Akteneinsicht für Vertragspartner?

  • Hallo,
    habe einen Grundstücksverkauf als nicht vorteilhaft abgelehnt. Beschlüsse sind gerade abgesandtworden. Nun kommt die Vertragspartnerin mit einem Rechtsanwalt, der sich mitVollmacht ausweist und die laufende Betreuungsakte einsehen möchte. Mir wirddas Akteneinsichtsgesuch vorgelegt. Ist dem überhaupt stattzugeben? DieVertragspartnerin hat ja überhaupt nichts mit der Betreuung zu tun? Mangelsunmittelbarer Betroffenheit in eigenen Rechten hat der Geschäftspartnerregelmäßig kein eigenes Beschwerderecht gem. § 59 FamFG (vgl. etwa BayObLGRpfleger 1988, 482; OLG Rostock NJW-RR 2006, 1229; OLG München Rpfleger 2009,679).
    Wie würdet Ihr das handhaben?

  • Akteneinsicht verweigern.
    Mag der Rechtsanwalt ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen. Die gerichtliche Versagung der Genehmigung genügt dafür - aus den von dir bereits angeführten Gründen - auch m.E. nicht.

  • - Gemäß Abs. 7 entscheidet über das Akteneinsichtsgesuch das verfahrensführende Gericht, also in seinem Zuständigkeitsbereich der Rechtspfleger, ansonsten der Richter und bei Kollegialgerichten zur Beschleunigung der Vorsitzende allein (BeckOK FamFG/Burschel, 30. Ed. 1.4.2019, FamFG § 13 Rn. 41).
    - Über die Akteneinsicht entscheidet das jeweils verfahrensführende Ge*richt. Welcher Entscheidungsträger funktionell zuständig ist, richtet sich nach den für die jeweilige Angelegenheit geltenden Vorschriften. Daher ist der Rechtspfleger für die Akteneinsicht im Zusammenhang mit den ihm nach § 3 Nr. 2b RPflG übertragenen (der Richter für die ihm nach § 15 RPflG übertragenen) Geschäften zuständig (Jürgens/Kretz, 5. Aufl. 2014, FamFG § 13 Rn. 12).
    - Die Entscheidung zur Akteneinsicht nach § 13 erfolgt als Akt der Rechtsprechung und stellt keinen Justizverwaltungsakt dar; dies gilt auch, wenn nach Abs. 7 der Vorsitzende eines Kollegialgerichts entscheidet. Ist der Rechtspfleger zuständig (zB in den Verfahren nach § 151 Nr. 5), hat dieser über den Antrag zu entscheiden, weil dieser das Gericht i. S. d. Abs. 7 darstellt (s. § 3 RPflG) (Musielak/Borth/Borth/Grandel, 6. Aufl. 2018, FamFG § 13 Rn. 6).
    - Zuständig für die Gewährung von Akteneinsicht und die Erteilung von Abschriften ist das Gericht, bei Kollegialgerichten der Vorsitzende, auch im Beschwerdeverfahren (Abs 7); der Rpfleger entscheidet in den ihm übertragenen Angelegenheiten (§ 4 I RPflG) (Bumiller/Harders/Bumiller, 12. Aufl. 2019, FamFG § 13 Rn. 19).

    usw.

    Bei uns bekommt man das mit dem Hinweis auf eigene Zuständigkeit wieder auf den Tisch gelegt (die obige Liste ließe sich noch weiter fortführen...). Da kann ich mich leider nicht rauswinden.

  • Aus meiner Sicht ist der Vertragspartei bzw. deren Rechtsanwalt keine Akteneinsicht zu gewähren, da sie keine direkten Verfahrensbeteiligten sind.
    Ich hatte die Fragestellung der umfänglichen Akteneinsicht mal vor Jahren in einer Vergütungssache, da begehrte ein nicht mehr beteiligter Betreuungsverein und dessen Anwalt auch umfassende Akteneinsicht.
    Dies wurde vom Gericht auf meinen Antrag hin abgelehnt.
    Der Verein hatte nur das Recht, ihn selbst direkt betreffende Auszüge aus der Akte zu erhalten.

    Das dürfte ja bei der beschriebenen Fallkonstellation gar nicht zutreffend sein.

    Auszug aus meiner damaligen Begründung:
    Nur direkte Verfahrensbeteiligte gem. FGG i.V. §1897 Abs. 2 und § 1908b Abs. 4 BGB, können das Recht nach Auskunftserteilung, hinsichtlich des eigenen Antrags- und Beschwerderechtes und zur Wahrung desrechtlichen Gehörs ,innerhalb des Betreuungsverfahrens rechtfertigen.
    Der Umfang der Gewährung vonAkteneinsicht und Erteilung von Auskünften in der Ermessensausübungdes Gerichtes. Gemeinsamer Tenor mehrerer obergerichtlicheEntscheidungen ist, dass hierbei vor allem das Recht des Betroffenen oderanderer Verfahrensbeteiligter auf informationelle Selbstbestimmung zu beachten,das als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Art. 1 Abs. 1, Art. 2Abs. 1 GG geschützt ist (Keidel/Kahl Rn. 15).Dieses Recht, ist auch gegenein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht abzuwägen (OLG München BtPrax2005,234; OLG München, Beschluss vom27.07.2007, 33 Wx 034/07).

    Ich hoffe es hilft Dir weiter...

  • - Gemäß Abs. 7 entscheidet über das Akteneinsichtsgesuch das verfahrensführende Gericht, also in seinem Zuständigkeitsbereich der Rechtspfleger, ansonsten der Richter und bei Kollegialgerichten zur Beschleunigung der Vorsitzende allein (BeckOK FamFG/Burschel, 30. Ed. 1.4.2019, FamFG § 13 Rn. 41).
    - Über die Akteneinsicht entscheidet das jeweils verfahrensführende Ge*richt. Welcher Entscheidungsträger funktionell zuständig ist, richtet sich nach den für die jeweilige Angelegenheit geltenden Vorschriften. Daher ist der Rechtspfleger für die Akteneinsicht im Zusammenhang mit den ihm nach § 3 Nr. 2b RPflG übertragenen (der Richter für die ihm nach § 15 RPflG übertragenen) Geschäften zuständig (Jürgens/Kretz, 5. Aufl. 2014, FamFG § 13 Rn. 12).
    .....
    usw.

    Bei uns bekommt man das mit dem Hinweis auf eigene Zuständigkeit wieder auf den Tisch gelegt (die obige Liste ließe sich noch weiter fortführen...). Da kann ich mich leider nicht rauswinden.


    Folgt man bedingungslos dieser Kommentierung können sich merkwürdige, aus meiner Sicht nicht gerechtfertigte, Ergebnisse einstellen:

    - z. B. Vergütungsfestsetzung in Strafsache; wenn dazu Einsicht begehrt wird, nach der Kommentierung zuständig der Rechtspfleger => Folge: Rechtspfleger entscheidet über Versendung der ganzen Strafakte

    Finde ich merkwürdig.

  • Folgt man bedingungslos dieser Kommentierung können sich merkwürdige, aus meiner Sicht nicht gerechtfertigte, Ergebnisse einstellen:

    - z. B. Vergütungsfestsetzung in Strafsache; wenn dazu Einsicht begehrt wird, nach der Kommentierung zuständig der Rechtspfleger => Folge: Rechtspfleger entscheidet über Versendung der ganzen Strafakte

    Finde ich merkwürdig.

    Bei uns wird es so gehandhabt, dass der Rechtspfleger nur dann entscheidet, wenn jemand ausschließlich in seine Zuständigkeit fallende Teile der Akte einsehen möchte. Also z.B. eine Kopie des VV möchte, oder das Vergütungsheft einsehen. Sobald jemand die ganze Akte (inkl. Gutachten etc.) einsehen möchte, entscheidet der Richter.

  • Das sind interessante Sichtweisen und man merkt, dass es bei fast jedem Gericht wohl anders gehandhabt wird. Ich würde gerne den hier vorgeschlagenen Sichtweisen folgen, kann

    mich im Ergebnis hier leider nicht davon loseisen

    . Ich danke trotzdem und werde versuchen, mir eine Meinung zu bilden und zu entscheiden. Der ein oder andere Hinweis wurde ja gegeben.

  • Mal ein weiterer Gesichtspunkt (ich mache kein FamFG, also bitte ich gleich um Entschuldigung, falls jetzt Mist kommt):

    In der ZPO gibt es den § 299 ZPO. Das Gericht gewährt den Beteiligten Akteneinsicht. Die Anträge Dritter sind dem Vorstand des Gerichts vorzulegen, also Direktor/in oder Präsident/in. Das wäre hier doch so, es sind Dritte. Gibt es da bei "euch" keine entsprechende Regelung, oft bestehen ja doch Ähnlichkeiten?

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Folgt man bedingungslos dieser Kommentierung können sich merkwürdige, aus meiner Sicht nicht gerechtfertigte, Ergebnisse einstellen:

    - z. B. Vergütungsfestsetzung in Strafsache; wenn dazu Einsicht begehrt wird, nach der Kommentierung zuständig der Rechtspfleger => Folge: Rechtspfleger entscheidet über Versendung der ganzen Strafakte

    Finde ich merkwürdig.

    Bei uns wird es so gehandhabt, dass der Rechtspfleger nur dann entscheidet, wenn jemand ausschließlich in seine Zuständigkeit fallende Teile der Akte einsehen möchte. Also z.B. eine Kopie des VV möchte, oder das Vergütungsheft einsehen. Sobald jemand die ganze Akte (inkl. Gutachten etc.) einsehen möchte, entscheidet der Richter.

    Genauso ist es richtig. Und das kommt ja selten vor. Normalerweise wird Akteneinsicht im Ganzen beantragt. Und dann entscheidet der Richter, da in der Akte ärztliche Gutachten etc sind, über deren Einsicht nur der Richter entscheiden darf.
    Ich würde es daher auf jeden Fall immer erst dem Richter vorlegen.

  • Mal ein weiterer Gesichtspunkt (ich mache kein FamFG, also bitte ich gleich um Entschuldigung, falls jetzt Mist kommt): In der ZPO gibt es den § 299 ZPO. Das Gericht gewährt den Beteiligten Akteneinsicht. Die Anträge Dritter sind dem Vorstand des Gerichts vorzulegen, also Direktor/in oder Präsident/in. Das wäre hier doch so, es sind Dritte. Gibt es da bei "euch" keine entsprechende Regelung, oft bestehen ja doch Ähnlichkeiten?

    Es gibt dazu eine Regelung, §13 II FamFG. Die Entscheidung hinsichtlich der Akteneinsicht Dritter obliegt dem Gericht ebenso wie die Entscheidung hinsichtlich Beteiligter.

     Bei uns wird es so gehandhabt, dass der Rechtspfleger nur dann entscheidet, wenn jemand ausschließlich in seine Zuständigkeit fallende Teile der Akte einsehen möchte. Also z.B. eine Kopie des VV möchte, oder das Vergütungsheft einsehen. Sobald jemand die ganze Akte (inkl. Gutachten etc.) einsehen möchte, entscheidet der Richter.

    Diese Verfahrensweise halte ich für richtig. Sofern Einsicht in die gesamte Akte begehrt wird läge m.E. ein Fall des §6 RpflG vor, sodass der Richter über den Antrag insgesamt entscheiden sollte. Ich war vorliegend davon ausgegangen, dass nicht die Einsicht in die komplette Akte begehrt wird, sondern es nur um das Genehmigungsverfahren geht.

  • Mal ein weiterer Gesichtspunkt (ich mache kein FamFG, also bitte ich gleich um Entschuldigung, falls jetzt Mist kommt): In der ZPO gibt es den § 299 ZPO. Das Gericht gewährt den Beteiligten Akteneinsicht. Die Anträge Dritter sind dem Vorstand des Gerichts vorzulegen, also Direktor/in oder Präsident/in. Das wäre hier doch so, es sind Dritte. Gibt es da bei "euch" keine entsprechende Regelung, oft bestehen ja doch Ähnlichkeiten?

    Es gibt dazu eine Regelung, §13 II FamFG. Die Entscheidung hinsichtlich der Akteneinsicht Dritter obliegt dem Gericht ebenso wie die Entscheidung hinsichtlich Beteiligter.
    ...

    Danke.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

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