Eintragung eines nachträglichen Herrschvermerks

  • Im GB Blatt 123 ist zu Gunsten der Flurstücke 11/2 und 11/4 ein Überwegungsrecht eingetragen worden und zwar im Jahre 1968.
    Das Flurstück 11/2 war im GB 451 unter lfd. Nr. 1 im BV eingetragen und das Flurstück 11/4 wurde von Blatt 688 nach Blatt 451 übertragen, der Nr. 1 als Bestandteil zugeschrieben und unter lfd Nr. 3 neu getragen. Aus diesen beiden Flurstücken ist das Flurstück 11/6 entstanden und unter lfd. Nr. 4 neu vorgetragen. Dieses Flurstück wurde mit dem Flurstück 13/6, BV lfd. Nr. 5, vereinigt und zwar im Jahre 2002 und unter lfd. Nr. 6 neu vorgetragen.
    Jetzt soll ich zu Gunsten des im BV unter lfd. Nr. 6 eingetragenen Flurstücks den Herrschvermerk eintragen.
    Meines Erachtens geht es so nicht, denn zu Gunsten des Flurstücks 13/6 gab es nie ein Überwegungsrecht.
    Wie sieht die Lösung aus???

  • Kann man nicht schreiben "Überwegungsrecht (zugunsten der ehemaligen Flurstücke 11/2 und 11/4, nun Teil des Flurstücks 13/6) an dem Grundstück..."?

  • Das hört sich gut an:)
    Hier im Kollegenkreis gab es den Ansatz, dass die Eintragung eines Herrschvermerks gar nicht mehr möglich ist und es einer Erweiterung der Bewilligung auf das aus den beiden Flurstücken neu gebildete Flurstück bedarf oder dass das Katasteramt aus dem neu gebildeten Flurstück quasi die beiden alten Flurstücke wieder entstehen lässt.:confused::confused:

  • Wir haben diverse Herrschvermerke in den Grundbüchern, die ähnlich wie unter #2 gefasst sind. Machen wir auch immer, wenn bereits ein Herrschvermerk eingetragen ist und dann mit dem Grundstück eine derartige Veränderung eintritt.

    „Gebildet ist, wer weiß, wo er findet, was er nicht weiß.“ (Georg Simmel)

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