Restschuldbefreiung / freigegebener Geschäftsbetrieb

  • Nach 2,5 Jahren Abstinenz melde ich mich auf der hellen Seite des Mondes wieder zum Dienst.

    Allerdings muss ich doch noch mal auf ein Problem auf Schuldnerseite ansprechen:

    Einzelunternehmer stellt Insolvenzantrag und Antrag auf Restschuldbefreiung. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, welches sich derzeit wohl schon in der Wohlverhaltensphase befindet - sicher bin ich nicht -, gibt der Insolvenzverwalter den Geschäftsbetrieb frei. Dieser gerät nach einiger Zeit erneut in Schieflage. Nunmehr möchte der Schuldner erneut einen Insolvenzantrag / Antrag auf Restschuldbefreiung (hinsichtlich des freigegebenen Geschäftsbetriebs - der mittlerweile vollständig eingestellt ist) stellen.

    Wenn ich richtig recherchiert habe, ist der zweite Antrag auf Restschuldbefreiung jedenfalls solange unzulässig, wie über den ersten Antrag nicht entschieden wurde. Meines Erachtens bedeutet dies, dass - sofern überhaupt noch möglich - der erste Antrag auf Restschuldbefreiung zwingend zurück genommen werden muss.

    Danach bleibt zu hoffen, dass das erkennende Gericht die von einigen Insolvenzgerichten (a.A. AG Göttingen) ausgewiesene Sperrfrist von drei Jahren als nicht anwendbar erachtet.

    Habe ich etwas übersehen oder bin ich auf der richtigen Spur.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Ich bin mir nicht sicher, ob das zielführend ist.
    Da das Zweitverfahren lediglich zur Befriedigung der Neugläubiger dient, kann man schwerlich die Totalabsolution erlangen.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Wenn das erste Verfahren tatsächlich schon in der wohlverhaltensphase ist und der Antrag auf RSB zurück genommen wird, ist das erste Verfahren beendet. Dann kann ein neuer Antrag gestellt werden für das gesamte Vermögen und nicht nur für den freigegebenen Geschäftsbetrieb. Dieser kann dann auch zur RSB führen

  • Schließe mich Queen an und wurde hier auch schon so praktiziert, damals noch mit altem Recht und Sperrfrist von drei Jahren.

    Die Zulässigkeit eines (sofortigen) neuen Antrags auf RSB nach Beendigung des ersten Verfahrens ist m.E. mittlerweile unstrittig. Bei unserem Gericht wird binnen drei Jahren keine Stundung gewährt, wird hier demnächst voraussichtlich mal beim LG landen.

    Nachtrag: Stand des Verfahrens (Insolvenzverfahren oder Wohlverhaltensphase) lässt sich problemlos über http://www.insolvenzbekanntmachungen.de ermitteln.

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