hinweis nach § 28 FamFG und § 139 ZPO zu erlassen. Der hat keine rangwahrende Wirkung. Darauf wäre im ausdrücklich hinzuweisen.

    Wegen des Rangprinzips darf es bei dem Vollzug eines Antras im Grundbuch keine noch unerledigten vorrangigen Anträge geben. Über diese ist deshalb zeitgleich zu entscheiden. Bei vollstreckungsrechtlichen Mängeln kann nur eine Zurückweisung erfolgen.

    Wenn sich ein vollstreckungsrechtlicher Mangel nur auf ein Teil des Rechts bezieht (z.B. Zinsen oder bisherige Vollstreckungskosten), ist m.E. der Teil des Rechts der ohne Mangel ist einzutragen. Der Rest des Antrags ist kostenpflichtig zurückzuweisen.

    Eine andere Meinung besagt, dass der Antrag komplett zurückzuweisen sei.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Ich danke euch für eure Meinungen.

    Da es sich um ein VU ohne Gründe handelt, kann ich leider dem Tatbestand nichts zum Zinsbeginn entnehmen.

    Der Fall aus Düsseldorf unterscheidet sich von meinem wohl in der Hinsicht, als dass dort der vollstreckungsrechtliche Mangel dazu führt, dass seinerzeit gar keine (Teil-)eintragung erfolgen konnte. In meinem Fall ist ja alles bis auf die Zinsen in Ordnung.
    Daher werde ich die Hauptforderung auch eintragen und den Antrag wegen der Zinsen zurückweisen.

    Die in Hügel aufgeführte Kommentierung wurde ja auch zum komplatten Rangverlust des ersten Antrags führen. Nur eben mit dem Unterschied, dass ich ihn nicht zurückweisen, sondern nach Beseitigung des Mangels im Rang nach Antrag zwei eintragen würde.

  • .
    Die in Hügel aufgeführte Kommentierung wurde ja auch zum komplatten Rangverlust des ersten Antrags führen. Nur eben mit dem Unterschied, dass ich ihn nicht zurückweisen, sondern nach Beseitigung des Mangels im Rang nach Antrag zwei eintragen würde.

    Der Rang geht ja schon dadurch verloren, dass der 1. Antrag vollstreckungsrechtliche Mängel beinhaltet und keine Zwischenverfügung erlassen werden darf und danach der 2. vollzugsreife Antrag eingeht. Im Ergebnis muss doch der Sinn sein, dass der 2. Antrag nun vorrangig eingetragen wird und 1. Antrag im Rang danach. Das ist jetzt mal unabhängig davon, ob der 1. Antrag direkt bei Eingang des 2. Antrages zurückgewiesen wird oder nicht. Entweder läuft der 1. Antrag einfach weiter oder der Gläubiger stellt nach der Zurückweisung den Antrag nun mängelfrei neu. Wichtig ist doch, das der 1. Antrag nicht im Rang bevorzugt wird.

    dazu noch ein ähnlicher Fall: OLG Naumburg, Beschluss vom 21.01.2019, 12 Wx 66/18

  • .
    Die in Hügel aufgeführte Kommentierung wurde ja auch zum komplatten Rangverlust des ersten Antrags führen. Nur eben mit dem Unterschied, dass ich ihn nicht zurückweisen, sondern nach Beseitigung des Mangels im Rang nach Antrag zwei eintragen würde.

    Der Rang geht ja schon dadurch verloren, dass der 1. Antrag vollstreckungsrechtliche Mängel beinhaltet und keine Zwischenverfügung erlassen werden darf und danach der 2. vollzugsreife Antrag eingeht. Im Ergebnis muss doch der Sinn sein, dass der 2. Antrag nun vorrangig eingetragen wird und 1. Antrag im Rang danach. Das ist jetzt mal unabhängig davon, ob der 1. Antrag direkt bei Eingang des 2. Antrages zurückgewiesen wird oder nicht. Entweder läuft der 1. Antrag einfach weiter oder der Gläubiger stellt nach der Zurückweisung den Antrag nun mängelfrei neu. Wichtig ist doch, das der 1. Antrag nicht im Rang bevorzugt wird.

    dazu noch ein ähnlicher Fall: OLG Naumburg, Beschluss vom 21.01.2019, 12 Wx 66/18

    Der erste Antrag ist doch nur teilweise mit einem Mangel behaftet. Soweit kein Mangel vorliegt, steht einer Eintragung doch nichts entgegen.
    Ich bin deshalb dafür den ersten Antrag zu vollziehen soweit er eintragungsreif ist und hinsichtlich des Rests eine Teilzurückweisung zu machen.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • [/QUOTE] Der erste Antrag ist doch nur teilweise mit einem Mangel behaftet. Soweit kein Mangel vorliegt, steht einer Eintragung doch nichts entgegen. Ich bin deshalb dafür den ersten Antrag zu vollziehen soweit er eintragungsreif ist und hinsichtlich des Rests eine Teilzurückweisung zu machen.[/QUOTE]

    So werde ich es machen, ich danke euch!

    Der Unterschied zu dem Nürnberger Fall liegt hier ja, dass eben ein Teil mangelfrei und vollzugsfähig ist. Im Nürnberger Fall war wegen der Verteilung ja alles mangelbehaftet und nicht teilweise eintragbar.

  • .
    Die in Hügel aufgeführte Kommentierung wurde ja auch zum komplatten Rangverlust des ersten Antrags führen. Nur eben mit dem Unterschied, dass ich ihn nicht zurückweisen, sondern nach Beseitigung des Mangels im Rang nach Antrag zwei eintragen würde.

    Der Rang geht ja schon dadurch verloren, dass der 1. Antrag vollstreckungsrechtliche Mängel beinhaltet und keine Zwischenverfügung erlassen werden darf und danach der 2. vollzugsreife Antrag eingeht. Im Ergebnis muss doch der Sinn sein, dass der 2. Antrag nun vorrangig eingetragen wird und 1. Antrag im Rang danach. Das ist jetzt mal unabhängig davon, ob der 1. Antrag direkt bei Eingang des 2. Antrages zurückgewiesen wird oder nicht. Entweder läuft der 1. Antrag einfach weiter oder der Gläubiger stellt nach der Zurückweisung den Antrag nun mängelfrei neu. Wichtig ist doch, das der 1. Antrag nicht im Rang bevorzugt wird.

    dazu noch ein ähnlicher Fall: OLG Naumburg, Beschluss vom 21.01.2019, 12 Wx 66/18

    Der erste Antrag ist doch nur teilweise mit einem Mangel behaftet. Soweit kein Mangel vorliegt, steht einer Eintragung doch nichts entgegen.
    Ich bin deshalb dafür den ersten Antrag zu vollziehen soweit er eintragungsreif ist und hinsichtlich des Rests eine Teilzurückweisung zu machen.

    Meine Ausführungen waren nicht speziell zu dem obigen Fall, sondern eher allgemein gehalten, wenn ein Antrag auf Eintragung einer Zwasi eingeht, welcher nicht mit einer Zwischenverfügung beschieden werden darf.

  • Zitat von Pullmoll: Der erste Antrag ist doch nur teilweise mit einem Mangel behaftet. Soweit kein Mangel vorliegt, steht einer Eintragung doch nichts entgegen. Ich bin deshalb dafür den ersten Antrag zu vollziehen soweit er eintragungsreif ist und hinsichtlich des Rests eine Teilzurückweisung zu machen.[/QUOTE]

    So werde ich es machen, ich danke euch!

    Der Unterschied zu dem Nürnberger Fall liegt hier ja, dass eben ein Teil mangelfrei und vollzugsfähig ist. Im Nürnberger Fall war wegen der Verteilung ja alles mangelbehaftet und nicht teilweise eintragbar.[/QUOTE]

    Sehe ich auch so:

    Offenbar handelt es sich um die Prozesszinsen nach § 291 BGB, für die das Grundstück nach § 1118 BGB ohnehin haftet (s. Kern im beck-online.GROSSKOMMENTAR, Stand: 01.04.2019, § 1118 BGB RN 9; Wolfsteiner im Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2015, § 1118 RN 2). In solchen Fällen wird die Eintragung als überflüssig erachtet und scheidet aus (Rohe im BeckOK BGB, Stand: 01.05.2019; § 1118 Rn 3 mwN). Allerdings wird sie bei Zwangssicherungshypotheken zugelassen, weil ohne Vorlage der Urteilsgründe eine Entscheidung darüber, inwieweit die titulierten Zinsen gesetzliche oder rechtsgeschäftlich vereinbarte sind, nicht möglich ist (Wolfsteiner im Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2015, Updatestand: 17.01.2017, § 1115 RN 38).

    Also: die zuerst beantragte Zwangssicherungshypothek ohne (gesetzliche) Zinsen eintragen und dann erst die danach beantragte.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!