Im Grundbuch ist der Wohnung Nr. 5 das Sondernutzungsrecht an der Garage Nr. 15 zugeordnet.
Vorgelegt wird eine notarielle Urkunde, in welcher der Eigentümer der Wohnung Nr. 5 und der WEG-Verwalter (Nachweis liegt vor) die Aufhebung des Sondernutzungsrechts an der Garage Nr. 15 und Übergang desselben in das Gemeinschaftseigentum bewilligen und die Eintragung im Grundbuch beantragen. Es wird auf eine diesbezügliche Beschlussfassung in der letzten Eigentümerversammlung verwiesen. Das Protokoll dieser Versammlung liegt mir nicht vor.
Da die weiteren Eigentümer durch die Aufhebung des Sondernutzungsrechts etwas hinzubekommen ist fraglich, ob deren Mitwirkung überhaupt erforderlich ist. Oder ist deren Mitwirkung erforderlich und muss durch die Vorlage des oben genannten Beschlusses der Eigentümergemeinschaft über die Aufhebung es Sondernutzungsrechts in der Form des § 29 GBO nachgewiesen werden?