Hinterlegung für Abtretungsgläubiger mit Teil der ehemaligen Eigentümergemeinschaft

  • Hallo, ich habe folgenden Fall:
    Eine Bank hat eine Zuteilung im Zwangsversteigerungsverfahren auf ihre bestehen gebliebene Grundschuld erhalten und das bestehen gebliebene Recht wurde vom Ersteher abgelöst. Jetzt möchte sie, da ein Übererlös vorliegt und die aus ihrer Sicht Berechtigten trotz Aufforderung keine gemeinsame Weisung erteilt haben, eine sehr hohen Betrag hinterlegen. Als Empfangsberechtigte wurden 9 Empfangsberechtigte benannt, wobei 8 davon ehemalige Miteigentümer sind und die neunte Empfangsberechtigte (=eine GmbH) Abtretungsgläubiger eines weiteren ehemaligen Miteigentümers ist, der seine sämtlichen Rückgewährsansprüche gegen die Bank aus dem Darlehensvertrag an diesen abgetreten hat. Die Bank hat ihrem Hinterlegungsantrag noch eine Kopie ihrer Schreiben an die 8 ehemaligen Miteigentümer und die Abtretungsgläubigerin GmbH beigefügt, in denen sie diese aufforderte eine gemeinsame gleichlautende Willenserklärung abzugeben, anderenfalls würde sie hinterlegen. Meine Frage ist, ob die Abtretung der Rückgewährsansprüche auch den Auseinandersetzungsanspruch erfasst und es ausreichte, dass die Bank nur die GmbH und nicht auch den neunten ehemaligen Miteigentümer/= Abtretender der Rückgewährsansprüche bezüglich der Abgabe der gemeinsamen gleichlautenden Willenserklärung anschrieb. Auch grübele ich, ob es ausreicht, dass die Bank als neunten Empfangsberechtigten nur die GmbH als Abtretungsgläubiger benennt.
    Ich hoffe, ich konnte meinen Fall verständlich schildern.

  • Hallo, die Bank hat mittlerweile nun auch den neunten ehemaligen Miteigentümer aufgefordert, eine Erklärung zur Verteilung abzugeben.
    Übereinstimmende Erklärungen von allen liegen wohl immer noch nicht vor.
    Meine Frage wäre immer noch, ob die Bank wirklich nur den Abtretungsgläubiger als möglichen Empfangsberechtigten mit den anderen 8 ehemaligen Miteigentümern angeben kann. Eine Abtretung des Anspruchs auf Auseinandersetzung der Miteigentümergemeinschaft dürfte wohl nicht abtretbar sein, vgl. Münchener Kommentar 7.Auflage 2017, § 749 BGB Randnummer 22.
    Kann man den neunten Miteigentümer bei der Hinterlegung dann außen vor lassen? Hat einer eine Idee?
    Würde mich sehr freuen ein paar Meinungen zu lesen.

  • Die Bank will zur Erfüllung der vertraglich vereinbarten Rückgewährsansprüche hinterlegen. Wie sich die Anspruchinhaber sodann auseinandersetzen ist nicht das Problem der Bank.

    Berechtigte der Rückgewährsansprüche waren ursprünglich offenbar 9 Personen, welche zugleich ehemalige Eigentümer sind.
    Einer dieser 9 hat seine Ansprüche auf Rückgewähr abgetreten. Mit Wirksamkeit der Abtretung geht der Rückgewährsanspruch vom Zedenten auf den Zessionar über.
    Damit stehen die Rückgewährsansprüche nunmehr den verbliebenen 8 Personen und dem Zessionar zu.

    Diese scheinen nach dem Vortrag der Bank in Annahmeverzug zu sein, sofern sie sich nicht übereinstimmend erklärt haben, wie der Anspruch erfüllt werden soll, so dass ein Hinterlegungsgrund gegeben sein dürfte.

  • Aber es ist doch noch gar nicht klar, ob der Zessionar tatsächlich einen Rückgewähranspruch hat, da dem ja die Auseinandersetzung der ehemaligen Miteigentümergemeinschaft vorgeschaltet ist und diese Auseinandersetzung liegt offensichtlich auch nicht vor. Die Bank will doch anscheinend auch aus diesem Grund hinterlegen. Oder sehe ich da was komplett falsch?
    Soll sich der Zessionar jetzt alleine mit den anderen 8 auseinandersetzen? Woher nimmt er diesen Anspruch?

  • Die Inhaberschaft des Rückgewährsanspruch folgt nicht dem ehemaligen Eigentum an dem belasteten Grundstück, sondern dem Inhalt der vertraglichen/schuldrechtlichen Vereinbarung zwischen Sicherungsgeber und Bank.

  • Aber es gibt doch anscheinend eine Gemeinschaft am Rückgewähranspruch.....??? Was ist, wenn der Zessionar eine andere Meinung über den zustehenden Anspruch hat als der Zedent und der Zedent aufgrund der Hinterlegung außen vor gelassen wird?

  • Es gibt einen Mehrheit von Gläubigern des Rückgewährsanspruchs.
    Wie der erfüllte Rückgewährsanspruch unter der Gläubigergemeinschaft zu verteilen ist, ist Sache dieser.

    Tritt jemand seinen Anspruch an einen Dritten ab, ist er raus und dafür der Dritte im Boot, § 398 S. 2 BGB. Und daher ist dann auch nur die Meinung des Dritten maßgeblich und nicht mehr die des ehemaligen Forderungsinhabers.

    Ich würde annehmen und als Empfangsberechtigte die 8 + Abtretungsgläubiger aufnehmen.

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