Abtretung Buchgrundschuld, hier: Identität des Zessionars

  • Vor lauter Lesen sehe ich weder Baum noch Wald, vielleicht könnt Ihr mir Frischling auf die Sprünge helfen:

    Abtretung Buchgrundschuld von Bank X an Bank Y, die Erklärung ist vom 1.12.2018. Antrag auf Eintragung der Abtretung stellt Bank Z (auf sich). Beigefügt sind eine Menge amtlicher Registerauszüge, aus denen klar ersichtlich ist, dass Bank Y jetzt tatsächlich Bank Z ist (Verschmelzung). Allerdings war die Verschmelzung (Y wurde Z) schon am 27.7.18 wirksam. Faktisch hat Bank X - zumindest namentlich - an jemand abgetreten, den es am 1.12.18 schon nicht mehr gab.

    Ich tendiere dazu, die Abtretung an Bank Z einzutragen, weil Zessionar und Zedent eindeutig identifiziert sind. Nach Wühlen im Kommentar zu den Anforderungen an die Erklärung setzte bei mir das Grübeln an. Wie seht ihr das: Ist das unproblematisch, dass es den Zessionar zum Zeitpunkt der Abtretungserkärung zwar nicht mehr gab, aber die Rechtsnachfolge durch Bezugnahme auf Registerauszüge nachgewiesen ist?

    Ich hab es wirklich versucht! Aber es geht einfach nicht komplizierter...

  • Ich hab in einem gleichgelagerten Fall mal eine neue Abtretungserklärung für erforderlich gehalten.
    Die vorgelegte Abtretung geht ins Leere, da der Zessionar nicht existent war. Eine Umdeutung dahingehend das an Z abgetreten wurde, würde ich nicht vornehmen wollen.

  • Ich hab in einem gleichgelagerten Fall mal eine neue Abtretungserklärung für erforderlich gehalten.
    Die vorgelegte Abtretung geht ins Leere, da der Zessionar nicht existent war. Eine Umdeutung dahingehend das an Z abgetreten wurde, würde ich nicht vornehmen wollen.

    Verzeih, wenn ich nochmal nachfragen muss, ich bereit mich auf Widerstand vor und wär gern argumentativ gewappnet: Bestündest du auf einer neuen Erkärung auch, wenn es eine Verschmelzung zur Aufnahme war, d.h. es den übernehmenden Rechtsträger (hier also Bank Z) zum Zeitpunkt der Abtretung am 1.12.18 (durchaus) schon gab?

    Ich hab es wirklich versucht! Aber es geht einfach nicht komplizierter...

  • Ja.
    An Z wurde ja nicht abgetreten. Eine Rechtsnachfolge kann insoweit auch nicht eintreten, dass an Y - mangels Existenz - nichts abgetreten werden konnte.
    Es bliebe allenfalls eine Umdeutung entsprechend §140 BGB. Die würde ich hier aber nicht vornehmen wollen.

  • Wenn an den aufnehmenden Rechtsträger abgetreten wurde, dann wurde an den richtigten Rechtsträger abgetreten, aber er wurde falsch bezeichnet. Oder ist gar die - gleichbleibende - HR Nummer mit angegeben?

    Mit einer Rechtsnachfolge hat das nichts zu tun.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Besten Dank für Eure Einschätzungen! Ich hatte die Sache zunächst so gesehen, dass in der Abtretungserklärung (1.12.2018) lediglich der Zessionar (Bank Y) fehlerhaft bezeichnet war, weil sie ja zu diesem Zeitpunkt schon mit Antragstellerin (Bank Z) verschmolzen war.

    Ich hab es wirklich versucht! Aber es geht einfach nicht komplizierter...

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!