TG erstattungsfähig

  • Hallo,
    RA stellt Antrag nach § 11 RVG - unter anderem auch eine 1,2 TG, obwohl kein Termin stattgefunden hat. Auf Nachfrage meiner Kollegin teilt der RA mit, dass die TG durch Telefonate mit der Gegenseite entstanden ist. Daraufhin hat meine Kollegin die TG festgesetzt. Jetzt meldet sich ein neuer RA für die Partei, legt Beschwerde gegen den Kfb wegen der Festsetzung der TG ein, in dem er mit Nichtwissen bestreitet, dass der ehemalige RA Gespräche mit der Gegenseite zur Beilegung des Rechtsstreits geführt hat.
    Wie soll der ehemalige RA das beweisen oder glaubhaft machen? Er hatte in seiner Begründung für das Entstehen der TG die Tage und die Uhrzeit sowie die Dauer der Telefonate aufgeführt. Für mich würde das reichen.

  • Es handelt sich hier um eine gebührenrechtliche Einwendung. Laut Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl., Rdnr. 185 zu § 11 RVG ist in einem solchen Fall die TG festzusetzen, wenn der RA deren Voraussetzungen glaubhaft machen kann. Dies hat er hier lt. Sachverhalt offenbar getan. Ich würde daher dem Rechtsmittel nicht abhelfen.

  • Es gibt eine Entscheidung des BGH, die besagt, dass die TG für außergerichtliche Termine zur Streitbeilegung festgesetzt werden kann, wenn die Voraussetzungen des Gebührentatbestands unstreitig vorliegen (BGH NJW 2008, 2993). Dies gilt dann, wenn der Gegner dem Vortrag des Antragstellers nicht widerspricht.

    Da vorliegend der Gegner jedoch widersprochen hat, sehe ich die Gebühr als nicht festsetzungsfähig an. M.E. wäre dies nur anders, wenn der Antragsteller die Telefonate nach § 104 Abs. 2 S. 1 ZPO glaubhaft machen kann, beispielsweise durch Schriftsätze, in denen auf das Telefonat Bezug genommen wird. Sofern keine Glaubhaftmachung erfolgt, würde ich der Beschwerde jedoch abhelfen.

  • Zur Beurteilung, ob die TG entstanden ist, bedürfte es jedoch noch Ausführungen zum Inhalt der Telefonate.

    Siehe Sachverhalt - Gespräche mit der Gegenseite zur Beilegung des Rechtsstreits. Mehr Inhalt kann hier m. E. nicht verlangt werden.

    Ehrgeiz ist die letzte Zuflucht des Versagers. (Oscar Wilde)

  • Da vorliegend der Gegner jedoch widersprochen hat, sehe ich die Gebühr als nicht festsetzungsfähig an. M.E. wäre dies nur anders, wenn der Antragsteller die Telefonate nach § 104 Abs. 2 S. 1 ZPO glaubhaft machen kann, beispielsweise durch Schriftsätze, in denen auf das Telefonat Bezug genommen wird. Sofern keine Glaubhaftmachung erfolgt, würde ich der Beschwerde jedoch abhelfen.


    Wie soll der RA die Telefonat glaubhaft machen? Er hat schon angegeben, wann sie stattgefunden haben und wie lange sie gedauert haben.
    Ggf. wäre noch eine Möglichkeit, den Anwalt der Gegenseite zu fragen, ob die Telefonate stattgefunden haben - aber der hat mit der Sache doch gar nichts zu tun.

  • Da vorliegend der Gegner jedoch widersprochen hat, sehe ich die Gebühr als nicht festsetzungsfähig an. M.E. wäre dies nur anders, wenn der Antragsteller die Telefonate nach § 104 Abs. 2 S. 1 ZPO glaubhaft machen kann, beispielsweise durch Schriftsätze, in denen auf das Telefonat Bezug genommen wird. Sofern keine Glaubhaftmachung erfolgt, würde ich der Beschwerde jedoch abhelfen.


    Wie soll der RA die Telefonat glaubhaft machen? Er hat schon angegeben, wann sie stattgefunden haben und wie lange sie gedauert haben.
    Ggf. wäre noch eine Möglichkeit, den Anwalt der Gegenseite zu fragen, ob die Telefonate stattgefunden haben - aber der hat mit der Sache doch gar nichts zu tun.

    M. E. sollte das auch als Glaubhaftmachung völlig reichen, erst recht, wenn der RA das anwaltlich versichert und ja augenscheinlich zumindest soweit Gesprächsnotizen gefertigt hat, als er deren Daten angeben kann.

    Dass der gegnerische RA das im Zweifelsfall mit Nichtwissen bestreitet, kann man sich ja nun ausrechnen.

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  • Da vorliegend der Gegner jedoch widersprochen hat, sehe ich die Gebühr als nicht festsetzungsfähig an. M.E. wäre dies nur anders, wenn der Antragsteller die Telefonate nach § 104 Abs. 2 S. 1 ZPO glaubhaft machen kann, beispielsweise durch Schriftsätze, in denen auf das Telefonat Bezug genommen wird. Sofern keine Glaubhaftmachung erfolgt, würde ich der Beschwerde jedoch abhelfen.


    Wie soll der RA die Telefonat glaubhaft machen? Er hat schon angegeben, wann sie stattgefunden haben und wie lange sie gedauert haben.
    Ggf. wäre noch eine Möglichkeit, den Anwalt der Gegenseite zu fragen, ob die Telefonate stattgefunden haben - aber der hat mit der Sache doch gar nichts zu tun.

    M. E. sollte das auch als Glaubhaftmachung völlig reichen, erst recht, wenn der RA das anwaltlich versichert und ja augenscheinlich zumindest soweit Gesprächsnotizen gefertigt hat, als er deren Daten angeben kann.

    Dass der gegnerische RA das im Zweifelsfall mit Nichtwissen bestreitet, kann man sich ja nun ausrechnen.

    Es geht um eine Gebührenfestsetzung nach § 11 RVG. Der gegnerische Anwalt des Rechtsstreits ist daran gar nicht beteiligt.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Da vorliegend der Gegner jedoch widersprochen hat, sehe ich die Gebühr als nicht festsetzungsfähig an. M.E. wäre dies nur anders, wenn der Antragsteller die Telefonate nach § 104 Abs. 2 S. 1 ZPO glaubhaft machen kann, beispielsweise durch Schriftsätze, in denen auf das Telefonat Bezug genommen wird. Sofern keine Glaubhaftmachung erfolgt, würde ich der Beschwerde jedoch abhelfen.


    Wie soll der RA die Telefonat glaubhaft machen? Er hat schon angegeben, wann sie stattgefunden haben und wie lange sie gedauert haben.
    Ggf. wäre noch eine Möglichkeit, den Anwalt der Gegenseite zu fragen, ob die Telefonate stattgefunden haben - aber der hat mit der Sache doch gar nichts zu tun.

    M. E. sollte das auch als Glaubhaftmachung völlig reichen, erst recht, wenn der RA das anwaltlich versichert und ja augenscheinlich zumindest soweit Gesprächsnotizen gefertigt hat, als er deren Daten angeben kann.

    Dass der gegnerische RA das im Zweifelsfall mit Nichtwissen bestreitet, kann man sich ja nun ausrechnen.

    Es geht um eine Gebührenfestsetzung nach § 11 RVG. Der gegnerische Anwalt des Rechtsstreits ist daran gar nicht beteiligt.

    In diesem Fall "gegnerischer RA" = "nunmehr den Mandanten im Kf-Verfahren vertretender RA" - siehe Eingangspost. Das war wohl missverständlich ausgedrückt, um den vorangegangenen Rechtsstreit ging es mir dabei überhaupt nicht.

    Ehrgeiz ist die letzte Zuflucht des Versagers. (Oscar Wilde)

  • Zur Beurteilung, ob die TG entstanden ist, bedürfte es jedoch noch Ausführungen zum Inhalt der Telefonate.

    Siehe Sachverhalt - Gespräche mit der Gegenseite zur Beilegung des Rechtsstreits. Mehr Inhalt kann hier m. E. nicht verlangt werden.

    Zum eine steht im Sachverhalt gerade nicht dass die Gespräche zur Beilegung des Rechtsstreits geführt wurden und zum andern kann nicht beurteilt werden, ob es tatsächlich Gespräche zur Beilegung es Rechtsstreits waren, wenn keine näheren Angaben zum Inhalt der Gespräche gemacht werden.

  • Zur Beurteilung, ob die TG entstanden ist, bedürfte es jedoch noch Ausführungen zum Inhalt der Telefonate.

    Siehe Sachverhalt - Gespräche mit der Gegenseite zur Beilegung des Rechtsstreits. Mehr Inhalt kann hier m. E. nicht verlangt werden.

    Zum eine steht im Sachverhalt gerade nicht dass die Gespräche zur Beilegung des Rechtsstreits geführt wurden und zum andern kann nicht beurteilt werden, ob es tatsächlich Gespräche zur Beilegung es Rechtsstreits waren, wenn keine näheren Angaben zum Inhalt der Gespräche gemacht werden.


    Dass der RA des Klägers den RA des Beklagten während eines Verfahrens anruft, um über das Verfahren und dessen Erledigung zu reden, ergibt sich m.E. aus der Natur der Sache und muss nicht gesondert vorgetragen werden. Ich würde einem RA, der mir solche Gespräche vorträgt, nicht unterstellen wollen, dass er sich mit dem Gegenanwalt nur zum Tennis oder Golf verabreden wollte:teufel: und dennoch eine TG schinden will.

  • Dass der RA des Klägers den RA des Beklagten während eines Verfahrens anruft, um über das Verfahren und dessen Erledigung zu reden, ergibt sich m.E. aus der Natur der Sache und muss nicht gesondert vorgetragen werden. Ich würde einem RA, der mir solche Gespräche vorträgt, nicht unterstellen wollen, dass er sich mit dem Gegenanwalt nur zum Tennis oder Golf verabreden wollte:teufel: und dennoch eine TG schinden will.

    Es gibt durchaus eine Fülle von Sachverhalten, wo die Gespräche nicht unter den Tatbestand der "Mitwirkung an Besprechungen, die auf die Erledigung des Verfahrens gerichtet sind" fallen (vgl. dazu z. B. Gerold/Schmidt, RVG, 23. Aufl., Vorb. 3 VV Rn. 173). Insoweit muß m. E. der antragstellende RA schon darlegen, was konkreter Inhalt des Gespräches war, der die TG nach Vorb. 3 Abs. 3 VV ausgelöst haben soll. Insoweit gelten dann die allgemeinen Mitteln der Glaubhaftmachung (vgl. Gerold/Schmidt, a.a.O., Rn. 233 ff. u. - zur Vergütungsfestsetzung: Rn. 243).

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