Löschung eines Wohnrechtes und betreuungsrechtliche Genehmigung

  • Im Grundbuch soll ein Wohnrecht gelöscht werden. Der Berechtigte steht seit einigen Jahren unter Betreuung.
    Im Jahre 2012 wurde die Löschungsbewilligung bzgl. dieses Rechts durch den seinerzeitigen Betreuer erteilt
    und auch rechtskräftig durch das Betreuungsgericht genehmigt, es wurde jedoch nichts beim GBA eingereicht.

    Zwischenzeitlich hat ein Betreuerwechsel stattgefunden. Kann der neue Betreuer von der seinerzeitigen
    Bewilligung/Genehmigung Gebrauch machen?
    Weder das Betreuungsgericht noch der neue Betreuer wissen, warum die Angelegenheit seinerzeit nicht
    weiterverfolgt wurde.

  • Das dürfte mindestens umstritten sein.

    Hinsichtlich der Genehmigung einer Wohnungskündigung wurde im Forum eine abweichende Ansicht vertreten.
    Im entsprechenden Thread schrieben einige, der Betreuer könne nicht aufgrund einer (zunächst) nicht genutzten Genehmigung dann nicht einfach sechs Monate später die Kündigung erklären. Die Sachlage könne ja jetzt eine ganz andere sein und ein neues Genehmigungsverfahren wäre durchzuführen.

    Bezüglich der Bewilligung hier würde ich wegen des Zeitablaufs seit 2012 auch dazu tendieren, dass die damalige Genehmigung "verwirkt" ist.

  • Denke auch, dass das so in Ordnung geht. Die Aufgabeerklärung ist durch das Genehmigungsverfahren wirksam abgegeben worden. Zum Betreuerwechsel: DNotI-Report 16/2017, 121


    Der Sachverhalt ist noch nicht so ganz klar.

    Wurde zur Löschungsbewilligung/Aufgabe des Rechts vorher oder nachher eine Genehmigung durch das BG erteilt? :gruebel:

    In letzterem Fall dürfte es ein Problem mit § 1831 BGB geben.

  • Zunächst einmal "Danke" für eure Beirträge.
    Die Bewilligung datiert vom 25.09.2012, die Genehmigung des Betr.gerichts vom 18.10.2012.

  • Da steht was zum früheren Meinungsstand bezüglich der Nachreichung der Genehmigung und weiter unten dann, daß auch eine nachträgliche Genehmigung nachgereicht werden kann. § 1831 BGB finde auf die Bewilligung als rein verfahrensrechtliche Erklärung keine Anwendung mit Verweis auf Fußnote 3547 (keine Geltung von § 180 BGB für verfahrensrechtliche Erklärungen).

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

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